{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00458_2023-07-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223371&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "598960d4d9b7ee4a08eb46d4d1696cf3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00458"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2022.00458"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2022.00458"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2022.00458"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien | Baulinien. [Die Beschwerdef\u00fchrerin als Eigent\u00fcmerin von betroffenen Grundst\u00fccken wehrt sich gegen die Neufestsetzung von Verkehrsbaulinien zur Sicherung eines neuen Anschlusses an ein Industriegebiet. Sie r\u00fcgt eine ungen\u00fcgende bzw. mangelhafte verkehrstechnische Untersuchung und das Fehlen eines hinreichend konkretisierten Projekts sowie die Positionierung und Dimensionierung des geplanten Anschlusses und der darauf bezogenen Baulinien.] Der Festsetzung der streitbetroffenen Baulinien gingen umfangreiche Untersuchungshandlungen voraus und der Gemeinderat hat sich unter Beizug von Fachpersonen intensiv mit der besseren Verkehrserschliessung des Industriegebiets auseinandergesetzt. Die Kriterien f\u00fcr die Festsetzung von Baulinien sind erf\u00fcllt (E. 5.4.1). Die Verschiebung der Baulinien um eine Bautiefe ist als sachlich gerechtfertigt zu w\u00fcrdigen, nachdem die gem\u00e4ss kommunalem Verkehrsrichtplan und Erschliessungsplan vorgesehene Realisierung des Anschlusses eine Einzonung von rund 2'000 m2 in der Landwirtschaftszone erfordert h\u00e4tte (E. 5.4.3). Da die Baulinienvorlage die Erschliessung des Industriegebiets verbessert, Stausituationen vermindert und voraussichtlich einen befriedigenden Verkehrsfluss gew\u00e4hrleistet, ist das \u00f6ffentliche Interesse ausgewiesen (E. 5.4.4). Ebenso liegt das Erfordernis der Notwendigkeit vor, da keine sinnvolle Alternative ersichtlich ist. Demgegen\u00fcber wiegt das Anliegen der Beschwerdef\u00fchrerin, die Einschr\u00e4nkung der \u00dcberbaubarkeit zu vermeiden, weniger schwer. Die Erschwernisse erscheinen als tragbar und verm\u00f6gen das \u00f6ffentliche Interesse am Anschluss nicht aufzuwiegen (E. 5.4.5). Auch die Beschr\u00e4nkung der Baulinie auf h\u00f6chstens 4,5 m wurde mit vertreterbarer Begr\u00fcndung abgelehnt (E. 6.4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:15", "Checksum": "dcf01fc2b564924891d9404f169b86a4"}