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Geschäftsnummer: VB.2022.00445  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.08.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen (noch) in einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte. Dies stellte denn auch die Haftrichterin nicht fest. Vielmehr schloss sie aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten, über ein Jahr alten Fotos, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit körperliche Gewalt ausgeübt habe und dies auch in Zukunft tun werde. Gewaltschutzmassnahmen können jedoch nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden. Dasselbe gilt selbstredend in Bezug auf die Frage des Fortbestands der Gefährdung bzw. der Verlängerung der Schutzmassnahmen. Von der Haftrichterin nicht behandelt wurde die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin allenfalls aufgrund der Sperrung des Zugriffs auf das Bankkonto in einer unmittelbaren Gefährdungssituation befand. Dies ist indes ohnehin zu verneinen. Zwar kann eine Gewaltbeziehung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auch durch wirtschaftliche Gewalt geprägt sein. Die finanziellen Ängste, die bei der Beschwerdegegnerin zweifelsohne aufgekommen sein dürften, vermögen für sich allein jedoch keine Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen. Einerseits verfügt die Schweiz über ein funktionierendes Sozialsystem, andererseits stünde der Beschwerdegegnerin gerade in diesem Zusammenhang der Weg an das Eheschutzgericht offen. Dem Umstand, dass jemandem Geldmittel entzogen werden, kann jedenfalls nicht mithilfe eines Kontakt- oder Rayonverbots begegnet werden (E. 4.1). Gutheissung. Aufhebung der Schutzmassnahmen.
 
Stichworte:
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
KONTAKTVERBOT
RAYONVERBOT
UNMITTELBARE GEFAHR
WEGWEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE GEWALT
ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00445

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 31. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Stadtpolizei Winterthur,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

C und A sind seit November 2019 verheiratet. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 ordnete die Stadtpolizei Winterthur in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der – derzeit von C allein bewohnten – ehelichen Wohnung in Winterthur, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zu C an.

II.  

A. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 ersuchte C die Haftrichterin am Bezirksgericht Winterthur um Verlängerung der von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 27. Juni 2022 verlängerte die Haftrichterin sämtliche Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 6. Oktober 2022. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden. Gerichtskosten erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie ebenso wenig zu.

B. In der Folge erhob A, vertreten durch RA B, mit Eingabe vom 8. Juli 2022 Einsprache und beantragte der Haftrichterin, das Urteil vom 27. Juni 2022 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C aufzuheben. Nachdem die Haftrichterin die Parteien am 13. Juli 2022 persönlich angehört hatte, verlängerte sie die Schutzmassnahmen mit Urteil desselben Datums definitiv um drei Monate bis 6. Oktober 2022. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten auferlegte die Haftrichterin A (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen sprach sie nicht zu (Dispositivziffer 4).

III.  

Daraufhin gelangte A, weiterhin vertreten durch RA B, mit Beschwerde vom 25. Juli 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils der Haftrichterin vom 13. Juli 2022 seien aufzuheben. Mithin sei das Verlängerungsgesuch von C abzuweisen, seien die Gerichtskosten C aufzuerlegen und sei C zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Eventualiter sei das Urteil vom 13. Juli 2022 aufzuheben und sei die Sache an die Haftrichterin zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Eingaben vom 29. Juli 2022 bzw. 2. August 2022 verzichteten die Stadtpolizei Winterthur bzw. die Haftrichterin darauf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. C, nunmehr vertreten durch RA D, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dem Wunsch von A bzw. seines Vertreters entsprechend, stellte das Verwaltungsgericht diese Eingaben den Parteien erst mit Stempelverfügung vom 12. August 2022 (Versand am 15. August 2022) zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 17. August 2022 verzichtete die Stadtpolizei Winterthur erneut auf Vernehmlassung. Am 25. August 2022 reichte der Vertreter von A seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 29. Dezember 2021, VB.2021.00822, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 11. März 2022, VB.2022.00087, E. 2.4; 29. Dezember 2021, VB.2021.00822, E. 2.2).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass sich die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2022 telefonisch bei ihr gemeldet habe. Sie sei völlig aufgelöst gewesen und habe angegeben, dass ihr der Beschwerdeführer verschiedene Dinge entwendet und das gemeinsame Bankkonto leergeräumt habe. Zudem mache er sie seit Langem psychisch fertig. Aus der Einvernahme mit der Beschwerdegegnerin habe sich ergeben, dass mit der Leerung des Bankkontos durch den Beschwerdeführer ein zivilrechtliches Problem im Raum stehe und auch strafrechtlich "etwas vorgefallen" sei. Die Beschwerdegegnerin habe gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen Ehrverletzung und Tätlichkeiten gestellt, da er ihr zuletzt im April 2022 mit der Faust gegen den Kopf geschlagen habe, was zu einem blauen Fleck hinter dem Ohr geführt habe. In Bezug auf die Ehrverletzung habe sich der letzte Vorfall am 5. Juni 2022 zugetragen, als sie der Beschwerdeführer mit "Hure", "Hexe" bezeichnet und zu ihr "Du bist nichts" und "Du bist dumm" gesagt habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin angegeben, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer habe, da er sie seit Jahren psychisch misshandle und noch einen Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung besitze. Er komme unangemeldet vorbei, beschimpfe sie und sage ihr immer wieder, dass er sie zurück ins Ausland schicke. Zwar stelle der "finanzielle Aspekt" – so die Mitbeteiligte – "eine zivilrechtliche Angelegenheit" dar, jedoch habe der Beschwerdeführer die Konti mit dem gemeinsamen Geld komplett leergeräumt und gesperrt. Die Beschwerdegegnerin stehe nun ohne finanzielle Mittel alleine da, sie habe keinen Zugriff auf die Konti und könne die Debitkarte nicht mehr benutzen. Da weitere Vorfälle von Gewalt nicht auszuschliessen seien, sei die Beschwerdegegnerin schutzbedürftig.

3.2  

3.2.1 Die Haftrichterin erwog im Urteil vom 13. Juli 2022, es sei unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 6. Juni 2022 nicht in die Wohnung gelassen habe, wobei die Parteien unterschiedliche Erklärungen dafür hätten. Diejenige der Beschwerdegegnerin, wonach sie mit dem Beschwerdeführer nicht habe im Beisein seiner Mutter, die vor Ort gewesen sei, diskutieren wollen, könne nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden. Nicht relevant sei, wie der Beschwerdeführer den Tag mit seiner Mutter verbracht und in welcher Nacht er wo übernachtet habe. Relevant sei hier einzig, dass es unbestrittenermassen zu einem Konflikt zwischen den Parteien gekommen sei. Was dessen Ursache gewesen sei, könne hingegen offenbleiben. Unstrittig sei auch, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 an dessen Arbeitsplatz aufgesucht habe. Die unterschiedlichen Darstellungen der Parteien, worum es dabei gegangen sei und wer was gesagt und gewollt habe, zeige einzig, dass sie sich in einem tiefgreifenden Konflikt befänden. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie den Beschwerdeführer am Arbeitsplatz aufgesucht habe, werde aber dadurch gestützt, dass sie in jenem Zeitpunkt keinen Zugriff mehr auf das vormals gemeinsame Konto gehabt habe, wie dies der Beschwerdeführer selber geltend mache. Zudem erscheine die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht unplausibel, dass sie einen Besuch am Arbeitsplatz als sicherer qualifiziert habe, als den Beschwerdeführer alleine zu treffen. Aus diesem Besuch lasse sich nicht schliessen, die Beschwerdegegnerin hätte damals keine Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt. Die von diesem eingereichten Fotos belegten nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber Gewalt ausgeübt habe, was die Beschwerdegegnerin ohnehin bestreite. Soweit überhaupt klar sei, was darauf abgebildet sei, zeigten die Fotos nur die Beschwerdegegnerin mit einem Pantoffel in der Hand, eine Stange auf einem Bett und wie die Beschwerdegegnerin einen Gegenstand in ihrer Hand aus dem Fenster halte. Demgegenüber sei aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Fotos ohne Weiteres glaubhaft, dass es in der Vergangenheit zu körperlichen Übergriffen des Beschwerdeführers gegen sie gekommen sei. Der Beschwerdeführer bestreite denn auch nicht, die auf den Fotos ersichtlichen blauen Flecken verursacht zu haben, sondern stelle sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe mit der Gewalt angefangen. Es sei damit aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass es in der Beziehung in der Vergangenheit zu Gewalt gekommen sei und der Beschwerdeführer Gewalt ausgeübt habe, die unter den Begriff von § 2 Abs. 1 lit. a GSG falle. Es liege in der Natur der häuslichen Gewalt, dass es sich dabei um wiederkehrende Vorfälle handle; sei es einmal zu Gewalt gekommen, sei es umso wahrscheinlicher, dass dies wieder geschehe. Dementsprechend sei es irrelevant, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Fotos bereits über ein Jahr alt seien. Schliesslich sei unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer per SMS beschimpft habe. Damit sei aber nicht widerlegt, dass es umgekehrt auch zu Beschimpfungen gekommen sein könnte. Die SMS zeigten einzig, dass sich die Parteien jedenfalls bis zum 6. Juni 2022 in einem schweren Konflikt befunden hätten. Unter diesen Umständen erübrige sich eine Auseinandersetzung mit ihren weiteren bestrittenen Behauptungen.

3.2.2 Weiter erwog die Haftrichterin, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in der kurzen Zeit seit der Anordnung der Schutzmassnahmen vollständig beruhigt hätte. Der Fortbestand der Gefährdung sei daher zu bejahen. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen solle zu einer weiteren Beruhigung der Situation führen und beiden Parteien ermöglichen, Distanz zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. Da die Parteien bereits getrennt lebten, sie keine gemeinsamen Kinder hätten und der Beschwerdeführer eine andere Wohngelegenheit gefunden habe, erscheine der mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen verbundene Eingriff ihm gegenüber nicht besonders gravierend. In Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG erscheine es daher verhältnismässig, die angeordneten Schutzmassnahmen in Bestätigung des provisorischen Entscheids vom 27.  Juni 2022 vollumfänglich um drei Monate, das heisst bis und mit dem 6. Oktober 2022, zu verlängern.

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Gewaltschutzmassnahmen seien "umgehend" anzuordnen. Wenn die Behauptungen der Beschwerdegegnerin zuträfen (was bestritten wird), wäre es zwar unter Umständen im April 2022 gerechtfertigt gewesen, solche Massnahmen anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin sei aber erst nach den gemeinsamen Ferien und über zwei Wochen nach der letzten verbalen Auseinandersetzung vom 5. Juni 2022 – mithin am 20. Juni 2022 – zur Polizei gegangen und habe Strafanzeige eingereicht. Die per 22. Juni 2022 angeordneten Schutzmassnahmen hätten somit offensichtlich nicht der Deeskalation der verbalen Auseinandersetzung vom 5. Juni 2022 gedient; umso weniger treffe dies auf die Verlängerung der Massnahmen zu. Sodann habe die Beschwerdegegnerin die Polizei offenkundig nur wegen der Sperrung ihres Zugangs zum Bankkonto aufgesucht. Dem Entzug von Geldmitteln könne aber nicht mit einem Kontakt- oder einem Rayonverbot begegnet werden. Entgegen der Haftrichterin habe im Zeitpunkt der Anzeige der Beschwerdegegnerin bei der Polizei keine – erst recht keine akute – Gefährdungssituation bestanden. Schutzmassnahmen hätten deshalb weder angeordnet noch verlängert werden dürfen.

3.3.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Haftrichterin habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht ansatzweise rechtsgenügend überprüft. Dabei habe die Beschwerdegegnerin immer wieder falsche oder widersprüchliche Aussagen gemacht – in Bezug auf seinen vermeintlichen Auszug aus der ehelichen Wohnung, die Finanzen, ihre Aufenthaltsbewilligung oder ihre Angst vor ihm. Während der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft zu machen sei, komme es nicht darauf an, dass es in der Vergangenheit gegebenenfalls zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Insofern sei sehr wohl relevant, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Fotos über ein Jahr alt seien. Auch die Anmerkung der Haftrichterin, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die Situation in der kurzen Zeit vollständig beruhigt hätte, sei völlig absurd. Schliesslich sei der letzte verbale Streit bereits bei der Anordnung der Massnahmen über zwei Wochen zurückgelegen und habe es seit der Trennung keine Vorfälle mehr gegeben.

3.3.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Haftrichterin habe keinerlei Ausführungen zur Dauer der Verlängerung der Massnahmen gemacht. Eine konfliktbelastete Beziehung allein vermöge die Verlängerung der Massnahmen um die Maximaldauer aber nicht zu begründen. Sodann sei er nicht zur Anhörung der Beschwerdegegnerin zugelassen worden, obwohl gemäss § 9 Abs. 3 GSG bloss dafür zu sorgen gewesen wäre, dass er der Beschwerdegegnerin nicht begegne. Ferner habe die Haftrichterin die Ergänzungsfragen seines Rechtsvertreters, obwohl sie vor allem die Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin betroffen hätten, einfach als irrelevant bezeichnet, ohne seinem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Überdies sei seinem Rechtsvertreter – in unverhältnismässiger Weise – auch nicht gestattet worden, bei der Stellung der Ergänzungsfragen anwesend zu sein.

3.4 Die ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin beschränkt sich in der Beschwerdeantwort darauf, die Ausführung des Beschwerdeführers grundsätzlich zu bestreiten. Die Haftrichterin habe zutreffend ausgeführt, dass die Ehe und das Zusammenleben konfliktreich gewesen seien, wobei es in der Vergangenheit zu Gewalt gekommen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der länger vorliegende und am 6. Juni 2022 letztmals eskalierte Konflikt "in der kurzen Zeit" gelegt habe. Nachdem sie und der Beschwerdeführer nach wie vor das Getrenntleben aufnehmen wollten, sei glaubhaft, dass die Gefährdung durch häusliche Gewalt fortbestehe.

4.  

4.1 Die Beschwerde erweist sich als begründet. Zwar scheint die Beziehung der Parteien schon seit längerer Zeit belastet und von regelmässigen verbalen und auch handgreiflichen Auseinandersetzungen geprägt zu sein, wobei sich die Aussagen der Parteien hinsichtlich der hierfür verantwortlichen Person diametral gegenüberstehen bzw. sie sich gegenseitig die Schuld zuschieben. Wie sich aus den Akten bzw. des zeitlichen Ablaufs ergibt, war der Auslöser dafür, dass die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2022 die Polizei kontaktierte, jedenfalls die vom Beschwerdeführer offenbar am 15. Juni 2022 veranlasste Sperrung des Zugriffs der Beschwerdegegnerin auf das Bankkonto und nicht die – bis dahin letzte – (verbale) Auseinandersetzung vom 5. Juni 2022, anlässlich derer der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin beschimpft haben soll. Zwischen dieser Auseinandersetzung und der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen verstrichen mehr als zwei Wochen.

Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz bezwecken, unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen, weshalb sie umgehend – so auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von der Polizei erlassen werden können bzw. müssen. Demgegenüber stehen für Situationen, in welchen länger dauernde Massnahmen notwendig sind, vordergründig die Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Verfügung. Je nach Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage. Die Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der Gewaltsituation und dienen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.2 f.; 10. März 2015, VB.2014.00713, E. 2.2; Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff., S. 769 und S. 777 f.; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.). Nur wenig Bedeutung kommt demgegenüber dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu (VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.8).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen (noch) in einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte. Dies stellte denn auch die Haftrichterin nicht fest. Vielmehr schloss sie aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten, Ende Mai/Anfang Juni 2021 aufgenommenen Fotos, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit körperliche Gewalt ausgeübt habe und dies auch in Zukunft tun werde (vorn E. 3.2.1). Gewaltschutzmassnahmen können jedoch nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.9). Dasselbe gilt selbstredend in Bezug auf die Frage des Fortbestands der Gefährdung bzw. der Verlängerung der Schutzmassnahmen. Selbst wenn also aufgrund der Auseinandersetzung vom 5. Juni 2022 (oder noch weiter zurückliegender Vorfälle) die – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen wäre, was hier nicht abschliessend zu beurteilen ist, war der Erlass der fraglichen Massnahmen angesichts der zeitlichen Verzögerung bzw. mehr als zwei Wochen später mangels einer akuten Gefährdungssituation in diesem Fall nicht (mehr) gerechtfertigt. Gegen das Vorliegen einer solchen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit – ohne Schutzmassnahmen – in der ehelichen Wohnung aufhielt, obwohl der Beschwerdeführer weiterhin über einen Schlüssel für diese verfügte.

Von der Haftrichterin nicht behandelt wurde die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin allenfalls aufgrund der Sperrung des Zugriffs auf das Bankkonto am 15. Juni 2022 in einer unmittelbaren Gefährdungssituation befand, wovon die Polizei auszugehen schien (vorn E. 3.1). Dies ist indes ohnehin zu verneinen. Zwar kann eine Gewaltbeziehung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auch durch wirtschaftliche Gewalt geprägt sein (vgl. Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.). Die finanziellen Ängste, die bei der Beschwerdegegnerin zweifelsohne aufgekommen sein dürften, vermögen für sich allein jedoch keine Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen. Einerseits verfügt die Schweiz über ein funktionierendes Sozialsystem, andererseits stünde der Beschwerdegegnerin gerade in diesem Zusammenhang der Weg an das Eheschutzgericht offen. Zu Recht spricht die Polizei insofern denn auch von einer "zivilrechtlichen Angelegenheit". Dem Umstand, dass jemandem Geldmittel entzogen werden, kann jedenfalls nicht mithilfe eines Kontakt- oder Rayonverbots begegnet werden (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.7.2).

4.2 Zusammenfassend hätte die Haftrichterin die Schutzmassnahmen mangels einer akuten Gefährdungssituation und damit auch fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes nicht verlängern dürfen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (vorn E. 3.3.2 f.) muss damit nicht eingegangen werden.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die mit Urteil vom 13. Juli 2022 verlängerten Schutzmassnahmen sind aufzuheben. Die Kosten des haftrichterlichen Verfahrens sind auf die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur zu nehmen (§ 12 Abs. 1 GSG).

5.2 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu. Hingegen hat sie dem Beschwerdeführer eine solche für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG¸ § 12 Abs. 2 GSG), wobei sich ein Betrag von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zusammen als angemessen erweist.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Juli 2022 verlängerten Schutzmassnahmen werden aufgehoben.

       Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur zu nehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'380.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligte;
c)    das Bezirksgericht Winterthur;
d)    den Regierungsrat.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Einzelrichter:                                      Der Gerichtsschreiber:

 

 

 

 

Versandt: