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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00448
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich (PUK),
Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugang
(Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
I.
A. Am 14. Dezember 2021
beauftragte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Prof. B, Direktor der
Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich (PUK), mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über A im
Rahmen eines wegen Sachbeschädigung etc. geführten Strafverfahrens. Dabei nahm
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf ein früheres, von Dr. C
erstelltes Gutachten von 2015 Bezug, das seinerzeit ebenfalls von ihr in
Auftrag gegeben worden war.
B. Mit Schreiben vom 14. März
2022 ersuchte A Dr. C, das Gutachten vom 29. Mai 2015 zu löschen,
diese Löschung allen "Drittunternehmen" mitzuteilen, denen das
Gutachten weitergegeben worden sei, sowie das Gutachten bis dahin "in
Ihrer Datensammlung für die Weitergabe an Dritte zu sperren". Für den
Fall, dass er ihrem Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nicht nachkommen
könne, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
C. Nachdem sie erfahren hatte, dass Dr. C
nicht mehr an der PUK tätig war, richtete A ihre mit Schreiben vom
14. März 2022 formulierten Begehren mit Schreiben vom 18. März 2022
an den CEO der PUK, D. Mit Schreiben vom 25. März 2022 antwortete D A, der
Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei
"rechtsgültig"; die Begutachtung erfolge durch Prof. B und Dr. E.
In Bezug auf das Gutachten sei die PUK lediglich Auftragsnehmerin, weshalb sich
A an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu halten habe. Ihr Antrag auf
Löschung des Gutachtens vom 29. Mai 2015 werde zuständigkeitshalber an die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat weitergeleitet.
II.
Mit Eingabe vom
5. Juli 2022 gelangte A an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und
erhob "Beschwerde gegen der PUK bzw. Dr. C bzw D wegen
Rechtsverzögerung bzw Rechtsverweigerung". Sie beantragte, "Dr. C
bzw. D bzw die PUK" seien anzuweisen, unverzüglich das psychiatrische
Gutachten vom 29. Mai 2015 zu löschen oder einen begründeten Entscheid mit
Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.
III.
A. In der Folge erhob A mit Eingabe
vom 27. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht "Beschwerde gegen der
Gesundheitsdirektion der Kanton Zürich wegen Rechtsverzögerung bzw
Rechtsverweigerung". Obwohl sie mit "Beschwerde" von
5. Juli 2022 ausdrücklich eine Eingangsbestätigung beantragt habe, habe
sie immer noch keine Rückmeldung von der Gesundheitsdirektion erhalten. Diese
sei daher anzuweisen, ihr "eine Eingangsbestätigung bzw eine Verfügung im
Bezug auf meine Beschwerde von 5. Juli 2022 zur Verfügung zu
stellen".
B. Mit Präsidialverfügung vom
28. Juli 2022 setzte das Verwaltungsgericht A eine Frist von 20 Tagen
an, um die sie allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen
Vorschuss von einstweilen Fr. 1'500.- sicherzustellen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde.
C. Nachdem das Amt für Gesundheit des
Kantons Zürich A den Eingang der "Beschwerde" vom 5. Juli 2022
mit Schreiben vom 26. Juli 2022 bestätigt hatte, wandte es sich mit
Schreiben vom 28. Juli 2022 unter Bezugnahme auf die
"Beschwerde" vom 5. Juli 2022 erneut an A und führte aus, die
Gesundheitsdirektion sei die Aufsichtsbehörde über die im Kanton Zürich
fachlich eigenverantwortlich tätigen Ärztinnen und Ärzte. Gemäss § 13 des
Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG;
LS 810.1) bestehe eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von Patientenakten
von mindestens zehn Jahren, weshalb eine Verletzung von Berufspflichten
vorliegend nicht festgestellt werden könne. Wenn sie – A – der Ansicht sei,
dass das fragliche Gutachten nicht hätte erstellt werden dürfen, habe sie den
zivilrechtlichen Weg zu beschreiten, da die Gesundheitsdirektion als
Aufsichtsbehörde hierfür nicht zuständig sei und auch keine
"gerichtlichen" Anordnungen gegenüber der PUK treffen könne.
D. Mit Eingabe vom 30. Juli 2022
leitete A das Schreiben des Amts für Gesundheit vom 28. Juli 2022 an das
Verwaltungsgericht weiter, wobei sie es diesem "überliess", die
Eingabe vom 30. Juli 2022 als Ergänzung der Beschwerde vom 27. Juli
2022 oder als neue Beschwerde entgegenzunehmen. Mit Präsidialverfügung vom
2. August 2022 erwog das Verwaltungsgericht, die Erhebung eines
Rechtsmittels erfordere die klare Äusserung eines Anfechtungswillens und habe
vorbehaltlos zu erfolgen; eine von weiteren Bedingungen abhängig gemachte
Beschwerdeerhebung sei grundsätzlich unzulässig. Die Voraussetzung der
Vorbehaltlosigkeit sei bei der Eingabe von A vom 30. Juli 2022 nicht
erfüllt, weshalb diese als Stellungnahme im hängigen Beschwerdeverfahren
VB.2022.00448 entgegenzunehmen sei und im Rahmen der Ansetzung der Frist zur
Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung den Parteien zur Stellungnahme
zuzustellen sein werde. Sodann wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass A
für den Fall, dass sie gegen das Schreiben der Gesundheitsdirektion vom
28. Juli 2022 Beschwerde erheben wolle, aufgrund der Gerichtsferien noch
geraume Zeit hierfür verbleibe, wobei sie ihren vorbehaltlosen und
ausdrücklichen Beschwerdewillen zu erklären hätte.
E. Nachdem A den Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet und bis dahin keine weitere Eingabe eingereicht hatte,
eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 20. September
2022 den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 nahm das Amt
für Gesundheit zur Beschwerde Stellung und verwies auf ihr Schreiben an A vom
28. Juli 2022, ohne Anträge zu stellen. Die PUK liess sich mit Eingabe vom
24. Oktober 2023 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A "aufgrund fehlender
Passivlegitimation", eventualiter "aus materiellen Gründen"
vollumfänglich abzuweisen. Die Gesundheitsdirektion wiederum reichte ein
Schreiben des Amts für Gesundheit vom 21. Oktober 2022 zu den Akten, womit
dieses Prof. B gegenüber dem Verwaltungsgericht von der beruflichen
Schweigepflicht entbunden bzw. ermächtigt hatte, eine Beschwerdeantwort zu
verfassen und "auch bei weiteren Schritten im genannten
Beschwerdeverfahren teilzunehmen".
F. Am 10. November 2022 nahm A am
Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten.
G. Mit Schreiben vom 14. November
2022 wandte sich A an die Gesundheitsdirektion und machte geltend, sie habe
erst aufgrund der Zustellung des Verwaltungsgerichts von der
Entbindungserklärung (vorn III.E.) erfahren, und rügte, davor nicht angehört
worden zu sein. Sie ersuchte um Zustellung einer Kopie des Gesuchs um
Entbindung und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die
Entbindungserklärung. Ferner ersuchte sie um Zustellung allfälliger weiterer
Entbindungsgesuche und Entbindungserklärungen, wobei ihr vor solchen jeweils
die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen sei. In der Folge gelangte A mit
als "Beschwerde gegen der Amt für Gesundheit wegen
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung" bezeichneter Eingabe vom
7. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und rügte, sie habe bis dato
keine Rückmeldung zu ihrem Schreiben vom 14. November 2022 erhalten.
Deshalb habe das Verwaltungsgericht das Amt für Gesundheit anzuweisen, ihr
Gesuch um Akteneinsicht vom 14. November 2022 unverzüglich zu beantworten
und ihr ebenso unverzüglich "Kopien von der gesamten Akten, die Sie über
mich verfügen, inklusiv alle Gesuche von Entbindung von der beruflichen
Schweigepflicht und auch aller Entbindungen von der beruflichen
Schweigepflicht" herauszugeben. Das Verwaltungsgericht eröffnete ein
Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2022.00757 und trat mit
Verfügung des Einzelrichters vom 12. Dezember 2022 [nicht publiziert]
mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein.
H. Mit Schreiben vom 5. Dezember
2022 äusserte A sich zu den Beschwerdevernehmlassungen. Weitere Eingaben in der
Sache erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) kann
mit Beschwerde das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt dabei jenem, der gegen die aus Sicht der
beschwerdeführenden Person verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung
stünde (statt vieler VGr, 8. Juni 2023, VB.2023.00108, E. 1.1). Da
das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der
Gesundheitsdirektion zuständig ist, ist es dies auch bezüglich der vorliegenden
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Zum Entscheid berufen
ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).
1.2 Mit
Beschwerde vom 27. Juli 2022 rügt die Beschwerdeführerin eine
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Gesundheitsdirektion, da
ihr diese trotz des entsprechenden Antrags den Eingang der
"Beschwerde" vom 5. Juli 2022 noch nicht bestätigt habe. Die
Gesundheitsdirektion sei daher anzuweisen, ihr "eine Eingangsbestätigung
bzw eine Verfügung im Bezug auf meine Beschwerde von 5. Juli 2022 zur
Verfügung zu stellen" (vorn III.A.). Demzufolge hätte die Gesundheitsdirektion
– und nicht die PUK – als Beschwerdegegnerin in das vorliegende Verfahren
aufgenommen werden müssen; die PUK wäre als Mitbeteiligte aufzunehmen gewesen.
Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. Die Gesundheitsdirektion und die PUK
erleiden dadurch keinen Nachteil, konnten sich doch beide zur Beschwerde – und
im Fall der PUK auch zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember
2022 (vorn III.H.) – vernehmen ist die Beschwerde ohnehin abzuweisen (hinten
E. 2).
1.3 Der
Streitgegenstand ist auf die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom
27. Juli 2022 geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung
der Gesundheitsdirektion hinsichtlich der Eingabe vom 5. Juli 2022
beschränkt. Nicht zum Streitgegenstand gehört die von der Beschwerdeführerin
als rechtswidrig gerügte Entbindung von Prof. B von der beruflichen
Schweigepflicht gegenüber dem Verwaltungsgericht und eine allfällige
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung der Gesundheitsdirektion in diesem
Zusammenhang (vorn III.E. und III.G.).
2.
2.1 Das Amt
für Gesundheit bestätigte der Beschwerdeführerin den Eingang der
"Beschwerde" vom 5. Juli 2022 mit Schreiben vom 26. Juli
2022 (vorn III.C.). Sollte die Beschwerdeführerin schon vor der Erhebung der
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, die sie am
27. Juli 2022 bei der Post aufgab, Kenntnis von diesem Schreiben gehabt
haben, wäre insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Andernfalls wäre
diese insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auch was das von der
Beschwerdeführerin gerügte Ausbleiben eines anfechtbaren Entscheids seitens der
Gesundheitsdirektion betrifft, ist fraglich, inwieweit die Beschwerdeführerin
noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde durch das
Verwaltungsgericht verfügt. So äusserte sich die Gesundheitsdirektion – bzw. an
deren Stelle das Amt für Gesundheit – mit Schreiben vom 28. Juli 2022
inhaltlich zur "Beschwerde" (bzw. zum Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsrekurs) vom 5. Juli 2022 (vorn II. und III.C.).
Allerdings liesse sich hier fragen, ob es sich dabei tatsächlich um einen
anfechtbaren Entscheid oder bloss um eine – die Abschreibung des vorliegenden
Verfahrens nicht rechtfertigende – informelle Reaktion der Gesundheitsdirektion
handelt, zumal das Schreiben vom 28. Juli 2022 in Briefform gefasst ist und weder ein Dispositiv noch eine
Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 19 N. 52). Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben.
2.2 Bereits
festgehalten wurde (vorn E. 1.1), dass der Rechtsweg für die
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde jenem folgt, der gegen
die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte
Anordnung zur Verfügung stünde. Gemäss § 26 des Gesetzes über die
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich vom 11. September 2017 (PUKG;
LS 813.17) können Anordnungen der Spitaldirektorin oder des
Spitaldirektors und der Geschäftsleitung mit Rekurs beim Spitalrat (Abs. 1)
und Anordnungen des Spitalrats mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
(Abs. 2) angefochten werden. Folglich hätte die Beschwerdeführerin ihre
Eingabe vom 5. Juli 2022, womit sie eine Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung seitens der PUK (bzw. von Dr. C und D) hinsichtlich
ihres dort gestellten Löschungsbegehrens rügte, an den Spitalrat der PUK – und
nicht an die Gesundheitsdirektion – richten müssen. Mithin war bzw. ist die
Gesundheitsdirektion nicht zuständig, den Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsrekurs zu behandeln und hatte bzw. hat die Beschwerdeführerin
auch keinen Anspruch auf einen formellen, anfechtbaren Entscheid der
Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit (Bosshart/Bertschi,
§ 19 N. 45).
3.
3.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.2 Eine
Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin – ebenso wenig wie die
Gesundheitsdirektion – nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ersuchte die PUK um Zusprechung
einer Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln
darf jedoch zu deren angestammten amtlichen Aufgaben gezählt werden. Eine
Parteientschädigung zugunsten der PUK ist damit zwar nicht von vornherein
ausgeschlossen, aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder
Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden
war (VGr, 17. Mai 2023, VB.2021.00141, E. 8; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 51). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Der PUK ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.
Mangels Fristgebundenheit kann von der Weiterleitung des
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurses an den zuständigen
Spitalrat der PUK im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Plüss,
§ 5 N. 48).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 1'695.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 195.- wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in
Rechnung gestellt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) die Kasse des Verwaltungsgerichts.