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Geschäftsnummer: VB.2022.00452  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Kautionssäumnis. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss nicht einzutreten, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war und der auferlegte Prozesskostenvorschuss nicht geleistet wurde (E. 1). Aufwands- und Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 2) und Rechtsmittelbelehrung (E. 3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BRASILIEN
KAUTIONSSÄUMNIS
KONKUBINAT
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PREKÄRER AUFENTHALT
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00452

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung.

hat sich ergeben:

I.  

Die 1967 geborene brasilianische Staatsangehörige A war gemäss Aktenlage und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift früher einmal mit einem Schweizer verheiratet, welcher vor rund 24 Jahren in Brasilien verstorben ist. Seither bezieht A eine Witwenrente der Schweizer AHV. Die gemeinsame (Schweizer) Tochter von ihr und ihrem verstorbenen Schweizer Ehemann lebt inzwischen in der Schweiz, ist mit einem Schweizer verheiratet und gebar kürzlich Zwillinge. Ein weiteres Kind von A aus einer anderen Beziehung studiert heute in Brasilien Medizin.

Am 16. März 2022 reiste A in die Schweiz ein, wo sie am 17. Mai 2022 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Konkubinatspartner, dem 1953 geborenen schweizerisch-italienischen Doppelbürger C, ersuchte. Am 2. Juni 2022 meldete sie sich am Wohnsitz ihres Partners an. Hierauf wies das Migrationsamt am 17. Juni 2022 ihr Gesuch unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. Juni 2022 ab, wobei es feststellte, dass auch die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses ihr kein prozedurales Aufenthaltsrecht verschaffen würde.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 21. Juli 2022 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 1. August 2022.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. Juli 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter wurde um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, dem Absehen von Vollzugsmassnahmen bzw. der Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts während der Verfahrenshängigkeit und um Zusprechung einer Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Sodann wurde die Befragung von A und ihres aktuellen Konkubinatspartners offeriert.

Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2022 schrieb das Verwaltungsgericht das Gesuch um (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Entzugs derselben als gegenstandslos ab und wies die Gesuche um Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts bzw. die Anordnung eines Vollzugsstopps mangels offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Weiter hielt es unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. August 2022 fest, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten sei. Sodann wies es auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde in der Folge nicht geleistet.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Sofern kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt, können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie nicht über einen Schweizer Wohnsitz im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verfügen. Praxisgemäss ist ein Schweizer Wohnsitz im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a VRG auch zu verneinen, wo ein vorbestehendes Anwesenheitsrecht fehlt (prekärer Aufenthalt, vgl. z.B. VGr, 15. März 2021, VB.2021.00101 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

1.2 Mit verwaltungsgerichtlicher Präsidialverfügung vom 3. August 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a VRG eine 20-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'070.- angesetzt, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Die Präsidialverfügung vom 3. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 5. August 2022 zugestellt, womit die 20-tägige Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – am Montag, 5. September 2022, abgelaufen ist. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Präsidialverfügung vom 3. August 2022 innert Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht angefochten bzw. dort rechtzeitig um aufschiebende Wirkung ersucht wurde. Da der Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei aber der bisher in der Prozessleitung angefallene Aufwand mitzuberücksichtigen ist, namentlich der Begründungsaufwand bei der Beurteilung der prozessualen Anträge in der Präsidialverfügung vom 3. August 2022 (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Ausgangsgemäss steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).