{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00455_2023-07-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223400&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "58caaa5cd0352e9fd2574348b5df2833"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00455"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.07.2023  VB.2022.00455"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.07.2023  VB.2022.00455"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.07.2023  VB.2022.00455"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Sicherungsentzug des F\u00fchrerausweises. Das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts f\u00fcr Rechtsmedizin der Universit\u00e4t Z\u00fcrich gelangt zum Schluss, beim Beschwerdef\u00fchrer m\u00fcsse von einer schizoaffektiven St\u00f6rung, differenzial-diagnostisch von einer anhaltend wahnhaften St\u00f6rung, ausgegangen werden, mit teilweise unkontrolliertem, dissozialem und aggressivem Verhalten. Die Fahreignung des Beschwerdef\u00fchrers m\u00fcsse aus verkehrsmedizinischer Sicht noch verneint werden (E. 2.2). Der F\u00fchrerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre k\u00f6rperliche und geistige Leistungsf\u00e4higkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu f\u00fchren (E. 3.1). Das Gericht pr\u00fcft ein verkehrsmedizinisches Gutachten darauf, ob dieses vollst\u00e4ndig, klar, geh\u00f6rig begr\u00fcndet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gr\u00fcnden von einem Gutachten abweichen \u2013 etwa dann, wenn dieses Irrt\u00fcmer, L\u00fccken oder Widerspr\u00fcche enth\u00e4lt oder wenn dessen Schl\u00fcssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (E. 3.2). Der gutachterliche Schluss, dass wenigstens eine gewisse Krankheitseinsicht und vor allem eine zuverl\u00e4ssige Einnahme der \u00e4rztlich verordneten Medikamente n\u00f6tig sind, um die Fahreignung zu bejahen, ist zul\u00e4ssig und der Beschwerdegegner durfte sich auf die Befunde und Empfehlungen des Gutachtens st\u00fctzen. Der verf\u00fcgte Sicherungsentzug erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:31", "Checksum": "26a5f46c8f39c6bd585a77a743d58c64"}