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VB.2022.00447
Urteil
der 4. Kammer
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Uster, Beschwerdegegner,
betreffend Objektkredit für die Sanierung und Umgestaltung der Seestrasse, hat sich ergeben: I. Der Stadtrat Uster bewilligte am 29. März 2022 einen Kredit von Fr. 1'637'000.- als gebundene und Fr. 39'000.- als ungebundene Ausgabe für die Sanierung und Umgestaltung der Seestrasse, Abschnitt Zürichstrasse bis Apothekerstrasse. II. A erhob dagegen am 11. April 2022 Stimmrechtsrekurs und beantragte im Wesentlichen, der Stadtratsbeschluss vom 29. März 2022 sei aufzuheben und der Stadtrat Uster anzuweisen, die Kreditvorlage (zuständigkeitshalber) dem Gemeinderat "zuzuleiten". Der Bezirksrat Uster wies den Stimmrechtsrekurs mit Beschluss vom 18. Juli 2022 ab. III. A erhob am 27. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: "1. Der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 18. Juli 2022 (…) sei aufzuheben. […] 2. Dementsprechend sei der Beschluss des Stadtrates Uster vom 29. März 2022 (Beschluss 147/S4.05), Sanierung und Umgestaltung Seestrasse, Abschnitt Zürichstrasse bis Apothekerstrasse, Kreditbewilligung und Arbeitsvergaben in dem Sinne aufzuheben, als dass der gesamte Kreditbeschluss nicht als 'Gebundene Ausgaben' sondern als neuer, einmaliger Kredit zu klassifizieren ist, eventualiter ohne Sanierungsbetrag für die Brücke der Seestrasse über den Aabach. 3. Der Stadtrat Uster sei anzuweisen, dem Gemeinderat eine entsprechende Kreditvorlage zu unterbreiten. 4. Es sei ein allfälliger Augenschein durchzuführen. 5. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, d. h. Vergaben seien zu sistieren bis zur Beendigung dieses Verfahrens. 6. Das Verfahren sei kostenlos zu führen." Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Der Bezirksrat Uster verzichtete am 15. August 2022 auf eine Vernehmlassung. Der Stadtrat Uster schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 30. August 2022 hielt A an seinen Anträgen fest und "spezifizierte" seinen Antrag betreffend Augenschein dahingehend, dass dieser "mit Probefahrten" durchgeführt werden solle und "notfalls" ein unabhängiges Fachgutachten betreffend Verschiebung der Bushaltestelle einzuholen sei. Der Stadtrat Uster hielt mit Eingabe vom 5. September 2022 an seinen Anträgen fest. Am 19. Oktober 2022 reichte A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert eine "Ergänzung" zu seiner Beschwerde ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über einen Stimmrechtsrekurs nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Uster stimmberechtigt. Er bringt vor, beim Kreditbeschluss in der Höhe von Fr. 1'637'000.- handle es sich nicht um eine gebundene Ausgabe, weshalb der Gemeinderat (das Gemeindeparlament) darüber zu befinden habe. Eine allfällige Kreditbewilligung würde sodann dem fakultativen Referendum unterstehen (Art. 24 Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 15 und Art. 16 e contrario der Gemeindeordnung der Stadt Uster vom 28. November 2021 [GO]). Damit macht er eine Verletzung seiner politischen Rechte geltend und ist gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 lit. a VRG zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen VGr, 24. September 2020, VB.2020.00538, E. 1 Abs. 2). 1.3 In seiner Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer an verschiedener Stelle gegen die konkrete Ausgestaltung des Sanierungs- und Umgestaltungsprojekts. So rügt er etwa die "Verlegung der Bushaltestelle" und "[l]ängere Fusswege über [die] vielbefahrene Zürichstrasse (Hauptstrasse)" und bringt vor, die "Sicherheit der Velofahrer" sei ungenügend. Damit richtet er sich inhaltlich gegen ein bereits rechtskräftig festgesetztes Strassenprojekt; entsprechende Rügen hätte er im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens dagegen vorbringen können und müssen. Im Kontext der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde ist darauf nicht einzutreten. Denn das Mitspracherecht (in Form eines Vetorechts) im Rahmen eines Finanzreferendums bedeutet nicht, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger auch einen Anspruch auf Mitwirkung am Zustandekommen und an der inhaltlichen Bestimmung der dem Referendum unterstellten Vorhaben hätten (BGE 125 I 87 E. 4c/bb [S. 95]). 1.4 Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins ("mit Probefahrten") bzw. die "Einholung eines unabhängigen Fachgutachtens". Die Beweisanträge des Beschwerdeführers beziehen sich grösstenteils auf Sachverhaltselemente, welche ausserhalb des Streitgegenstands liegen; insofern ist diesen von vornherein nicht zu entsprechen. Die entscheidrelevante Sachlage ist sodann in den Akten hinreichend dokumentiert (vgl. insbesondere den technischen Bericht inklusive Fotodokumentation und die zugehörigen Pläne. Somit braucht weder ein Augenschein durchgeführt noch ein Fachgutachten eingeholt zu werden (vgl. zum Ganzen allgemein Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 67 ff., 79). 3. 3.1 Streitgegenstand bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Kredit in der Höhe von Fr. 1'637'000.- für die Sanierung und Umgestaltung der Seestrasse, Abschnitt Zürichstrasse bis Apothekerstrasse, als gebundene Ausgabe zu qualifizieren ist. 3.2 Ausgaben gelten gemäss § 103 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörde zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gebundenen Ausgaben (vgl. BGE 141 I 130 E. 4.1; BGr, 23. August 2017, 1C_17/2017, E. 4.2). Bei der Auslegung dieser kantonalrechtlichen Bestimmung ist zu beachten, dass Art. 86 Abs. 2 lit. a der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) für die Gemeinden ein obligatorisches Finanzreferendum vorsieht und damit die Mitsprache der Stimmberechtigten bei Ausgabenbeschlüssen hoch gewichtet. Weil die Qualifikation eines Kredits als gebundene Ausgabe zugleich einen Miteinbezug der Stimmberechtigten ausschliesst, drängt sich eine Zurückhaltung bei der Annahme einer gebundenen Ausgabe auf (zum Ganzen VGr, 24. September 2020, VB.2020.00538, E. 2.2; so im Ergebnis auch Markus Rüssli in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 103 GG N. 27). Generell sind bei der Beurteilung der Frage, ob gebundene oder neue Ausgaben vorliegen, auch die politischen Handlungsspielräume der zuständigen Behörde miteinzubeziehen. Es kann nämlich selbst dann, wenn das "Ob" weitgehend vorgegeben ist, das "Wie" (politisch) wichtig genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen (BGE 125 I 87 E. 3b, 4c/bb; BGr, 3. März 2010, 1C_493/2009, E. 6.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Der Beschwerdegegner teilte die gesamten Investitionskosten in seinem Beschluss vom 29. März 2022 in vier Objekte auf: "Sanierung und Umgestaltung Seestrasse" (Ausgaben von Fr. 906'000.-, gebunden), "Behindertengerechter Ausbau der Bushaltestellen" (Fr. 231'000.-, gebunden), "Rad-/Gehwegverbindung Gerbestrasse bis Stadtpark" (Fr. 232'000.-, gebunden; Fr. 39'000.-, ungebunden), "Instandstellung Brücke Seestrasse" (Fr. 268'000.-, gebunden). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei allen vier (Teil-)Projekten um gebundene Ausgaben handelt bzw. dass die dadurch entstehenden ungebundenen Ausgaben ohnehin in die Kompetenz des Beschwerdegegners fallen. 4.2 Der Beschwerdeführer erachtet diese Aufteilung des Projekts in Teilprojekte für unzulässig. Er bringt vor, es handle sich dabei um ein "Gesamtprojekt, das nicht aufgeteilt werden kann". Es ist jedoch nicht ungewöhnlich und in der Rechtsprechung anerkannt, dass neue und gebundene Ausgaben kombiniert werden bzw. kombiniert werden können (BGr, 4. Juni 2012, 1C_35/2012, E. 2 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 390 E. 5a, 111 Ia 34 E. 5a; BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008, E. 5 f.; vgl. auch BGr, 12. März 2009, 1C_467/2008, E. 3.2 am Ende). Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich auch innerhalb desselben Gesamtprojekts möglich (Peter Saile/Marc Burgherr/Theo Loretan, Verfassungs- und Organisationsrecht der Stadt Zürich, Zürich/St. Gallen 2009, N. 625). Bei einem Projekt wie dem hier zu beurteilenden ist dafür vorausgesetzt, dass sich die dem Unterhalt bzw. der Substanzerhaltung dienenden Ausgaben nach Zweck und Gegenstand objektmässig ausscheiden lassen, soweit dies möglich ist. In gewissen Bereichen, etwa bei Honoraren und Baunebenkosten, lassen sich Ausgaben praktisch nicht objektbezogen, sondern nur rechnerisch, bzw. aufgrund einer Schätzung, zuordnen. Dies gilt erst recht im Rahmen eines nicht nur Sanierungs-, sondern auch Umgestaltungsarbeiten umfassenden Gesamtprojekts, wo bestimmte Arbeiten beiden Zielen dienen (vgl. BGE 113 Ia 390 E. 5b [S. 401 f.]). Wie sich im Folgenden zeigt, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Es kommt hinzu, dass es sich im Interesse einer wirtschaftlichen Bauweise aufdrängt, die vorgenannten (Teil-)Objekte innerhalb desselben Bauprojekts zu realisieren (vgl. zu diesem Aspekt Rüssli, § 103 GG N. 25; Saile/Burgherr/Loretan, N. 620). 5. 5.1 Gemäss § 25 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1) sind die Strassen nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können. Dabei umfasst der Strassenunterhalt insbesondere die Instandhaltung und die Ausbesserung von Schäden (§ 25 Abs. 2 StrG). Gemäss kommunalem Richtplan handelt es sich bei der hier interessierenden Seestrasse um eine Sammelstrasse; für deren Unterhalt ist die Stadt Uster zuständig (§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 StrG). 5.2 Aus dem technischen Bericht geht hervor, dass die Brücke über die Aa (über welche die Seestrasse verläuft) derzeit lediglich über einen Schwarzanstrich (und nicht über eine Abdichtung) verfügt. Dieser sei durch einen neuen Belag zu ersetzen. Die Vorinstanz liess offen, ob diese Sanierung tatsächlich notwendig ist und es sich dabei um eine gebundene Ausgabe handelt, da der Beschwerdegegner ohnehin befugt ist, die dafür notwendigen Ausgaben in Höhe von Fr. 268'000.- zu bewilligen (Art. 35 Abs. 2 Ziff. 3 GO: neue Ausgaben bis Fr. 300'000.- fallen in die Zuständigkeit des Beschwerdegegners). Dabei nahm sie an, dass die Brücke bzw. deren Belag "auch unabhängig vom Gesamtprojekt saniert werden könnte". Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden: Vielmehr ist mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung des hier interessierenden Projekts davon auszugehen, dass die Belagsanierung nicht (sinnvoll) unabhängig vom Gesamtprojekt durchführbar wäre. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass sich die (derzeitigen) Bushaltestellen auf der Brücke befinden und im Rahmen des Projekts verschoben werden. In diesem Sinn stehen die Ausgaben für die Sanierung der Brücke in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den weiteren Objekten des Gesamtprojekts (vgl. BGE 118 Ia 184 E. 3b; VGr, 28. Mai 2020, VB.2020.00216, E. 4.2). Die Ausgaben für die Belagserneuerung sind jedoch als gebunden zu qualifizieren, da sie dem Unterhalt des bestehenden Strassennetzes dienen (vorn, E. 3.3 Abs. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der zuständigen Behörde bei der Festlegung des genauen Zeitpunkts einer bestimmten Sanierungsmassnahme ein gewisser Handlungsspielraum zuzugestehen ist (vgl. Rüssli, § 103 GG N. 25 mit Hinweis). 5.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) müssen bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr spätestens nach 20 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, das heisst am 31. Dezember 2023, behindertengerecht sein (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 3 BehiG). Die den Fahrgästen dienenden Einrichtungen und Fahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, müssen für Behinderte sicher auffindbar, erreichbar und benützbar sein. Für behinderte Fahrgäste muss ein genügend grosser Teil der Fahrgastbereiche zugänglich sein (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs [SR 151.34]; vgl. auch § 14 Abs. 4 StrG, wonach die Strasseninfrastruktur so zu gestalten ist, dass sie für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar ist). Es besteht somit eine gesetzliche Vorgabe, auf welche sich der Beschwerdegegner bezüglich des Objekts "Behindertengerechter Ausbau der Bushaltestellen" stützt. Aus dem technischen Bericht geht hervor, dass sich die heutige Bushaltestelle "Stadtpark" in einer Kurve befinde, weshalb dort keine Haltestelle mit hoher Haltekante (welche den Ein- und Ausstieg etwa mit Rollstühlen oder Rollatoren ermöglicht) realisiert werden könne. Um eine solche Haltekante errichten zu können, müsse die Bushaltestelle in Richtung Kreisel Zürichstrasse verschoben werden. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Einschätzungen und bringt unter Verweis auf Fotos der bestehenden Haltestellen vor, dass diese "in ausgesprochenen Geraden liegen". Mit dieser Behauptung vermag er jedoch die Einschätzung gemäss technischem Bericht nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist die Kurve der Seestrasse an der interessierenden Stelle auf den Orthofotos ersichtlich. Sodann muss die Zufahrt zur vorerwähnten Haltekante mindestens auf einer Länge von 16 m gerade verlaufen; desgleichen muss die Wegfahrt auf mindestens 15 m frei von Hindernissen sein (vgl. Normalien 207). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht es demnach nicht aus, dass lediglich die Haltekante an sich gerade verläuft. Insgesamt bestand somit für den Beschwerdegegner betreffend Ausbau der Bushaltestellen kein erheblicher Entscheidungsspielraum. Eine Haltestelle, welche den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes genügt, kann – soweit ersichtlich – im hier interessierenden Strassenabschnitt lediglich dort errichtet werden, wo sie vom Beschwerdegegner projektiert ist. Somit sind die entsprechenden Ausgaben als gebunden zu qualifizieren. Dass die Stadt Uster andere Bushaltestellen auf ihrem Gemeindegebiet nicht bis Ende 2023 behindertengerecht angepasst haben wird, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ändert nichts an diesem Ergebnis. Ebenso ist im Rahmen der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde nicht von Bedeutung, dass gemäss dem Stadtentwicklungskonzept der Stadt Uster die Bushaltestelle "Stadtpark" auch für das Jahr 2035 am derzeitigen Standort verzeichnet ist. 5.4 Unter dem Titel "Rad-/Gehwegverbindung Gerbestrasse bis Stadtpark" sieht der Kreditbeschluss gebundene Ausgaben von Fr. 232'000.- und ungebundene in der Höhe von Fr. 39'000.- vor. Dieser Projektteil basiert auf der Konzeption einer verbesserten Veloinfrastruktur, welche mit Stadtratsbeschlüssen vom 18. August 2020 und vom 21. September 2021 in Planung gegeben wurde. Diese wiederum stützen sich auf die Veloinitiative der Stadt Uster, welche von der Stimmbevölkerung am 9. Februar 2020 angenommen und womit ein Rahmenkredit in Höhe von Fr. 5 Millionen "für die Planung und den Ausbau von sicheren und attraktiven Velorouten sowie notwendiger ergänzender Veloinfrastruktur" bewilligt wurde. Über die Aufteilung des Rahmenkredits in Objektkredite entscheidet der Beschwerdegegner. Da die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Rad- und Gehwegverbindung aus dem Rahmenkredit finanziert werden, ist die Zuständigkeit des Beschwerdegegners klar gegeben und zwar unabhängig von der Qualifikation der Ausgabenposten als gebunden oder ungebunden (§ 106 GG und dazu Rüssli, § 106 GG N. 5 f.; vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 119 N. 4.5.1). 5.5 Zur "Sanierung und Umgestaltung Seestrasse" erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf den technischen Bericht im Wesentlichen, dass sich der "heute annehmbare Zustand der Strasse" aufgrund der Sanierung von Elektroleitungen der Energie Uster AG und der Verschiebung und des Umbaus der Bushaltestellen weiter verschlechtern werde. Die Instandhaltung und die Ausbesserung von Schäden seien als Folgekosten für die erwähnten anderen Bauarbeiten und damit als gebundene Ausgaben zu qualifizieren. Dagegen komme eine entsprechende Qualifikation für die geplante Verschmälerung der Strasse, die Anpassung des Mehrzweckstreifens und die der Grünflächen nicht in Betracht. Gestützt auf Darlegungen des Beschwerdegegners (vgl. 7/16 f.) sowie eigene Berechnungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der "umzugestaltende Teil des Projekts" Kosten von rund Fr. 85'000.- verursachen werde. Damit fielen diese Ausgaben in die Zuständigkeit des Beschwerdegegners. Im Ergebnis ist diesen Erwägungen zuzustimmen. Dabei braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, welcher Anteil der Kosten von insgesamt Fr. 906'000.- auf ungebundene Ausgaben entfällt. Vielmehr ist hier von Bedeutung, dass diesem Anteil lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008, E. 6.5). Ausserdem steht die Zuständigkeit des Beschwerdegegners betreffend Sanierung der Seestrasse ausser Frage und sind die entsprechenden Ausgaben gebunden (vorn, E. 5.1). Insbesondere sind die Kosten für die Erneuerung der Strassenbeleuchtung durch neue LED-Kandelaber als solche zu qualifizieren (BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008, E. 5.1.4 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 184 E. 2a); dies bestreitet der Beschwerdeführer selbst zu Recht nicht mehr. Sodann kann er aus seinem Einwand, die Seestrasse sei "im heutigen Zustand verkehrssicher" und bedürfe "grundsätzlich keiner Verbesserung", nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschwerdegegner muss bezüglich des Zeitpunkts der Vornahme von Unterhaltsarbeiten ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt werden. Aufgrund der weiteren im gleichen Abschnitt vorzunehmenden Arbeiten ist eine Sanierung der Seestrasse sachlich gerechtfertigt (vgl. Rüssli, § 103 GG N. 25 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich dafürhält, die Energie Uster AG könne die notwendigen Anpassungen "jederzeit und auch ausserhalb eines Strassenumgestaltungsprojekts ausführen", so trifft dies wohl grundsätzlich zu. Aus technischen und wirtschaftlichen Überlegungen erscheint jedoch angezeigt, die Projekte, welche sich innerhalb desselben Strassenabschnitts befinden, gleichzeitig zu realisieren bzw. aufeinander abzustimmen, zumal sie sich gegenseitig beeinflussen (vgl. BGE 103 Ia 444 E. 3c [S. 451]). 5.6 Zusammenfassend fallen die Ausgaben gemäss Kreditbeschluss des Beschwerdegegners vom 29. März 2022 in dessen Finanzkompetenz. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtkasse zu nehmen sind. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
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