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Geschäftsnummer: VB.2022.00432  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Dem Beschwerdeführer wurde zufolge Schuldenwirtschaft die Niederlassungsbewilligung in eine an Bedingungen geknüpfte Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft. Umstritten ist, ob diese zu Recht nicht mehr verlängert wurde.] Der Beschwerdeführer hat seit der Rückstufung weitere Schulden angehäuft. Sein Verhalten ist auch als mutwillig zu bezeichnen. Er hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2). Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
MUTWILLIGKEIT
RÜCKSTUFUNG
SCHULDENWIRTSCHAFT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00432

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1970 geborene irakische Staatsangehörige A reiste am 20. Februar 1998 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Während des Asylverfahrens heiratete er am 28. Juli 2000 die Schweizer Bürgerin C (geboren 1960). Am 31. Juli 2000 zog er sein Asylbegehren zurück und das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) schrieb dieses mit Beschluss vom 3. August 2000 als gegenstandslos geworden ab. Am 29. August 2000 erhielt A im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 24. Juni 2002 wurde die Ehe von A und C geschieden.

Am 30. August 2002 heiratete A die Schweizer Bürgerin D (geboren 1976). Aus der Ehe gingen die Kinder E, geboren 2002, und F, geboren 2006, hervor, welche beide über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.

Am 3. Juli 2007 erhielt A die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts K vom 23. Juli 2013 wurde die Ehe von A und D geschieden. Die elterliche Sorge über die beiden Töchter wurde der Mutter zugeteilt und A verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu leisten.

Am 16. März 2018 zog A in den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wurde A wegen seiner fortgesetzten Schuldenwirtschaft verwarnt.

Mit Verfügung vom 5. März 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A (Rückstufung) und hielt fest, dass ihm nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. An die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung knüpfte es Bedingungen an (aktive Schuldensanierung, lückenloses Nachkommen der Zahlungsverpflichtungen sowie der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten). Der Entscheid wurde im Amtsblatt publiziert. A wurde am 9. Juni 2020 eine bis am 15. Mai 2021 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

A ist in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 10. August 2017 wurde er wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bedingt vollziehbar, Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 600.- bestraft.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 31. August 2018 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bedingt vollziehbar, Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

-        Mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Jura, Porrentruy, vom 15. Januar 2020 wurde er wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bedingt vollziehbar, Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 200.- bestraft.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 28. April 2021 wurde er wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- als Teilzusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 10. August 2017 und 31. August 2018 sowie als Gesamtstrafe unter Einbezug des Strafbefehls vom 15. Januar 2020 bestraft.

Darüber hinaus hat er sich zahlreicher Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gemacht, welche keinen Eingang ins Strafregister gefunden haben.

Am 5. Juli 2021 reichte A ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein. Das Migrationsamt ersuchte ihn in der Folge am 7. Juli 2021 und am 4. August 2021 um Dokumente und Angaben zu seiner finanziellen Situation. Die Schreiben blieben unbeantwortet.

Am 27. September 2021 wurde A im Auftrag des Migrationsamtes durch die Kantonspolizei Zürich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Aus der Befragung ergab sich, dass A zwei weitere Kinder hat: G, geboren 2012, wohnhaft bei der Kindsmutter in Deutschland, und H (Nachname unbekannt), geboren am 2021, wohnhaft bei der Kindsmutter in Basel.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des Staatsgebiets bis zum 17. April 2022. Weiter hielt es fest, dass im Falle der Nichtbeachtung der Ausreisefrist Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Juni 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 9. September 2022.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann sei ihm und der Beschwerdeführerin (recte: dem Beschwerdeführer; nur er hat am Verfahren teilgenommen und es wird auch nicht weiter ausgeführt, um wen es sich bei der Beschwerdeführerin handeln soll) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sein Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen. Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass für den Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits kaum mehr Möglichkeiten bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.2).

2.1.2 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält.

2.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. c AIG i. V. m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE und durch das Nichteinhalten der mit der Rückstufungsverfügung verbundenen Bedingungen auch den Widerrufsgrund von Art. 66 Abs. 1 lit. d AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig erfolgt sei. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, wie es zu dieser Verschuldung gekommen sei. Es werde ihm pauschal und ohne zu objektivieren vorgehalten, dass er seine Verschuldung mutwillig herbeigeführt haben soll und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Er sei im Gegenteil als selbständiger … stets bestrebt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe sich aufgrund von Depressionen wegen dem Tod seines Vaters und dem schlechten Geschäftsgang verschuldet. Seine Kunden hätten es unterlassen, den ihm geschuldeten Lohn für seine Arbeiten zu bezahlen. Er habe sie erfolglos gemahnt und betrieben. Seine Verschuldung sei in Folge dessen angestiegen. Seit er eine feste Anstellung mit festem Einkommen habe, habe er viele seiner Schulden zurückbezahlen können, was er gegenüber der Vorinstanz auch belegt habe. Zudem könne er seit seiner Anstellung seine Tochter wieder finanziell unterstützen. Er habe alles unternommen, um seine Schulden zu sanieren. In strafrechtlicher Hinsicht habe er aus seinen Verfehlungen gelernt und verhalte sich vorbildlich. Sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten betreffe lediglich Bagatelldelikte, die im Zusammenhang mit seiner finanziellen Unfähigkeit ständen, für seine Unterhaltspflichten nachzukommen, und mit seiner selbständigen Tätigkeit als ….

2.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2018 wegen seiner Schuldenwirtschaft verwarnt habe. Es habe dabei erwogen, dass gegen den Beschwerdeführer 48 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 135'677.90 sowie 13 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 29'359.55 vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe sich auf entsprechende Anfrage in Bezug auf die Gründe der Verschuldung und allfällige Sanierungsbemühungen nicht vernehmen lassen. Die Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 5. März 2020 habe das Migrationsamt sodann die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und ihm eine mit Auflagen verbundene Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) erteilt. Das Migrationsamt habe dabei festgehalten, dass aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts K vom 16. August 2018 61 offene Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 165'037.45 hervorgehen würden. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L vom 16. Januar 2020 würden 31 weitere offene Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 59'887.65 hervorgehen. Es ergebe sich daraus unter Berücksichtigung der mehrfach gelisteten Forderungen ein Schuldentotal von Fr. 221'616.70. Der Beschwerdeführer habe es trotz Hinweisen auf seine Mitwirkungspflicht unterlassen, sich zu den Gründen seiner Schuldenwirtschaft zu äussern. Damit habe er den Vorwurf einer mutwilligen Schuldenwirtschaft nicht zu entkräften vermocht. Auch diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In der Verfügung vom 18. Januar 2022 habe das Migrationsamt erwogen, dass sich aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L vom 14. Januar 2022 54 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 112'680.50 sowie 4 Betreibungen im Betrag von Fr. 3'488.50 (Gesamtschuld: Fr. 116'169.-) ergeben würden. Damit ergebe sich seit der Rückstufung ein Schuldenanstieg von über Fr. 60'000.-. Hinzu kämen die offenen Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts M vom 16. August 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 165'037.45. Im Rekursverfahren sei ein neuer Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L beigezogen worden, datiert vom 26. April 2022. Daraus erhelle, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell 59 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 114'449.50 sowie 4 Betreibungen von total Fr. 2'511.95 vorliegen würden (Gesamttotal: Fr. 116'961.45). Es sei dem Migrationsamt deshalb zuzustimmen, dass die Verschuldung seit der Rückstufung erheblich zugenommen habe (um Fr. 57'073.80). Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend gemacht, dass es sich dabei um alte Schulden handle, die erneut in Betreibung gesetzt worden seien. Dieser Nachweis hätte an ihm gelegen (BGr, 27. Oktober 2021, 2C_318/2021, E. 5.2). Mit der Neuverschuldung verstosse der Beschwerdeführer gegen die ihm in der Rückstufungsverfügung vom 5. März 2020 auferlegte Auflage, seinen Zahlungsverpflichtungen lückenlos nachzukommen. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, zumindest nicht substanziiert.

2.4 Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen demnach über Jahre und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hat die erhebliche Verschuldung auch als mutwillig zu gelten. Der Beschwerdeführer hat – wie die Vorinstanzen darlegen und der Beschwerdeführer nicht (substanziiert) bestreitet – seit der Rückstufung im März 2020 bei einer Verschuldung von Fr. 224'924.- seine Schulden innert fast zwei Jahren aufgrund weiterer Betreibungsverfahren um Fr. 57’024.- erhöht. Dieses Verhalten ist ohne Weiteres als mutwillig zu bezeichnen. Was er dagegen vorbringt ist nicht geeignet, diese Feststellung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen: Soweit der Beschwerdeführer Gründe aufführt, welche zu einer Schuldenspirale geführt haben (Depression und schlechter Geschäftsgang), kann ihm nicht gefolgt werden und ist er darauf hinzuweisen, dass er diese im Verfahren um Rückstufung hätte vorbringen müssen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch anlässlich jenes Verfahrens nicht zu den Gründen seiner Schuldenwirtschaft geäussert und die Verfügung des Migrationsamts vom 5. März 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wären die von ihm angeführten Gründe auch nicht geeignet gewesen, die Mutwilligkeit zu entkräften. So ist der Vater des Beschwerdeführers im Jahre 2017 gestorben, der Beschwerdeführer hat sich indes bereits seit 2013 kontinuierlich verschuldet. Die im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters stehenden geltend gemachten, aber unbelegt gebliebenen, Depressionen vermögen die Verschuldung somit nicht zu erklären. Sodann lässt sich die Verschuldung auch nicht mit schlechtem Geschäftsgang begründen. Der Beschwerdeführer ist seit 2005 selbständig erwerbstätig und verdient monatlich zwischen Fr. 2'000.- und Fr. 3'000.-. Er hat somit jahrelang an einer selbständigen Erwerbstätigkeit festgehalten, welche nicht genügend Einkommen generiert, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Dieses Verhalten lässt auf eine vorsätzliche Misswirtschaft schliessen. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, ändert an dieser Feststellung auch der Umstand, dass er einen Arbeitsvertrag (datiert vom 25. Januar 2022) mit der … I, vertreten durch J, eingereicht hat, gemäss welchem er die Stelle als Werkstattleiter per 1. Februar 2022 übernehmen und einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'000.- erhalten soll, nichts. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine Lohnabrechnung eingereicht und seinen Angaben im Schreiben vom 16. Mai 2022 zufolge arbeitet er nach wie vor als selbständig Erbwerbender. Schliesslich hat der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel eingereicht, welche seine Behauptungen belegen würden, dass er viele seiner Schulden zurückbezahlt hat und seinen Unterhaltspflichten für F nun nachkommt. Es ist deshalb mit den Vorinstanzen festzustellen, dass auch die weiter angestiegene Verschuldung als mutwillig zu qualifizieren ist. Sodann zeigt auch sein getrübter strafrechtlicher Leumund auf, dass der Beschwerdeführer generell Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen. So erwirkte er im Zeitraum von 2017 bis 2021 vier rechtskräftige Straferkenntnisse, unter anderem wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Damit sind die Widerrufsgründe nach Art. 66 Abs. 1 lit. c AIG i. V. m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE und Art. 66 Abs. 1 lit. d AIG gegeben.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.2 Das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Schuldenwirtschaft wiegt schwer: Wie bereits dargelegt, hat er keinerlei Sanierungsbemühungen nachgewiesen und hielt trotz massiv ansteigender Verschuldung ein Jahrzehnt lang an seiner unrentablen und volatilen selbständigen Erwerbstätigkeit fest. Es ist, wie bereits festgehalten wurde, trotz des eingereichten Arbeitsvertrages nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Sein bisheriges Verhalten lässt nicht erwarten, dass er sich inskünftig um einen nachhaltigen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist mit einer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft zu rechnen, zumal er sich bis zum heutigen Tag nicht auf dem hiesigen Arbeitsmarkt als unselbständig Erwerbstätiger integrieren konnte, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. Aufgrund seiner vorwerfbaren massiven fortgesetzten Schuldenwirtschaft besteht somit ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, welcher Widerrufsgründe gesetzt hat.

3.3  

3.3.1 Dem hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner familiären sowie persönlichen Beziehungen unverhältnismässig sei bzw. sein Recht auf Familien- und Privatleben verletze. Insbesondere verweist er auf seine Beziehung zu seiner Tochter F. Er verfüge über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz sowie über das Besuchsrecht zu seiner Tochter F, zu welcher er eine intensive persönliche und seit Neuem auch wirtschaftliche Beziehung führe. Vom Irak aus könne er keine persönliche Beziehung mehr zu seiner Tochter führen. Aufgrund der politischen Spannungen und der kulturellen Gepflogenheiten im Irak sei es auch undenkbar, dass seine Tochter ihn dort besuchen könnte. Die Tochter sei auf den persönlichen Kontakt mit ihm angewiesen, befinde sie sich doch in einer Lebensphase, in welcher der Kontakt zum Vater für eine gesunde Entwicklung unbedingt notwendig sei.

3.3.2 Bei der Interessenabwägung ist insbesondere dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Bei getrennt lebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 3.2).

3.3.3 Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl der Beschwerdeführer seit über 24 Jahren in der Schweiz lebt, ist seine relativ lange hiesige Landesanwesenheit zu relativieren: Angesichts der konkreten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert. Aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und seiner nicht rentablen selbständigen Erwerbstätigkeit hat er sich hier in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert. Die begangenen Straftaten sprechen zudem gegen eine gute soziale Integration. Insoweit ist – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse erkennbar (vgl. BGr, 12. September 2019, 2C_449/2019, E. 4.4). Der Beschwerdeführer hat zwei minderjährige Kinder, die in der Schweiz leben, jedoch unterhält er weder in affektiver noch wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung mit ihnen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, dass er seinen Unterhaltspflichten vollumfänglich nachkommt. Auch ist entgegen seiner (unbelegten) Behauptung nicht davon auszugehen, dass er mit seiner Tochter F engen Kontakt unterhält. Wie die Kindsmutter schriftlich gegenüber dem Migrationsamt festhielt, sieht der Beschwerdeführer seine Tochter so gut wie nie. Auch kann sein Verhalten nicht als tadellos bezeichnet werden. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt, dass er aus dem Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Eine Rückkehr in den Irak erscheint dem Beschwerdeführer trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz als zumutbar. Er ist im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist und hat damit seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines Erwachsenenalters im Heimatland verbracht. Letztmals hat er sein Heimatland im Jahr 2020 besucht. In seinem Heimatland leben seine vier Schwestern, zwei Tanten und ein Onkel, welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. In der Schweiz hat er einen Fachschulabschluss gemacht. Er spricht fliessend Deutsch, Englisch, Arabisch, Kurdisch und Türkisch. Es sollte ihm daher möglich sein, sich eine neue wirtschaftliche Existenz in seinem Heimatland aufzubauen. Die Trennung von seinen Kindern hat sich der Beschwerdeführer durch sein unbelehrbares Verhalten selbst zuzuschreiben. Er kann die Beziehungen mit den üblichen Kommunikationsmitteln und gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten.

Zusammenfassend erscheint angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen verhältnismässig. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG liegen ebenfalls nicht vor.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

4.3 Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch mit keinem Wort begründet, im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers ohnehin offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.-;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.        70.-     Zustellkosten,
Fr.   2'070.-     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende:                                       Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

 

Versandt: