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VB.2022.00437
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, verbeiständet durch B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme, hat sich ergeben: I. Das Obergericht stellte mit Urteil vom 1. Februar 2017 fest, dass A den Tatbestand der Drohung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zur Behandlung psychischer Störungen an. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 ordnete das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung die bedingte Entlassung von A aus dem stationären Massnahmenvollzug per 31. Januar 2022 an, setzte eine Probezeit von fünf Jahren bis zum 30. Januar 2027 fest, ordnete für diese Dauer Bewährungshilfe an, erteilte ihm mehrere Weisungen und verfügte in Dispositivziffer IV.g eine Kontrolle von Computer und Mobiltelefon mit geeigneten Mitteln durch die betreffende Institution und die Bewährungs- und Vollzugsdienste. II. A erhob dagegen am 22. Februar 2022 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte eine Verkürzung der Bewährungsfrist. Während des Schriftenwechsels liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 2. Mai 2022 beantragen, die Probezeit auf zwei Jahre zu reduzieren und Dispositivziffer IV.g als nichtig zu erklären oder aufzuheben. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 14. Juni 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. III. A. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2022 liess A gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, seine Probezeit auf drei Jahre ab Entlassungsdatum zu reduzieren, die Nichtigkeit der Weisung in Dispositivziffer IV.g festzustellen oder diese aufzuheben oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht trat auf den zudem gestellten Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen am 21. Juli 2022 mangels Begründung nicht ein und wies den weiteren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Weisung in Dispositivziffer IV.g am 3. August 2022 ab. B. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 25. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung ersuchte am 27. Juli 2022 unter Beilage einer Vernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 1. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess dazu am 12. September 2022 Stellung nehmen, wozu sich das Amt am 21. September 2022 und die Oberstaatsanwaltschaft am 23. September 2022 äusserten. Am 3. Oktober 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme und eine Honorarnote ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB ist der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Die Probezeit beträgt ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen und die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen sowie Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Solche Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des Stufenstraf- und -massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 22. April 2020, 6B_90/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Die Anordnung von Probezeit, Bewährungshilfe und Weisungen stellt einen Grundrechtseingriff dar, der sich stets auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen vermag, aber in Nachachtung der weiteren Voraussetzungen nach Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) jeweils im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (vgl. BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019, E. 1.3 f.). 3. 3.1 Die Vorinstanz prüfte und bejahte die Verhältnismässigkeit der auf die gesetzliche Maximallänge von fünf Jahren angesetzten Probezeit. Dabei verwies sie zunächst auf den der Verurteilung wegen Drohung zugrunde liegenden Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer der Geschädigten mittels eines YouTube-Films in Aussicht gestellt hatte, demnächst angegriffen und erheblich verletzt zu werden. Weiter wies sie auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers hin, der in den Jahren 2001 und 2014 bereits wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung (teilweise erschwerende Umstände), mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung, Sachbeschädigung, Gefährdung des Lebens und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden war. Sodann gab sie den Inhalt des Verlaufsgutachtens vom 28. Januar 2021 wieder, wonach der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leide und ein eng betreutes Setting sowie die Installation diverser Überprüfungs- und Kontrollmassnahmen wichtig sei. Weiter erwog sie, dass der Beschwerdeführer im März 2021 in ein Wohn- und Arbeitsexternat eingetreten sei, wo er sich gemäss Vollzugsverlaufsbericht gut in die Strukturen des betreuten Wohnens eingefügt habe und als psychisch stabil wahrgenommen werde, wenn alles in gewohnten Bahnen verlaufe. In seiner Freizeit beschäftige er sich mit dem Erstellen von YouTube-Videos. Der vom Beschwerdeführer betriebene YouTube-Kanal und dessen Homepage seien durch die Interventionsstelle Radikalisierung & Extremismus der Kantonspolizei eingehend geprüft worden, es sei aber kein strafrechtlich relevantes Verhalten oder Hinweise auf eine Radikalisierung festgestellt worden. Gemäss dem Jahresbericht der Ambulanten Forensischen Therapie der Psychiatrischen Universitätsklinik bestehe beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung, remittiert, anamnestisch eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent, sowie anamnestisch ein wiederholter Substanzkonsum, vorwiegend Stimulanzien und Cannabinoide. Der Beschwerdeführer habe sich in der erprobten Belastungssituation im betreuten Wohnen bewährt und bei einer stabilen Psychotherapie und regelmässiger Medikamenteneinnahme sei unter den aktuellen Bedingungen von keinem erhöhten Risiko für neuerliche Straftaten im Sinn der Anlassdelikte auszugehen. Der Beschwerdeführer habe alle notwendigen Progressionsstufen des Massnahmevollzugs durchlaufen, weshalb er im Januar 2022 bedingt habe entlassen werden können, wegen der weiterhin bestehenden Kontroll-, Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit aber nur in einem betreuten Setting und unter Installation diverser Überprüfungs- und Kontrollmassnahmen. Momentan stehe nicht zur Diskussion, ob die Medikamenten- und Behandlungscompliance auch ohne ein geschütztes und strukturiertes Setting mit forensisch-ambulatorischer Betreuung aufrechterhalten werden könne, woraus auf einen längerfristigen Kontroll-, Behandlungs- und Betreuungsbedarf geschlossen werden könne. Weil beim Beschwerdeführer bei psychotischen Entgleisungen durchaus auch schwere Gewalttätigkeiten möglich seien, überwiege das öffentliche Interesse an der Deliktprävention und am Schutz hochwertiger Rechtsgüter das private Interesse an einer kürzeren Probezeit. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass Weisungen während der Probezeit abgeändert oder aufgehoben werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. 3.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, dass das Gutachten vom Januar 2021 in einem legalprognostisch zentralen Punkt von einer falschen Annahme ausgegangen sei oder aber er innert kürzester Zeit deutliche Fortschritte gemacht habe. Ihm sei eine äusserst positive Entwicklung zu attestieren. Da er in allen legalprognostisch relevanten Bereichen stabil sei oder zumindest wichtige Fortschritte mache, sei eine Ansetzung der Probezeit auf die Maximaldauer von fünf Jahren nicht notwendig und deshalb unverhältnismässig. 3.3 Wohl hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren entscheidende Fortschritte erzielt, welche seine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme überhaupt erst in Betracht fallen liessen. Dieser Umstand und die weitere beschwerdeführerische Kritik, wonach seine positive Entwicklung nur ungenügend gewürdigt worden sei, lassen die Dauer der Probezeit indessen nicht als rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG erscheinen. Die entsprechende Ermessensausübung des Beschwerdegegners kann das Verwaltungsgericht nicht frei, sondern nur auf qualifiziert fehlerhafte Ermessensbetätigung überprüfen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Sollte der Beschwerdeführer bereits innert kürzerer Frist entscheidende Fortschritte erzielen, welche eine oder mehrere der angeordneten Weisungen als unverhältnismässig erscheinen liessen, so wären diese zu diesem Zeitpunkt anzupassen bzw. gänzlich aufzuheben. 4. 4.1 Die Vorinstanz trat auf den Antrag auf Aufhebung von Dispositivziffer IV.g der streitgegenständlichen Verfügung nicht ein, weil dieser verspätet gestellt worden sei. Die Beschwerde erachtet das am 2. Mai 2022 gestellte Begehren hingegen als rechtzeitig: Die Frist zur Einreichung des Rekurses habe erst am 25. April 2022 zu laufen begonnen, weil der kognitiv stark beeinträchtigte Beschwerdeführer erst anlässlich der ersten Besprechung mit seinem Rechtsvertreter an diesem Tag die Tragweite der angefochtenen Verfügung erkannt habe. Als er noch vor Mandatierung eines Rechtsvertreters Rekurs erhoben habe, sei dem Beschwerdeführer noch nicht bewusst gewesen, dass gestützt auf die streitgegenständliche Verfügung Kontrollen seines Mobiltelefons und seines Computers durchgeführt werden könnten. 4.2 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 1 VRG). Eine Erweiterung der Rekursanträge ist nach Fristablauf nicht mehr möglich (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 12). Das Rechtsbegehren bestimmt im Rahmen des angefochtenen Aktes den Streitgegenstand, der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden kann (Griffel, § 23 N. 4, siehe auch N. 13, 23). Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs reduziert werden (Griffel, § 23 N. 16). 4.3 Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer von einer ihm gegenüber ungenügenden Eröffnung der streitgegenständlichen Verfügung ausgegangen würde, erwiese sich der am 2. Mai 2022 neu gestellte Antrag als verspätet: Spätestens nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. März 2022 die Vollzugsakten zur Einsicht erhalten und damit vollständige Kenntnis der angefochtenen Verfügung und des Inhalts des von seinem Mandanten selbständig erhobenen Rekurses hatte, muss die Verfügung als fristauslösend eröffnet gelten. Mit Eingabe vom 21. März 2022 ersuchte der Rechtsvertreter um seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand, wobei er die bereits gestellten Rechtsbegehren als nicht offensichtlich aussichtslos bezeichnete, ihm diese also bekannt sein mussten. In der Folge hatte der Rechtsvertreter weder innert einer nach seiner Kenntnisnahme der Verfügung gerechneten Rekursfrist ein zusätzliches Rechtsbegehren gestellt, noch – was sich in dieser Situation aufgedrängt hätte – ein Begehren um Fristwiederherstellung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG eingereicht. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zum Fristenlauf, zumal sich das erst am 2. Mai 2022 gestellte Begehren jedenfalls als verspätet erweist. 4.4 Das Nichteintreten der Vorinstanz zufolge verspäteter Antragstellung ist demnach nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, Dispositivziffer IV.g der streitgegenständlichen Verfügung als nichtig zu erklären. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Kontrolle von Computer und Mobiltelefon einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstelle, der sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne. 5.2 Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit der Anordnung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel, der die Anordnung als geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich erscheinen lässt oder sie den Kerngehalt der Grundrechte betreffen lässt (BGr, 2. Oktober 2019, 2C_315/2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht erachtete die Kontrolle internetfähiger Geräte durch das Amt während der Probezeit nach Entlassung aus der stationären Massnahme indes in mehreren Fällen als zulässig (BGr, 1. April 2021, 6B_82/2021, E. 4.4.5; 26. Juni 2020, 6B_697/2019, E. 5.2.3; 5. Juli 2018, 6B_173/2018, E. 3). Vor diesem Hintergrund liegt die beanstandete Dispositivziffer nicht klarerweise ausserhalb des Rahmens möglicher Anordnungen im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug und ist deshalb – sofern sie denn überhaupt fehlerhaft sein sollte – jedenfalls nicht als nichtig zu betrachten. Entsprechend kann offenbleiben, ob bzw. in welchen Konstellationen eine fehlende gesetzliche Grundlage einen Nichtigkeitsgrund darstellt, wie ihn der Beschwerdeführer hier erkennen will. 6. 6.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer ist mittellos und sein Begehren auf Reduktion der Probezeit ist angesichts seiner dokumentierten positiven Entwicklung zumindest nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren erweist sich dabei unter den gegebenen Umständen und angesichts des Ausmasses der Betroffenheit des Beschwerdeführers durch das Verfahren ohne Weiteres als notwendig. Als offenkundig aussichtslos erweisen sich hingegen seine Begehren auf Nichtigerklärung der beanstandeten Weisung und auf deren Aufhebung, zumal letzteres Begehren klar verspätet gestellt worden war. In dieser Situation ist die unentgeltliche Prozessführung gleichwohl vollständig zu gewähren, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand allerdings der Aufwand für die aussichtslosen Rechtsbegehren nicht zu entschädigen (Plüss, § 16 N. 55, 90). 6.2.3 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten, wobei den vernünftigerweise anfallenden bzw. gebotenen Aufwand der Rechtsvertretung abgeltende Kosten als erforderlich gelten (Plüss, § 16 N. 88). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Bei einem Anwaltspraktikanten ist dabei ein Stundensatz von Fr. 150.- zur Anwendung zu bringen (vgl. § 3 AnwGebV; Plüss, § 16 N. 99). Durch die Anwendung eines reduzierten Stundensatzes entfällt die Notwendigkeit, den einem zugelassenen Anwalt anfallenden Zeitaufwand schätzen und den vom sich noch in Ausbildung befindlichen Anwaltspraktikanten geltend gemachten Aufwand entsprechend kürzen zu müssen. 6.2.4 MLaw D, der als Anwaltssubstitut auftritt und um dessen Beiordnung in der Beschwerde ersucht wird, weist für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 23 Stunden und 50 Minuten aus, wovon 16 Stunden auf das Verfassen der Beschwerdeschrift und 6 Stunden und 30 Minuten auf die Erarbeitung von Stellungnahmen entfallen und wobei bereits geschätzter Aufwand für das Studium des Urteils und eine Besprechung mit dem Klienten enthalten sind. Der für die offensichtlich aussichtslosen Begehren betreffend die beanstandete Dispositivziffer der streitgegenständlichen Verfügungen und insbesondere für die Ausführungen zur angeblichen Rechtzeitigkeit des diesbezüglichen Rechtsbegehrens betriebene Aufwand ist nach dem Gesagten nicht zu entschädigen. Damit verbleibt ein mit Fr. 150.- pro Stunde (hiervor E. 6.2.3) zu entschädigender Aufwand von 12 Stunden. Hinzu kommen Fr. 82.- Barauslagen für Kopien und Porti sowie Mehrwertsteuern von 7,7 % auf den Gesamtbetrag, ausmachend Fr. 144.92. Insgesamt ist MLaw D demnach mit Fr. 2'026.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.3 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von MLaw D wird teilweise gutgeheissen und dieser wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'026.95 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: e) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der Entschädigung gemäss Dispositivziffer 5 hiervor). |