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VB.2022.00434
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm; 2. Zuteilungsrunde (Nebenfolgen), hat sich ergeben: I. A betreibt in Rümlang unter der Firma B ein Einzelunternehmen. Das Unternehmen bezweckt den Betrieb von gastronomischen Unternehmungen und den Handel mit Lebensmitteln und Getränken sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie und den Import sowie Export von gastronomischen Waren. Am 15. Februar 2021 ersuchte A die Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der zweiten Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Betrags in Höhe von Fr. 50'000.-. Mit Verfügung vom 31. März 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab. II. Der Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 15. Juni 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'500.- zuzüglich Fr. 164.- Ausfertigungskosten (Dispositiv-Ziff. II). III. A führte am 14. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wandte sich sinngemäss gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten. Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2022 beantragte der Regierungsrat unter Hinweis auf die Begründung des Rekursentscheids die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion verzichtete am 22. Juli 2022 auf eine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 3 auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht mehr geltend, ihm seien im Rahmen der zweiten Zuteilungsrunde Härtefallbeiträge zuzusprechen. Er bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe "zu Recht meinen Antrag auf Härtefall-Gelder abgewiesen". Er beanstandet einzig die Regelung der Nebenfolgen im Rekursentscheid. 2.2 Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 25). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt oder überhaupt unmotiviert ist (§ 50 VRG). Im Verwaltungsverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel unter anderem anhand von Verfahrensaufwand und -bedeutung festgesetzt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden [GebO VB, LS 682]). Im Rechtsmittelverfahren betragen die Staatsgebühren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.- (§ 5 GebO VB). Bei der konkreten Festlegung der Höhe relevant sind insbesondere der Zeitaufwand für die betreffende Tätigkeit, die objektive Bedeutung des Geschäfts, der Nutzen und das Interesse der gebührenpflichtigen Person, die Schwierigkeit des Falls, der Aufwand aufgrund von Verhandlungen und Beweiserhebungen, der Umfang der Akten, die Klarheit der Rechtslage oder die finanzielle Leistungskraft des Pflichtigen (Plüss, § 13, N. 31 f.). Einem verminderten Aufwand muss durch Kostenreduktion Rechnung getragen werden (Plüss, § 13, N. 36; vgl. § 6 GebO VB). Um einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, können die Verfahrenskosten angemessen reduziert werden, wenn sich Kostenpflichtige in bedrängten finanziellen Verhältnissen befinden, ohne Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben (Plüss, § 13 N. 39). 2.3 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'664.-. Dies entspricht etwa dem Betrag, den die Vorinstanz für Rekursentscheide auferlegt, in welchen eine materielle Prüfung erfolgt. Vorliegend beschränkte sich die Vorinstanz darauf, festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung der Beschwerdegegnerin die notwendigen Dokumente nicht eingereicht hatte und eine materielle Beurteilung des Gesuchs deshalb nicht möglich sei. Dass die meisten relevanten Dokumente nicht eingereicht worden waren und damit eine materielle Prüfung wegfiel, bedeutete einen erheblich verminderten Aufwand. Indem sie diesem Umstand keine Rechnung trug und die Rekurskosten berechnete, als wäre eine materielle Prüfung des Gesuchs erfolgt, übte die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise aus. 2.4 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00342, E. 4.6). Aufgrund des Gesagten (vorn 2.3) erscheinen Rekurskosten in Höhe von insgesamt Fr. 664.- einschliesslich Ausfertigungkosten als angemessen. 3. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien die Rekurskosten zu erlassen, ist darauf nicht einzutreten. Für die Beurteilung eines solchen Gesuchs ist die Vorinstanz zuständig (Plüss, § 16 N. 12). Sollte der Beschwerdeführer auch nach der Kürzung der Rekurskosten noch ein Gesuch um deren Erlass stellen wollen, müsste er dies bei der Vorinstanz tun. 4. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids sind die Kosten des Rekursverfahrens auf insgesamt Fr. 664.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59 und 64). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen dieses nur die Rekurskosten betreffende Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge. Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Regierungsrats vom 15. Juni 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne der Erwägungen auf insgesamt Fr. 664.- festgesetzt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: |