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Geschäftsnummer: VB.2022.00438  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.07.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Aktenherausgabe/Rechtsverweigerung (unentgeltliche Rechtspflege)


Der Beschluss des Bezirksrats, wonach die streitegenständlichen Dokumente dem Beschwerdeführer nicht im laufenden Rekursverfahren zugestellt werden, ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb auch der spätere Entscheid über die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für diesen Beschluss ein Zwischenentscheid ist (E. 2.2). Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den bereits behandelten Teil seiner Rechtsbegehren kann der Beschwerdeführer ohne Nachteil im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.3). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, weil er das vorliegende Verfahren durch sein prozessuales Vorgehen verursacht hat (E. 4.1). Gegenstandslosigkeit bzw. Abweisung UP/URB. Nichteintreten.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEIT
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
TEILENTSCHEID
TEILGEWÄHRUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00438

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Juli 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.   

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Bezirksrat Horgen,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Stadt C, vertreten durch die Schulpflege C,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Aktenherausgabe/Rechtsverweigerung (unentgeltliche Rechtspflege),

hat sich ergeben:

I.  

A. A gelangte am 3. Juni 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Schule C anzuweisen, ihm die Selbstbeurteilung seiner Tochter über ihre Fähigkeiten im Kindergarten sowie die Resultate des "D-Tests" innert 10 Tagen zuzustellen; eventualiter sei festzustellen, dass sich die Schule C mit der Herausgabe in unrechtmässigem Verzug befinde; subeventualiter sei festzustellen, dass sich die Schule C mit dem Erlass einer Verfügung im Verzug befinde. Des Weiteren stellte A verschiedene Anträge um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen und ersuchte um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht leitete die Eingabe am 7. Juni 2022 zuständigkeitshalber an den Bezirksrat Horgen weiter.

B. Mit Beschluss vom 13. Juni 2022 wies der Bezirksrat Horgen die Zustellbegehren sowie die Gesuche um Anordnung vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen ab (Dispositiv-Ziff. IV f.), nahm jedoch davon Vormerk, dass die Schule C die erwähnten Dokumente bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 nicht vernichten werde (Dispositiv-Ziff. VI). Gleichzeitig setzte der Bezirksrat A eine Nachfrist von 20 Tagen an, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn der Erwägungen zu verbessern (Dispositiv-Ziff. II); er wurde ausserdem aufgefordert, dem Bezirksrat innert derselben Frist einen Vorschlag für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu unterbreiten (Dispositiv-Ziff. III). Die Kosten für diesen Beschluss von Fr. 541.60 auferlegte der Bezirksrat A; über deren einstweilige Übernahme auf die Staatskasse werde im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege befunden (Dispositiv-Ziff. VIII f.).

C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 reichte A ein verbessertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und unterbreitete dem Bezirksrat einen Vorschlag für eine unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Den in der Folge am 29. Juni 2022 vom Präsidenten des Bezirksrats Horgen gefällten Entscheid betreffend das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2022 infolge offensichtlicher Unzuständigkeit auf und wies die Sache zum Neuentscheid in richtiger Zusammensetzung an den Bezirksrat Horgen zurück.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 wies der Bezirksrat Horgen das Gesuch von A um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege in Bezug "auf das im Beschluss vom 13. Juni 2022 abgewiesene Hauptbegehren und die abgewiesenen Massnahmenanträge" ab (Dispositiv-Ziff. Ia) und hiess dieses im Übrigen gut (Dispositiv-Ziff. Ib). Die im Beschluss vom 13. Juni 2022 festgesetzten Kosten von insgesamt Fr. 541.60 nahm der Bezirksrat im Umfang von Fr. 100.- einstweilen auf die Staatskasse; die restlichen Kosten habe A innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. II). In Dispositiv-Ziff. III setzte der Bezirksrat Horgen A ausserdem Frist bis am 25. Juli 2022, um sich zur Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu äussern.

II.  

Am 19. Juli 2022 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, Dispositiv-Ziff. I und II des angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben und ihm sei "umfassende unentgeltliche Rechtspflege" zu gewähren. Ebenso sei der Betrag von Fr. 441.60.- "einstweilen ebenfalls von der UP zu decken"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ferner darum, der Stadt C im Sinn einer superprovisorischen Massnahme zu verbieten, die strittigen Unterlagen seiner Tochter zu vernichten, sowie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin (auch) für das Beschwerdeverfahren.

Hierauf holte das Verwaltungsgericht die Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulgemeinde bzw. über die Verweigerung einer solchen zuständig (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Folglich ist es dies auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli 2022, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren teilweise abgewiesen wurde (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122 f.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31).

1.2 Strittig ist lediglich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

Wie sich sogleich zeigt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann deshalb verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG analog; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 57 N. 4 f.; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26a N. 10 ff.).

2.  

2.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.

2.2 Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; zum Ganzen BGE 146 III 254 E 2.1, 135 III 212 E 1.2.1, 134 III 426 E 1.1, 133 V 477 E. 4).

Der Beschwerdegegner weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid in Bezug "auf das im Beschluss vom 13. Juni 2022 abgewiesene Hauptbegehren und die abgewiesenen Massnahmenanträge" ab. Die strittige Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mithin akzessorisch zu der vom Beschwerdegegner im genannten Beschluss vorgenommenen materiellen Beurteilung der beschwerdeführerischen Begehren um (provisorische) Herausgabe von Schulunterlagen seiner Tochter im Rahmen des hängigen Rekursverfahrens. Der Beschwerdegegner begründet seinen diesbezüglichen Entscheid allerdings einzig damit, die Herausgabe könne jedenfalls nicht im Rahmen des hängigen Verfahrens erwirkt werden, ohne sich dazu zu äussern, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein Herausgabeanspruch zukommt. Ob der Beschwerdeführer im Rekursverfahren die Herausgabe der streitgegenständlichen Dokumente verlangen kann, ist aber gerade von der noch nicht entschiedenen Frage abhängig, ob er überhaupt einen Herausgabeanspruch gegenüber der Mitbeteiligten hat. Damit handelt es sich beim Beschluss vom 13. Juni 2022 nicht um einen Teilentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid. Dass der Beschwerdegegner selber davon auszugehen schien, er fälle einen Teilentscheid, ändert daran nichts. Es erschliesst sich dem Gericht denn auch nicht, weshalb der Beschwerdegegner die Behandlung der offenkundig zusammenhängenden Fragen einer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung durch die Mitbeteiligte und einer direkten Durchsetzung eines allfälligen Herausgabeanspruchs im Rekursverfahren auf mehrere Entscheide aufteilte. Ebenso fragwürdig ist die einstweilige Kostenauflage an den Beschwerdeführer im Zwischenentscheid vom 13. Juni 2022, obwohl die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege noch unklar war, und die Nebenfolgeregelung auch des Zwischenentscheids ohne Weiteres erst im Endentscheid hätte getroffen werden können.

Handelt es sich aber bei dem Beschluss vom 13. Juni 2022 um einen Zwischenentscheid, hat das Gleiche für den an diesen anknüpfenden Beschluss vom 11. Juli 2022 betreffend allein die (Nicht-)Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gelten.

2.3 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zuletzt genannte Voraussetzung steht hier nicht in Frage. Nicht wieder gutzumachen ist der Nachteil sodann nur, wenn ihn auch ein für die davon betroffene Person günstiger Endentscheid nicht oder nicht vollumfänglich zu beheben vermöchte (BGE 141 III 395 E. 2.5, 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen).

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. So ist die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den bereits behandelten Teil seiner Rechtsbegehren für den Beschwerdeführer nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden, erlangen Zwischenentscheide doch nur innerprozessuale Bedeutung, sodass der Beschwerdeführer sowohl den Beschluss vom 13. Juni 2022 als auch die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Nachteil(e) auch noch mit dem Endentscheid anfechten kann. Dementsprechend kann die Kostenauflage während des Rekursverfahrens auch noch nicht rechtskräftig werden und ist dem Beschwerdegegner einstweilen verwehrt, die Kosten beim Beschwerdeführer einzufordern.

Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

Was sodann das Gesuch des Beschwerdeführers anbelangt, es sei der Mitbeteiligten im Sinn einer superprovisorischen Massnahme zu verbieten, die strittigen Unterlagen seiner Tochter zu vernichten, fehlt es dem Verwaltungsgericht an der funktionellen Zuständigkeit für dessen Behandlung. Die erstinstanzliche Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ist mit der Hauptsachezuständigkeit verknüpft, weshalb hier (wieder) der Beschwerdegegner zum Entscheid berufen wäre, nachdem der Beschwerdeführer den Beschluss vom 13. Juni 2022 (dem Beschwerdeführer am Folgetag zugestellt), worin ein (erstes) Gesuch um ein vorsorgliches Verbot abgewiesen worden war (Dispositiv-Ziff. V), nicht rechtzeitig beim Verwaltungsgericht angefochten hat.

Von einer Überweisung kann abgesehen werden, da der Beschwerdeführer während des Rekursverfahrens jederzeit ein neues Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen beim Beschwerdegegner stellen kann. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich Letzterer – entgegen der in Erwägung 3.1.3 d des Beschlusses vom 13. Juni 2022 vertretenen Meinung – zu einem Gesuch um Erlass eines vorsorglichen Vernichtungsverbots des Beschwerdeführers zu äussern hätte bzw. den Beschwerdeführer nicht einfach an das Obergericht des Kantons Zug verweisen kann.

4.  

4.1 Nach dem Unterliegerprinzip wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Davon abweichend können die Kosten indes auch nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Hier sind die Kosten in diesem Sinn dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, denn dieser hat das vorliegende Verfahren durch sein prozessuales Vorgehen verursacht. Der nicht rechtskundige Beschwerdeführer musste jedenfalls nicht erkennen, dass es sich beim Beschluss vom 13. Juni 2022 und damit auch bei demjenigen vom 11. Juli 2022 um einen Zwischenentscheid handelte, nachdem sich den Beschlüssen des Beschwerdegegners hierzu überhaupt kein Hinweis entnehmen lässt und im Beschluss vom 13. Juni 2022 gar die Rede davon ist, das "Hauptbegehren" des Beschwerdeführers werde abgewiesen.

4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird bei dieser Kostenverlegung gegenstandslos.

Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils als offensichtlich unbegründet erweist, woran auch die Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin nichts zu ändern vermocht hätte (Plüss, § 16 N. 81).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da es sich vorliegend um einen Rechtsmittelentscheid betreffend einen Zwischenentscheid handelt, ist auch die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. dazu vorn, E. 2.3) gegeben (vgl. Bertschi, § 19a N. 32).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligte;
c)    den Regierungsrat.