|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2022.00459
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug, hat sich ergeben: I. A (ledig C) ist eine 1999 geborene nordmazedonische Staatsangehörige. Sie reiste am 8. Juli 2021 in die Schweiz ein und heiratete am 12. August 2021 in F den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen D, geboren 1993. Am 20. August 2021 stellte sie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 21. April 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg. Im Jahr 2022 brachte sie Sohn E zur Welt, der wie sein Vater über die serbische Staatsangehörigkeit und eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. II. Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 wies die Sicherheitsdirektion einen gegen die Verfügung vom 21. April 2022 erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'335.-, nahm diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und bestellte ihr ihren Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand, welcher unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht mit Fr. 1'584.60 aus der Staatskasse entschädigt wurde (Dispositiv-Ziff. IV). III. Am 8. August 2022 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme" sei ihr zu bewilligen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2022 ordnete die Vorsitzende an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. August 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 16. August 2022 reichte A dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen ein. Am 22. September 2022 ersuchte sie das Gericht um vorsorgliche Bewilligung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wies die Vorsitzende das Gesuch ab. Am 30. November 2022 liess der Vertreter von A dem Gericht eine Honorarnote zukommen. Unter Bezugnahme auf eine Mutationsmeldung teilte letzterer dem Verwaltungsgericht am 23. Dezember 2022 mit, dass A gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn nach F umgezogen sei. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 forderte die Vorsitzende A auf, einen aktuellen Mietvertrag sowie weitere Belege einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 24. Februar 2023 nach. Gleichentags reichte ihr Vertreter dem Verwaltungsgericht eine ergänzte Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44 Abs. 2 AIG). 2.2 Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor, wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1 Die Vorinstanz erwog, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge lediglich über eine befristete Aufenthaltsbewilligung ohne Anspruch auf Verlängerung und somit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz; ob er sich auf Art. 8 EMRK berufen könne, liess sie offen. 2.3.2 D reiste im Alter von zwölf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatsekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Gesuch ab, nahm die Familie jedoch vorläufig auf. Am 2. Juli 2015 erhielt D gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG eine Aufenthaltsbewilligung, welche seither regelmässig verlängert wurde. Insgesamt hält sich D somit seit rund 18 Jahren in der Schweiz auf, wo er auch den Grossteil seiner Jugend verbrachte. Er hat hier die (Sekundar-)Schule besucht und im Anschluss eine zweijährige Ausbildung zum "Praktiker PrA Schreinerei" absolviert. Danach hat er während rund drei Jahren als Produktionsmitarbeiter bei der G GmbH gearbeitet; per Ende September 2015 wurde der Arbeitsvertrag von D "aus wirtschaftlichen Gründen" gekündigt. In der Folge hatte er verschiedene temporäre Anstellungen inne und musste teilweise ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung und einer chronischen Lebererkrankung sprach ihm die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich per 1. Juni 2020 eine ganze IV-Rente zu. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass D (wie auch die Beschwerdeführerin) Angehöriger der Roma ist. Sein ganzes familiäres Umfeld befindet sich in der Schweiz; sein Bruder H, mit welchem er und die Beschwerdeführerin zusammenwohnen, ist eingebürgert. 2.3.3 Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer kann D aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch und damit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten (vgl. zum Aspekt der Aufenthaltsdauer BGE 146 I 185 [= Pra. 110/2021 Nr. 36] E. 5.3; BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.1 mit Hinweisen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er vor 10 Jahren wegen Strassenverkehrsdelikten mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen belegt wurde. Somit ist bei D von einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz auszugehen. 3. 3.1 Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1). 3.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e AIG. 3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich der Ergänzungsleistungsunabhängigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG analog auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG abzustellen (vgl. BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2 – 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3 – 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.5 und 6.1). Danach ist dieses Kriterium erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Wenn allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gälte, damit ein Sozialhilfebezug respektive der Bezug von Ergänzungsleistungen entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine gesunde, nachzuziehende Person, auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken (zum Ganzen BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Fürsorge- und Ergänzungsleistungen sind jedoch nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen; insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente haben, in aller Regel nicht möglich ist, etwas an ihrer finanziellen Situation zu ändern (BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.5; VGr, 30. Juni 2022, VB.2022.00244, E. 3.2.1 Abs. 2). 3.2.2 D bezieht eine ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Zur Prüfung, ob hinreichende finanzielle Mittel vorliegen, sind die anrechenbaren Einnahmen im Sinn von Art. 11 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) den anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG gegenüberzustellen (vgl. BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4). Letztere setzen sich aus folgenden Posten zusammen: dem jährlichen Grundbetrag für Ehegatten in Höhe von Fr. 30'150.- sowie demjenigen für Sohn E von Fr. 7'380.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 4 ELG); den jährlichen Krankenkassenprämien von pauschal Fr. 6'000.- (für D), Fr. 4'428.- (für die Beschwerdeführerin) und Fr. 1'440.- (für E) gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 3 lit. b der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2022 (SR 831.309.1); dem anrechenbaren Mietzins von monatlich Fr. 748.50 bzw. jährlich Fr. 8'982.- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 1bis ELG, wobei zu berücksichtigen ist, dass H als Untermieter die Hälfte der Mietzinskosten trägt), und den Beiträgen an die Sozialversicherungen des Bundes gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG in Höhe von Fr. 1'079.40.- (je Fr. 539.70 für D und die Beschwerdeführerin [https://svazurich.ch/online-services/rechner/ahv-beitraege-berechnen/beitraege-fuer-nichterwerbstaetige.html]). Zusammengefasst resultiert somit was folgt: Anerkannte Ausgaben (Art. 10 ELG) Lebensbedarf: Fr. 37'530.00 Anrechenbare Krankenkassenprämien: Fr. 11'868.00 Miete: Fr. 8'982.00 AHV-Beiträge: Fr. 1'079.40 Total anerkannte Ausgaben: Fr. 59'459.40 Unter dem Titel der anrechenbaren Einnahmen sind die IV-Renten D und E von monatlich Fr. 1'575.- bzw. Fr. 630.- zu berücksichtigen (Art. 11 lit. d ELG; vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Da die Beschwerdeführerin (momentan) keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgehen darf, ist ihr (derzeit) kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. Art. 11a Abs. 1 ELG). Anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG) IV-Rente D: Fr. 18'900.00 IV-Kinderrente E: Fr. 7'560.00 Total anrechenbare Einnahmen: Fr. 26'460.00 3.3 Selbst bei der Nichterfüllung eines der in Art. 44 Abs. 1 AIG genannten Kriterien hat eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen, wenn sich der beantragte Familiennachzug – wie vorliegend – auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen lässt (BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen; VGr, 30. Juni 2022, VB.2022.00244, E. 3.3 Abs. 1; vgl. Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländerrechts [Integration] vom 4. März 2016, BBl 2016 2821 ff., 2837; ferner BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.4 f.). 3.3.1 D leidet an einer psychiatrischen Erkrankung und bezieht aus diesem Grund eine ganze IV-Rente. Gleichzeitig stellt seine Erkrankung ein diskriminierungsrechtliches Anknüpfungsmerkmal nach Art. 8 Abs. 2 BV (bzw. Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK [vgl. dazu etwa EGMR, 30. April 2009, Gloor c. Schweiz, 13444/04, §§ 80, 84]) dar. Gemäss dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer geistigen oder psychischen Behinderung. Darunter fallen Personen, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat (BGE 135 I 49 E. 6.1; vgl. zur Definition des Begriffs "Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter)" auch Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]; ferner BGE 130 I 352 E. 6.1.2). Das Bundesgericht hat denn auch bereits mehrfach festgehalten, es scheine nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG im Einzelfall zu einer Diskriminierung von an einer Behinderung leidenden Personen, die eine IV-Rente beziehen, in Bezug auf den Familiennachzug führen könnte (BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 5 – 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 7; vgl. BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.6; ferner BGr, 24. November 2022, 2C_121/2022, E. 5.5). Ebensolches gilt auch mit Blick auf den gleichlautenden Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG. D hat nach Abschluss der obligatorischen Schule eine zweijährige Ausbildung zum "Praktiker PrA Schreinerei" absolviert. In der Folge vermochte er auch mit einer Vollzeitanstellung nur einen beschränkten Monatslohn von rund Fr. 3'200.- netto zu erwirtschaften. Überdies konnte er lediglich während einer Dauer von insgesamt sechs Jahren einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit nachgehen. Gemäss der zuständigen IV-Stelle kann der heute 30-jährige D bereits seit dem 3. Juni 2019 nicht mehr arbeiten. Angeordnete Eingliederungsmassnahmen mussten sodann "aus gesundheitlichen Gründen" wieder abgebrochen werden. Vor diesem Hintergrund fällt die (ganze) IV-Rente von D relativ gering aus; gleichzeitig erhöht sich dadurch der Umfang seines EL-Bezugs. Nach dem Gesagten kann D jedoch nicht vorgeworfen werden, er hätte sein Erwerbspotenzial nicht ausgeschöpft und es dadurch unterlassen, seine (heutige) finanzielle Situation zu verbessern. Zugunsten von D ist ausserdem zu berücksichtigen, dass er seinen Arbeitswillen während seiner gesamten Anwesenheit unter Beweis gestellt hat (vorn, E. 2.3.2). Dass er dabei keinen höheren Lohn zu erwirtschaften vermochte und teilweise ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, darf sich hier nicht negativ auswirken (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 77f lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], wonach die persönlichen Verhältnisse einer ausländischen Person und insbesondere etwa eine geistige oder psychische Behinderung bei der Beurteilung der Integrationskriterien [gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG, das heisst, bei den Sprachkompetenzen sowie der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung] zu berücksichtigen sind). Nach dem Gesagten ist D aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung in elementaren Aspekten seiner Lebensführung eingeschränkt (vgl. dazu auch E. 3.3.3) und fällt er damit in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV. Er würde aufgrund seiner Behinderung diskriminiert, würde sich sein EL-Bezug hier zu seinen Ungunsten auswirken. Insbesondere würde er wegen seiner psychischen Erkrankung ungleich gegenüber Personen behandelt, die arbeitswillig und arbeitsfähig sind (vgl. dazu BVGr, 24. Juli 2013, E-1339/2010, E. 5, insbesondere E. 5.3.2.3). Es erwiese sich deshalb als diskriminierend zu verlangen, dass die Familie bzw. der beeinträchtigte Ehemann nach dem Nachzug der Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen mehr beziehen darf. Aus verfassungsrechtlicher Sicht darf deshalb nur vorausgesetzt werden, dass sich der Bezug durch den Nachzug der Beschwerdeführerin nicht erhöht. Im Folgenden ist somit nur auf den EL-Bezug durch die Beschwerdeführerin selbst zu fokussieren. 3.3.2 Durch den Zuzug der Beschwerdeführerin erhöht sich der monatliche EL-Bezug der Familie um rund Fr. 1'250.-. Dieser Fehlbetrag kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden (vgl. BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2 f. – 25. Februar 2022, 2C_944/2021, E. 4.6 – 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.4.1). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte "Arbeitszusicherung" ist vor diesem Hintergrund nicht als hinreichend konkret zu qualifizieren, um ein (allfälliges) zukünftiges Einkommen ihrerseits in die Berechnung miteinzubeziehen bzw. ein solches als tatsächlich realisierbar zu betrachten. 3.3.3 Die öffentlichen Interessen an der Bewilligungsverweigerung sind in einer restriktiven Einwanderungspolitik sowie in der Entlastung des Staatshaushalts zu erblicken. Das fiskalische Interesse ist jedoch mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin jung, gesund und arbeitswillig ist, zu relativieren. Selbst unter Berücksichtigung ihrer Betreuungsaufgaben (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE) dürfte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, den auf sie entfallenden Anteil der Ergänzungsleistungen zu decken. Dafür müsste sie ein monatliches Einkommen von rund Fr. 1'500.- erwirtschaften, was ihr zumutbar ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Überdies ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass im Rahmen der Berechnung der monatlichen Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, wodurch sich der in E. 3.2.2 errechnete Fehlbetrag ebenfalls reduzieren würde (Art. 11a Abs. 1 ELG; vgl. BGr, 9. Juni 2021, 9C_134/2021, E. 4.1). In diesem Kontext ist schliesslich zugunsten der Beschwerdeführerin zu gewichten, dass sie bereits einen ersten Deutschkurs besucht hat und schon kurz nach der Geburt ihres Sohns gewillt war, eine Arbeitsstelle anzutreten. Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass mit einer Bewilligungserteilung der Zweck von Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, nicht vereitelt wird (vgl. BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.4 f.). 3.3.4 Schliesslich ist dem Kindswohl im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107] bzw. Art. 11 Abs. 1 BV; BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; VGr, 1. September 2020, VB.2020.00186, E. 3.3). Der Sohn der Beschwerdeführerin, E, ist erst rund zehn Monate alt. Er hat ein sehr grosses Interesse daran, gemeinsam mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Es kommt hinzu, dass D aufgrund seiner gesundheitlichen Situation gar nicht in der Lage sein dürfte, sich allein um seinen Sohn zu kümmern. Zusammenfassend ist das Kindswohl hier deutlich zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. einer Bewilligungserteilung zu gewichten. Soweit die Vorinstanz in diesem Kontext dafürhält, es stehe D frei, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und Sohn E nach Serbien oder nach Nordmazedonien auszureisen, so kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seiner gesundheitlichen Beschwerden ist D weder eine Ausreise nach Serbien noch nach Nordmazedonien zumutbar. 3.4 Die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann sowie dessen Bruder in einer 3,5-Zimmer-Wohnung. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a und b erfüllt (vgl. zum Erfordernis der bedarfsgerechten Wohnung VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 5.2 mit Hinweisen). Sodann liegt auch eine Teilnahmebestätigung eines Sprachförderungsangebots bei den Akten, womit auch die Voraussetzung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist. 3.5 Zusammenfassend sind die privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn als sehr hoch zu gewichten. Es würde sich als unverhältnismässig erweisen, der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beurteilung insbesondere auf einer positiven Prognose bezüglich ihrer wirtschaftlichen Integration beruht. Sollte die Beschwerdeführerin sich nicht auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etablieren können bzw. sollte sie in Zukunft Ergänzungsleistungen für sich beziehen oder aber Sozialhilfe beanspruchen, käme eine Nichtverlängerung bzw. ein Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in Betracht. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekurs- sowie Fr. 2'000.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist gegebenenfalls mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren zu verrechnen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos. 5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist der Beschwerdeführerin in der Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden und 39 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 31.30 geltend. Durch die Ausrichtung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist sein Entschädigungsanspruch abgegolten. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 21. April 2022 sowie die die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 5. Juli 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 5. Juli 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: |