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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00432
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Der 1970 geborene irakische Staatsangehörige A reiste am
20. Februar 1998 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.
Während des Asylverfahrens heiratete er am 28. Juli 2000 die Schweizer
Bürgerin C (geboren 1960). Am 31. Juli 2000 zog er sein Asylbegehren
zurück und das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für
Migration [SEM]) schrieb dieses mit Beschluss vom 3. August 2000 als
gegenstandslos geworden ab. Am 29. August 2000 erhielt A im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des Amtsgerichts
Luzern-Stadt vom 24. Juni 2002 wurde die Ehe von A und C geschieden.
Am 30. August 2002 heiratete A die Schweizer Bürgerin
D (geboren 1976). Aus der Ehe gingen die Kinder E, geboren 2002, und F, geboren
2006, hervor, welche beide über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.
Am 3. Juli 2007 erhielt A die
Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts K vom 23. Juli
2013 wurde die Ehe von A und D geschieden. Die elterliche Sorge über die beiden
Töchter wurde der Mutter zugeteilt und A verpflichtet, monatliche
Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu leisten.
Am 16. März 2018 zog A in den Kanton Zürich. Mit
Verfügung vom 23. Juli 2018 wurde A wegen seiner fortgesetzten
Schuldenwirtschaft verwarnt.
Mit Verfügung vom 5. März 2020 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A (Rückstufung) und hielt fest,
dass ihm nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung.
An die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung knüpfte es Bedingungen an (aktive
Schuldensanierung, lückenloses Nachkommen der Zahlungsverpflichtungen sowie der
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten). Der Entscheid wurde im Amtsblatt
publiziert. A wurde am 9. Juni 2020 eine bis am 15. Mai 2021
befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.
A ist in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 10. August
2017 wurde er wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bedingt vollziehbar,
Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 600.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 31. August
2018 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit
einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bedingt
vollziehbar, Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 100.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Ministère public du canton
du Jura, Porrentruy, vom 15. Januar 2020 wurde er wegen
missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und
Fahrens ohne Haftpflichtversicherung mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- (bedingt vollziehbar, Probezeit von drei Jahren) und einer
Busse von Fr. 200.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Emmen vom 28. April 2021 wurde er wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- als Teilzusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom
10. August 2017 und 31. August 2018 sowie als Gesamtstrafe unter
Einbezug des Strafbefehls vom 15. Januar 2020 bestraft.
Darüber hinaus hat er sich zahlreicher Übertretungen im
Bereich des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gemacht, welche keinen Eingang
ins Strafregister gefunden haben.
Am 5. Juli 2021 reichte A ein Gesuch um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung ein. Das Migrationsamt ersuchte ihn in der Folge
am 7. Juli 2021 und am 4. August 2021 um Dokumente und Angaben zu
seiner finanziellen Situation. Die Schreiben blieben unbeantwortet.
Am 27. September 2021 wurde A im Auftrag des
Migrationsamtes durch die Kantonspolizei Zürich das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Aus der Befragung
ergab sich, dass A zwei weitere Kinder hat: G, geboren 2012, wohnhaft bei der
Kindsmutter in Deutschland, und H (Nachname unbekannt), geboren am 2021,
wohnhaft bei der Kindsmutter in Basel.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des
Staatsgebiets bis zum 17. April 2022. Weiter hielt es fest, dass im Falle
der Nichtbeachtung der Ausreisefrist Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. Juni 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 9. September 2022.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann sei ihm
und der Beschwerdeführerin (recte: dem Beschwerdeführer; nur er hat am
Verfahren teilgenommen und es wird auch nicht weiter ausgeführt, um wen es sich
bei der Beschwerdeführerin handeln soll) die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und sein Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert
werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die
innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1
lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies
unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft
anzunehmen. Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2
auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der
Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020,
2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96
Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person
danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen
sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist
etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein
Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise
weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar
2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;
BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,
2C_273/2010, E. 3.4). Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der
Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern
nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).
Hierbei ist zu beachten, dass für den Schuldner
bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits kaum mehr Möglichkeiten
bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr,
19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.2).
2.1.2
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d kann die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung
nicht einhält.
2.2 Die
Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 66
Abs. 1 lit. c AIG i. V. m. Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE und durch das Nichteinhalten der mit der Rückstufungsverfügung verbundenen
Bedingungen auch den Widerrufsgrund von Art. 66 Abs. 1 lit. d
AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines
Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig erfolgt sei. Die
Vorinstanz habe nicht abgeklärt, wie es zu dieser Verschuldung gekommen sei. Es
werde ihm pauschal und ohne zu objektivieren vorgehalten, dass er seine
Verschuldung mutwillig herbeigeführt haben soll und seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Er sei im Gegenteil als
selbständiger … stets bestrebt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Er habe sich aufgrund von Depressionen wegen dem Tod seines Vaters und dem
schlechten Geschäftsgang verschuldet. Seine Kunden hätten es unterlassen, den
ihm geschuldeten Lohn für seine Arbeiten zu bezahlen. Er habe sie erfolglos
gemahnt und betrieben. Seine Verschuldung sei in Folge dessen angestiegen. Seit
er eine feste Anstellung mit festem Einkommen habe, habe er viele seiner
Schulden zurückbezahlen können, was er gegenüber der Vorinstanz auch belegt
habe. Zudem könne er seit seiner Anstellung seine Tochter wieder finanziell
unterstützen. Er habe alles unternommen, um seine Schulden zu sanieren. In
strafrechtlicher Hinsicht habe er aus seinen Verfehlungen gelernt und verhalte
sich vorbildlich. Sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten betreffe lediglich
Bagatelldelikte, die im Zusammenhang mit seiner finanziellen Unfähigkeit ständen,
für seine Unterhaltspflichten nachzukommen, und mit seiner selbständigen
Tätigkeit als ….
2.3 Die
Vorinstanz hat festgestellt, dass das
Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2018
wegen seiner Schuldenwirtschaft verwarnt habe. Es habe dabei erwogen, dass
gegen den Beschwerdeführer 48 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 135'677.90 sowie 13 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 29'359.55
vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe sich auf entsprechende Anfrage in
Bezug auf die Gründe der Verschuldung und allfällige Sanierungsbemühungen nicht
vernehmen lassen. Die Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom
5. März 2020 habe das Migrationsamt sodann die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers widerrufen und ihm eine mit Auflagen verbundene
Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) erteilt. Das Migrationsamt habe dabei
festgehalten, dass aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts K vom
16. August 2018 61 offene Forderungen im Gesamtbetrag von
Fr. 165'037.45 hervorgehen würden. Aus dem Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts L vom 16. Januar 2020 würden 31 weitere offene Forderungen
im Gesamtbetrag von Fr. 59'887.65 hervorgehen. Es ergebe sich daraus unter
Berücksichtigung der mehrfach gelisteten Forderungen ein Schuldentotal von
Fr. 221'616.70. Der Beschwerdeführer habe es trotz Hinweisen auf seine
Mitwirkungspflicht unterlassen, sich zu den Gründen seiner Schuldenwirtschaft
zu äussern. Damit habe er den Vorwurf einer mutwilligen Schuldenwirtschaft
nicht zu entkräften vermocht. Auch diese Verfügung sei unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. In der Verfügung vom 18. Januar 2022 habe das
Migrationsamt erwogen, dass sich aus dem Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts L vom 14. Januar 2022 54 Verlustscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 112'680.50 sowie 4 Betreibungen im Betrag von Fr. 3'488.50
(Gesamtschuld: Fr. 116'169.-) ergeben würden. Damit ergebe sich seit der
Rückstufung ein Schuldenanstieg von über Fr. 60'000.-. Hinzu kämen die
offenen Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts M vom
16. August 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 165'037.45. Im
Rekursverfahren sei ein neuer Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L
beigezogen worden, datiert vom 26. April 2022. Daraus erhelle, dass gegen
den Beschwerdeführer aktuell 59 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 114'449.50 sowie 4 Betreibungen von total Fr. 2'511.95 vorliegen
würden (Gesamttotal: Fr. 116'961.45). Es sei dem Migrationsamt deshalb
zuzustimmen, dass die Verschuldung seit der Rückstufung erheblich zugenommen
habe (um Fr. 57'073.80). Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend
gemacht, dass es sich dabei um alte Schulden handle, die erneut in Betreibung
gesetzt worden seien. Dieser Nachweis hätte an ihm gelegen (BGr,
27. Oktober 2021, 2C_318/2021, E. 5.2). Mit der Neuverschuldung
verstosse der Beschwerdeführer gegen die ihm in der Rückstufungsverfügung vom
5. März 2020 auferlegte Auflage, seinen Zahlungsverpflichtungen lückenlos
nachzukommen. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten, zumindest nicht substanziiert.
2.4 Der
Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen demnach über Jahre und
in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen. Entgegen der Kritik des
Beschwerdeführers hat die erhebliche Verschuldung auch als mutwillig zu gelten.
Der Beschwerdeführer hat – wie die Vorinstanzen darlegen und der
Beschwerdeführer nicht (substanziiert) bestreitet – seit der Rückstufung im
März 2020 bei einer Verschuldung von Fr. 224'924.- seine Schulden innert
fast zwei Jahren aufgrund weiterer Betreibungsverfahren um Fr. 57’024.-
erhöht. Dieses Verhalten ist ohne Weiteres als mutwillig zu bezeichnen. Was er
dagegen vorbringt ist nicht geeignet, diese Feststellung in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen: Soweit der Beschwerdeführer Gründe aufführt, welche zu
einer Schuldenspirale geführt haben (Depression und schlechter Geschäftsgang),
kann ihm nicht gefolgt werden und ist er darauf hinzuweisen, dass er diese im
Verfahren um Rückstufung hätte vorbringen müssen. Der Beschwerdeführer hat sich
jedoch anlässlich jenes Verfahrens nicht zu den Gründen seiner
Schuldenwirtschaft geäussert und die Verfügung des Migrationsamts vom
5. März 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, wären die von ihm angeführten Gründe auch
nicht geeignet gewesen, die Mutwilligkeit zu entkräften. So ist der Vater des
Beschwerdeführers im Jahre 2017 gestorben, der Beschwerdeführer hat sich indes
bereits seit 2013 kontinuierlich verschuldet. Die im Zusammenhang mit dem Tod
des Vaters stehenden geltend gemachten, aber unbelegt gebliebenen, Depressionen
vermögen die Verschuldung somit nicht zu erklären. Sodann lässt sich die
Verschuldung auch nicht mit schlechtem Geschäftsgang begründen. Der Beschwerdeführer
ist seit 2005 selbständig erwerbstätig und verdient monatlich zwischen
Fr. 2'000.- und Fr. 3'000.-. Er hat somit jahrelang an einer
selbständigen Erwerbstätigkeit festgehalten, welche nicht genügend Einkommen
generiert, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Dieses Verhalten lässt auf
eine vorsätzliche Misswirtschaft schliessen. Wie die Vorinstanz weiter
zutreffend festhielt, ändert an dieser Feststellung auch der Umstand, dass er
einen Arbeitsvertrag (datiert vom 25. Januar 2022) mit der … I, vertreten
durch J, eingereicht hat, gemäss welchem er die Stelle als Werkstattleiter per
1. Februar 2022 übernehmen und einen monatlichen Bruttolohn von
Fr. 5'000.- erhalten soll, nichts. Der Beschwerdeführer hat bis heute
keine Lohnabrechnung eingereicht und seinen Angaben im Schreiben vom
16. Mai 2022 zufolge arbeitet er nach wie vor als selbständig
Erbwerbender. Schliesslich hat der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel
eingereicht, welche seine Behauptungen belegen würden, dass er viele seiner Schulden
zurückbezahlt hat und seinen Unterhaltspflichten für F nun nachkommt. Es ist
deshalb mit den Vorinstanzen festzustellen, dass auch die weiter angestiegene
Verschuldung als mutwillig zu qualifizieren ist. Sodann
zeigt auch sein getrübter strafrechtlicher Leumund auf, dass der
Beschwerdeführer generell Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz
geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen. So erwirkte
er im Zeitraum von 2017 bis 2021 vier rechtskräftige Straferkenntnisse, unter
anderem wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Damit sind die
Widerrufsgründe nach Art. 66 Abs. 1 lit. c AIG i. V. m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE und Art. 66
Abs. 1 lit. d AIG gegeben.
3.
3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht
automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die
jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als
verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE
135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von
überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise
kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.
Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines
Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer
Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,
2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).
Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert
werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer
gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen
Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März
2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571,
E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.2 Das
Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Schuldenwirtschaft wiegt schwer:
Wie bereits dargelegt, hat er keinerlei Sanierungsbemühungen nachgewiesen und hielt
trotz massiv ansteigender Verschuldung ein Jahrzehnt lang an seiner unrentablen
und volatilen selbständigen Erwerbstätigkeit fest. Es ist, wie bereits
festgehalten wurde, trotz des eingereichten Arbeitsvertrages nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
nachgeht. Sein bisheriges Verhalten lässt nicht erwarten, dass er sich
inskünftig um einen nachhaltigen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist mit
einer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft zu rechnen, zumal er sich bis zum
heutigen Tag nicht auf dem hiesigen Arbeitsmarkt als unselbständig
Erwerbstätiger integrieren konnte, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch
dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. Aufgrund seiner vorwerfbaren
massiven fortgesetzten Schuldenwirtschaft besteht somit ein sehr hohes
öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, welcher
Widerrufsgründe gesetzt hat.
3.3
3.3.1
Dem hieraus resultierenden öffentlichen
Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
und dessen Angehörigen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt
diesbezüglich vor, dass eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer und
seiner familiären sowie persönlichen Beziehungen unverhältnismässig sei bzw.
sein Recht auf Familien- und Privatleben verletze. Insbesondere verweist er auf
seine Beziehung zu seiner Tochter F. Er verfüge über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz sowie über das Besuchsrecht zu seiner Tochter F,
zu welcher er eine intensive persönliche und seit Neuem auch wirtschaftliche
Beziehung führe. Vom Irak aus könne er keine persönliche Beziehung mehr zu
seiner Tochter führen. Aufgrund der politischen Spannungen und der kulturellen
Gepflogenheiten im Irak sei es auch undenkbar, dass seine Tochter ihn dort besuchen
könnte. Die Tochter sei auf den persönlichen Kontakt mit ihm angewiesen,
befinde sie sich doch in einer Lebensphase, in welcher der Kontakt zum Vater
für eine gesunde Entwicklung unbedingt notwendig sei.
3.3.2
Bei der Interessenabwägung ist insbesondere dem in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann
(BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer
regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden
kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz
der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn
Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1;
vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Auf das Recht auf Familienleben
kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat,
sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127
II 60 E. 1d/aa). Bei getrennt lebenden Eltern hat der nicht obhuts- und
sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur
ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der
Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland
praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver Hinsicht muss
der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden
(vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 2.3.4.1).
Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass
gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014]
Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011,
E. 4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um
ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln (VGr,
5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 3.2).
3.3.3
Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner
Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die
entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl der Beschwerdeführer
seit über 24 Jahren in der Schweiz lebt, ist seine relativ lange hiesige
Landesanwesenheit zu relativieren: Angesichts der konkreten Umstände drängt
sich der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit seiner
wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert. Aufgrund seiner
Schuldenwirtschaft und seiner nicht rentablen selbständigen Erwerbstätigkeit
hat er sich hier in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert. Die begangenen
Straftaten sprechen zudem gegen eine gute soziale Integration. Insoweit ist –
trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine tiefgreifende Integration in die
hiesigen Verhältnisse erkennbar (vgl. BGr, 12. September 2019,
2C_449/2019, E. 4.4). Der Beschwerdeführer hat zwei minderjährige Kinder,
die in der Schweiz leben, jedoch unterhält er weder in affektiver noch
wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung mit ihnen. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht
nachgewiesen, dass er seinen Unterhaltspflichten vollumfänglich nachkommt. Auch
ist entgegen seiner (unbelegten) Behauptung nicht davon auszugehen, dass er mit
seiner Tochter F engen Kontakt unterhält. Wie die Kindsmutter schriftlich
gegenüber dem Migrationsamt festhielt, sieht der Beschwerdeführer seine Tochter
so gut wie nie. Auch kann sein Verhalten nicht als tadellos bezeichnet werden.
Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt, dass er aus
dem Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Eine Rückkehr in den Irak erscheint dem Beschwerdeführer trotz
der langen Anwesenheit in der Schweiz als zumutbar. Er ist im Alter von 27
Jahren in die Schweiz eingereist und hat damit seine prägenden Kindheits- und
Jugendjahre sowie einen Teil seines Erwachsenenalters im Heimatland verbracht.
Letztmals hat er sein Heimatland im Jahr 2020 besucht. In seinem Heimatland
leben seine vier Schwestern, zwei Tanten und ein Onkel, welche ihm bei der
Wiedereingliederung behilflich sein können. In der Schweiz hat er einen Fachschulabschluss
gemacht. Er spricht fliessend Deutsch, Englisch, Arabisch, Kurdisch und
Türkisch. Es sollte ihm daher möglich sein, sich eine neue wirtschaftliche
Existenz in seinem Heimatland aufzubauen. Die Trennung von seinen Kindern hat sich
der Beschwerdeführer durch sein unbelehrbares Verhalten selbst zuzuschreiben.
Er kann die Beziehungen mit den üblichen Kommunikationsmitteln und
gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten.
Zusammenfassend erscheint angesichts des grossen öffentlichen
Fernhalteinteresses die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen
Familienangehörigen verhältnismässig. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
AIG liegen ebenfalls nicht vor.
Damit ist
die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
4.3 Der
Beschwerdeführer hat sein Gesuch mit keinem Wort begründet, im Sinn der
obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers ohnehin
offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: