{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00445_2022-08-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222609&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "458ca5b210b892463b45ff786139e820"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.08.2022  VB.2022.00445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.08.2022  VB.2022.00445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.08.2022  VB.2022.00445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen (noch) in einer akuten Gef\u00e4hrdungssituation befunden h\u00e4tte. Dies stellte denn auch die Haftrichterin nicht fest. Vielmehr schloss sie aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten, \u00fcber ein Jahr alten Fotos, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Vergangenheit k\u00f6rperliche Gewalt ausge\u00fcbt habe und dies auch in Zukunft tun werde. Gewaltschutzmassnahmen k\u00f6nnen jedoch nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund fr\u00fcherer Situationen noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt darauf r\u00fcckblickend erlassen werden. Dasselbe gilt selbstredend in Bezug auf die Frage des Fortbestands der Gef\u00e4hrdung bzw. der Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen. Von der Haftrichterin nicht behandelt wurde die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin allenfalls aufgrund der Sperrung des Zugriffs auf das Bankkonto in einer unmittelbaren Gef\u00e4hrdungssituation befand. Dies ist indes ohnehin zu verneinen. Zwar kann eine Gewaltbeziehung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auch durch wirtschaftliche Gewalt gepr\u00e4gt sein. Die finanziellen \u00c4ngste, die bei der Beschwerdegegnerin zweifelsohne aufgekommen sein d\u00fcrften, verm\u00f6gen f\u00fcr sich allein jedoch keine Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen. Einerseits verf\u00fcgt die Schweiz \u00fcber ein funktionierendes Sozialsystem, andererseits st\u00fcnde der Beschwerdegegnerin gerade in diesem Zusammenhang der Weg an das Eheschutzgericht offen. Dem Umstand, dass jemandem Geldmittel entzogen werden, kann jedenfalls nicht mithilfe eines Kontakt- oder Rayonverbots begegnet werden (E. 4.1). Gutheissung. Aufhebung der Schutzmassnahmen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:04:18", "Checksum": "10c906f764133c4dcab68175519d4721"}