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Geschäftsnummer: VB.2022.00457  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.10.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Zulassung zum Studiengang Master of Law


Dem Beschwerdeführer wurde Anfang Oktober 2022 das Masterdiplom ausgehändigt, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
 
Stichworte:
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00457

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 13. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Zulassung zum Studiengang Master of Law,

hat sich ergeben:

I.  

A war seit dem Herbstsemester 2016 im Studiengang Bachelor of Law an der Universität Zürich (UZH) immatrikuliert und besuchte ab dem Herbstsemester 2020 auch Module des Studiengangs Master of Law. Anfang Oktober 2021 bemerkte er, dass er es versäumt hatte, innert der hierfür festgelegten Frist – bis Ende August 2021 – einen Antrag auf Studiengangwechsel zu stellen. Am 11. Oktober 2022 ersuchte A die Abteilung Studierende UZH deshalb um Zulassung zum Masterstudium "per sofort", da er angenommen habe, dass der Wechsel vom Bachelor- zum Masterstudium spätestens mit der Aushändigung des Bachelordiploms automatisch erfolge, und beabsichtige, sein Masterstudium noch im Herbstsemester 2021 abzuschliessen.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wies die Abteilung Studierende der UZH das als Gesuch um Wiederherstellung der Frist für einen Antrag auf Studiengangwechsel per Herbstsemester 2021 entgegengenommene Begehren von A ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 10. November 2021 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche mit Präsidialverfügungen vom 16. November 2021 und 7. März 2022 zunächst die Gesuche des Genannten um (super-)provisorische Zulassung zum Masterstudium bzw. Aushändigung des Masterdiploms anlässlich der Abschlussfeier am 14. März 2022 abwies. Mit Beschluss vom 23. Juni 2022 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs von A zudem auch in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte diesem die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihm in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung zu.

III.  

A liess am 29. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 23. Juni 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung bzw. einlässlichen Begründung an diese zurückzuweisen, eventualiter der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 23. Juni 2022 aufzuheben und der Rekurs gutzuheissen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 25. August 2022, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die UZH schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 auf Abweisung des Rechtsmittels.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Wie sich alsbald zeigt, hat das Verfahren seinen Gegenstand verloren; es kann daher gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. b VRG und weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine Angelegenheit prinzipieller Bedeutung handelt, in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt werden (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 3 und N. 20 ff.).

2.  

2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht den Wechsel zum Masterstudium auf Beginn des Herbstsemesters 2021 verweigerte bzw. ihm die Ende August 2021 abgelaufene Frist zur Stellung eines entsprechenden Antrags zu Recht nicht wieder herstellte.

Bezüglich seines Interesses an der Rechtsmittelerhebung machte der Beschwerdeführer dabei vor Vorinstanz noch geltend, Anfang Mai 2022 eine Praktikumsstelle antreten zu können und deshalb darauf angewiesen zu sein, das Masterstudium wie geplant im Herbstsemester 2021 (Semesterende 31. Januar 2022) abschliessen zu können bzw. Anfang März 2022 anlässlich der Abschlussfeier für das Herbstsemester 2021 das Abschlusszeugnis ausgehändigt zu erhalten. Den insofern unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zufolge, konnte der Beschwerdeführer sein Abschlusszeugnis allerdings inzwischen anlässlich der Abschlussfeier für das Frühjahrssemester 2022 Anfang Oktober 2022 in Empfang nehmen. Entsprechend fehlt es ihm heute an einem aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung der Ausgangsverfügung vom 21. Oktober 2021 und damit – dem Grundsatz nach – auch an der Gutheissung seiner Beschwerde (vgl. dazu auch BGE 141 II 14 E. 4.4).

Ein solches Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Ausgangsverfügung unter Umständen Bestandteil eines späteren Haftungsprozesses zu bilden vermöchte, zumal der Beschwerdeführer gar nicht erst behauptet, ein Schadenersatzverfahren anzustreben und die Frage in dessen Rahmen nicht mehr überprüfen lassen zu können. Sein Interesse an der Beurteilung der vor Verwaltungsgericht ebenfalls vorgebrachten Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz wiederum ist mit dem Interesse an der Überprüfung der Verweigerung des nachträglichen Studiengangwechsels untergegangen (vgl. zum Ganzen BGE 118 Ia 488 E. 1c und E. 2).

2.3 Ausnahmsweise kann auf die Beschwerdevoraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Dies ist unter anderem dann angezeigt, wenn die beschwerdeführende Partei nach erfolgtem Entscheid eine Rechtsverzögerung rügt und deren Feststellung für sie eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 6.2, mit Hinweis auf BGr, 26. Februar 2013, 5A_903/2012, E. 3). Vorliegend beanstandet der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zwar in diese Richtung gehend, dass die Vorinstanz erst 7,5 Monate nach dem Rekurseingang einen Entscheid gefällt und damit gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe, er stellt jedoch kein Begehren um Feststellung der behaupteten Rechtsverzögerung.

Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses rechtfertigt sich schliesslich auch nicht hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Rechtsmässigkeit der Ausgangsverfügung vom 21. Oktober 2021. Ein solches Vorgehen bedingte insbesondere, dass sich die in der Verfügung aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten (BGE 146 II 335 E. 1.3), wovon schon wegen des Studienabschlusses des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist.

2.4 Die Beschwerde ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1 Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., sowie Donatsch, § 63 N. 7).

3.2 Hier ist aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist für den Studiengangwechsel zu Recht verweigerte. So ergibt sich aus § 46 der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS, LS 415.31), dass vor jedem Studiengangwechsel erneut eine vollumfängliche Zulassungsprüfung stattfindet. Der betreffende Entscheid unterliegt nach § 64 Abs. 1 VZS der Einsprache an die Abteilung Studierende. Die Zuständigkeit der genannten Abteilung der Beschwerdegegnerin zum Erlass der Ausgangsverfügung ist daher – entgegen der Beschwerde – jedenfalls nicht offenkundig zu verneinen (vgl. auch statt vieler BGr, 25. April 2014, 2C_321/2014, und VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00098, sowie 2. Februar 2011, VB.2010.00644, wo die Verfügungskompetenz der Abteilung Studierende der Beschwerdegegnerin jeweils nicht infrage gestellt wurde). § 3 VZS in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Zulassungsreglements vom 18. Dezember 2018 bestimmt sodann explizit, dass Anträge auf einen Studiengangwechsel für das Herbstsemester zwischen dem 15. Mai und dem 31. August zu stellen sind, welche Frist bei Einreichung des das Verfahren auslösenden Gesuchs des Beschwerdeführers unstreitig bereits abgelaufen war.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist nur wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt, welchen Vorwurf sich der Beschwerdeführer gefallen lassen muss. Im Lauf der letzten Jahre wurde er in diversen elektronischen Schreiben von Mitarbeitenden der Abteilung Studierende der Beschwerdegegnerin jeweils ein bis zwei Monate vor dem Ende eines Semesters ausdrücklich auf die Bedeutung der rechtzeitigen Einreichung eines Antrags auf Studiengangwechsel hingewiesen. Das konkrete Vorgehen und die massgeblichen Fristen sind zudem auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin unter dem Themenschwerpunkt Studiengangs- und Programmwechsel aufgeführt (https://www.students.uzh.ch/de/registration /subjectchange.html). Spätestens als er im August 2021 bestimmte Mastermodule nicht hatte buchen können, hätte sich der Beschwerdeführer dort bzw. an anderer geeigneter Stelle über das korrekte Vorgehen im Hinblick auf einen Wechsel des Studiengangs informieren müssen.

Was die (formellen) Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und des Beschleunigungsgebots betrifft, ist zunächst festzustellen, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und namentlich objektiv unwesentliche Vorbringen wie den Einwand des Beschwerdeführers, dass an anderen Universitäten Studiengangwechsel automatisch vollzogen würden, selbst implizit nicht zurückweisen musste. Vielmehr konnte sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, was sie offenkundig getan hat, indem sie sich mit den beschwerdeführerischen Rügen der Unzuständigkeit der Abteilung Studierende zum Erlass der Ausgangsverfügung sowie des Verstosses gegen das Verbot des überspitzten Formalismus auseinandersetzte und die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung prüfte (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht BGE 143 III 65 E. 5.2). Desgleichen fällt auf, dass die Vorinstanz jeweils umgehend über die beiden Gesuche der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen befand und innert weniger als vier Monaten nach Beendigung des Schriftenwechsels in der Sache entschied. Eine offenkundige Verfahrensverschleppung liegt somit ebenfalls nicht vor.

3.3 Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der eigentlichen Prüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und es steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.