|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2022.00436
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Zustelladresse: Kanzlei B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein 1980 geborener Staatsangehöriger Ugandas, heiratete Mitte November 2017 in der Heimat die ebenfalls von dort stammende Schweizerin C (geboren 1959). In der Folge ersuchte er um ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 7. Juni 2019 ab, weil A und C eine Scheinehe eingegangen seien. Das hierauf erhobene Rechtsmittel wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. August 2019 ab. Anfang April 2022 reiste A mit einem Schengen-Visum von Polen herkommend – wo er eigenen Angaben zufolge seit Dezember 2021 lebte und arbeitete – in die Schweiz. Am 4. April 2022 reichte er dem Migrationsamt ein unbegründetes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ein. Das Migrationsamt trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. April 2022 nicht ein und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis am 29. Juni 2022. II. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, verweigerte A Armenrecht sowie Parteientschädigung und auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'290.-. III. A liess am 16. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 21. Juni 2022 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, "das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Wiedererwägung an die Hand zu nehmen", eventualiter die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen zur Neubeurteilung; in prozessualer Hinsicht ersuchte A um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses "im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Juli 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2022 war das Gesuch von A um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und ihm wegen Wohnsitzes im Ausland eine Frist von 20 Tagen gesetzt worden zur Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten von Fr. 2'070.-. A leistete die ihm auferlegte Kaution fristgerecht in vier Raten. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der betreffende Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation oder fehlende Kenntnisse über den anderen. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.3 mit Hinweisen, und 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 4.2 f.; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.3, auch zum Folgenden). Sprechen die vorhandenen Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für eine Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2, und 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2). 3. 3.1 Im Fall des Beschwerdeführers hielt die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. August 2019 dafür, dass die Befragung von C zu ihrer Ehe deutlich gezeigt habe, dass sie dem Beschwerdeführer als Ehefrau weder ein Interesse entgegenbringe noch nähere Kenntnisse von seinem Leben habe. Eklatant seien auch die widersprüchlichen Angaben der Eheleute zu ihren persönlichen Kontakten in den Monaten nach der Hochzeit. Insgesamt träten die Indizien für eine Scheinehe klar hervor, sodass es am Beschwerdeführer und an seiner 21 Jahre älteren Ehefrau gewesen wäre, den Gegenbeweis zu erbringen. Dies hätten sie nicht getan, weshalb der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen habe. Der betreffende Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Am 4. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner jedoch erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz. 3.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist auch hier eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 4. April 2022 nicht näher. Erst im Rekursverfahren und vor Verwaltungsgericht ersuchte er explizit um "Wiedererwägung" bzw. "Revision" der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Juni 2019 und brachte vor, der Beschwerdegegner habe im Rahmen seines Entscheids ausser Acht gelassen, dass zwischen dem Kennenlernen und der Heirat von ihm und seiner Schweizer Ehefrau drei Jahre vergangen seien, dass er vor der Heirat eine enge Beziehung zur Familie seiner Ehefrau aufgebaut habe sowie, dass Scheinehen im Islam verboten seien. Gegen eine Scheinehe sprächen ausserdem der regelmässige – unter anderem mittels Ausdrucken ihres WhatsApp-Chats und Anruflisten belegte – Kontakt des Paares sowie der Umstand, dass er seine Ehefrau Anfang 2022 viermal in der Schweiz besucht habe (am 28. Januar, am 25. Februar, vom 26. bis am 29. März und vom 1. bis am 27. April 2022). Ein weiterer Beleg für ihre Liebesbeziehung sei schliesslich darin zu sehen, dass ihm seine Ehefrau ein Bild vom Krankenbesuch ihrer schwerkranken Mutter geschickt und ihm 2021 wiederholt Geld für den Schulbesuch ihrer Enkel in der Heimat anvertraut habe. 3.4 Soweit der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung durch den Beschwerdegegner im Erstverfahren rügt, hätte er solches ohne Weiteres bereits im damaligen Rechtsmittelverfahren vorbringen können und auch müssen. Ebenso hätte er die neu zu den Akten gegebene, angeblich im Jahr 2019 aufgenommene Fotografie von ihm und der Familie seiner Ehefrau schon damals einreichen müssen. Seine diesbezüglichen Rügen bzw. Vorbringen vermitteln dem Beschwerdeführer somit von vornherein keinen Anspruch auf Revision der Verfügung vom 7. Juni 2019 bzw. richtigerweise des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 16. August 2019. 3.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Belege für die angeblichen regelmässigen Kontakte zwischen ihm und seiner Ehefrau fällt sodann zunächst auf, dass jene nur den (kurzen) Zeitraum von Ende Dezember 2021 (konkret dem 31. Dezember 2021) bis Mitte Februar 2022 betreffen. Dazu, wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Beziehung in den Monaten bzw. Jahren nach dem Rekursentscheid vom August 2019 oder der Gesuchseinreichung Anfang April 2022 lebten, fehlen jegliche Angaben und Belege. Betrachtet man auf der anderen Seite die wenigen eingereichten Belege für die Kontakte der Eheleute ab Ende Dezember 2021 bis Mitte Februar 2022 entsteht der Eindruck, dass jene bzw. jedenfalls ein Teil davon zielgerichtet für das vorliegende Verfahren erstellt wurden. So zeigen die dem Gericht vorliegenden Kopien des WhatsApp-Chat-Protokolls der Eheleute und der Anrufliste des Beschwerdeführers zwar, dass Letzterer und seine Ehefrau Anfang des Jahres 2022 regelmässig miteinander telefonierten und (kurze) Sprachnachrichten austauschten; ins Auge sticht allerdings auch, dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer seiner Ehefrau im massgeblichen Zeitraum nicht in seinem Telefon gespeichert hatte. Soweit er diesbezüglich einwendet, aufgrund eines SIM-Wechsels bei seinem Umzug nach Polen sei der "hinterlegte Name" seiner Ehefrau im WhatsApp-Messengerdienst nicht mehr angezeigt worden, erweist sich diese Erklärung als wenig überzeugend, nachdem sich auch bei konventionellen Telefonaten lediglich die Schweizer Telefonnummer von C in der Anrufliste des Beschwerdeführers registriert findet, im Gegensatz etwa zu den Telefonaten mit anderen Kontakten. Auch scheint der Beschwerdeführer bereits kurz nach seinem Umzug nach Polen durchaus (andere) Nummern in seinem Handy abgespeichert zu haben (vgl. "Poland Bob K" und "Sarah Poland"). Was die wenigen Schriftenwechsel des Paares in ihrem WhatsApp-Chat anbelangt – ansonsten wurden primär Sprachnachrichten ausgetauscht, welche dem Gericht nicht vorliegen –, ist im Weiteren mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die ersten Nachrichten vom 16. /17. Januar 2022 den Anschein erwecken, als habe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau eine liebevolle Nachricht an sich selber vorformuliert und sie angehalten, ihm die Nachricht später zukommen zulassen, dies allenfalls per Post, da er ihr unmittelbar im Anschluss an die Textnachricht auch noch (kommentarlos) seine Postanschrift in Polen mitteilte. Jedenfalls enthält die betreffende Textnachricht, welche mit "Hello Darling" beginnt und mit "That has made me love you so much. Goodnight" schliesst unter anderem den Satz "You made my work easy after loosing my late husband", der sich eher der Ehefrau des Beschwerdeführers zuordnen lässt. Der Beschwerdeführer stellte die Nachricht zudem am 16. Januar 2022 um 20.08 Uhr seiner Ehefrau zu, worauf diese ihm die gleiche Nachricht am Folgetag um 12.32 Uhr retournierte. Am 20. Januar 2022 schickte sie dem Beschwerdeführer überdies einen handschriftlichen Brief an die zuvor mitgeteilte Adresse in Polen, worin sie ihrer Hoffnung Ausdruck verleiht, er möge schöne Weihnachten und ein gutes neues Jahr gehabt haben. Die gewählte Formulierung spricht ebenso gegen eine enge Beziehung zwischen den Eheleuten (mit regelmässigen Kontakten) wie der Umstand, dass das Schreiben vom 20. Januar 2022 die volle Unterschrift von C trägt. Die insofern eher genährten Zweifel am Bestehen einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vermöchte auch der letzte eingereichte Schriftenwechsel des Paares vom Valentinstag 2022 nicht auszuräumen, zumal die ausgetauschten Nachrichten bzw. Bilder unpersönlich wirken. 3.6 Bezüglich der Reisen des Beschwerdeführers nach Zürich, welche anhand von Flugbuchungen sowie eines Tickets für eine Busreise belegt wurden, ist schliesslich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die betreffenden Unterlagen nicht belegen, dass der Beschwerdeführer hier auch wirklich seine Ehefrau besuchte. Bilder gemeinsamer Unternehmungen während der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz oder Bestätigungen von Bekannten bzw. Nachbarn, wonach der Beschwerdeführer Zeit mit seiner Ehefrau verbracht habe, wurden nicht eingereicht. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anrufliste deutet sodann darauf hin, dass er auch noch andere Bekannte in der Schweiz hat. Ebenfalls unbelegt blieb, wofür die Ehefrau des Beschwerdeführers diesem ab Sommer 2021 regelmässig Geld ins Heimatland überwies. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ist es gut möglich, dass C dem Beschwerdeführer damit einen Gefallen erwies, was ins Bild einer Scheinehe passte. 3.7 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die bereits im Erstverfahren festgestellten gewichtigen Indizien zu relativieren, welche für eine Scheinehe sprechen, sodass eine materielle Änderung der – mit Rekursentscheid vom 16. August 2019 bestätigten – Verfügung vom 7. Juni 2019 nicht geboten erscheint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. auch bereits die Präsidialverfügung vom 21. Juli 2022). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an: |