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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00460
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wiedererwägungsgesuch/Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. Der
1984 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste am 18. September
2015 zwecks Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit dem Schweizer
Bürger C (geb. 1949) in die Schweiz ein. Am 25. September 2015 erfolgte
die Eintragung der Partnerschaft. In der Folge erhielt A am 28. September
2015 eine Kurzaufenthalts- und am 12. Oktober 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Partner im Kanton Zürich, zuletzt
befristet bis 24. September 2019.
B. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2019 wurde die eingetragene
Partnerschaft aufgelöst. A zog im August 2019 aus der gemeinsamen Wohnung aus.
Im Rahmen einer Trennungsanfrage durch das Migrationsamt an A gingen beim
Migrationsamt zwei nicht unterzeichnete Schreiben ein, wonach der Ehewille seit
zwei Jahren bzw. im Februar 2017 erloschen sei. Mit Schreiben vom 29. Oktober
2019 gab C an, dass der Ehewille im Februar/März 2019 erloschen sei. Anlässlich
einer Aufforderung zur nochmaligen Beantwortung der Trennungsanfrage und
anschliessender Unterzeichnung gab A an, dass der Ehewille im Januar 2019
erloschen sei, während C mit Schreiben vom 14. April 2020 mitteilte, dass
der Ehewille vor drei Jahren erloschen sei, die Scheidung jedoch im Februar bzw. März
2019 beschlossen worden sei. Schliesslich teilte A mit E-Mail vom 6. Mai
2020 dem Migrationsamt mit, dass C im Mai 2019 das erste Mal einen
Trennungswunsch geäussert hätte.
C. Aufgrund
der widersprüchlichen Aussagen verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom
3. Dezember 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der
Begründung, dass die Partnerschaft weniger als drei Jahre Bestand hatte,
weshalb er keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte.
Ferner lägen auch keine persönlichen Gründe vor, welche für eine Verlängerung
sprechen würden.
D. Auf den
dagegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. März
2021 wegen verspäteter Rekurserhebung nicht ein, womit die Verfügung vom 3. Dezember
2020 in Rechtskraft erwuchs.
E. Am 28. Mai
2021 reichte A ein Wiedererwägungsgesuch ein und liess vorbringen, dass neue
Beweismittel vorlägen, welche die Dauer der partnerschaftlichen Gemeinschaft
bis im Frühling 2019 beweisen würden. Hierzu reichte A ein Schreiben seines
Ex-Partners ein, wonach die Ehe bis Frühling 2019 Bestand gehabt habe. Weiter
machte A einen nachehelichen Härtefall geltend.
Mit Verfügung vom 19. April 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch, welches
es als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, ab und hielt A an, die Schweiz bis am 19. Juni 2022
zu verlassen.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 14. Juli 2022 ab und setzte A Frist zum Verlassen
der Schweiz bis am 15. September 2022.
III.
Mit Eingabe vom 9. August 2022 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Juli 2022 aufzuheben
sowie die Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise zu verlängern bzw. neu zu
erteilen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an das
Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter sei A für das Rekursverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sowie ihm zu erlauben, sich
während des hängigen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und seine
Arbeitstätigkeit fortzuführen.
Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2022 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und A im Rahmen seiner
bisherigen Tätigkeit weiterhin zur Erwerbstätigkeit berechtigt sei.
Während
sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Das
Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen. Die rechtskräftige Nichtverlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende
Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die
Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem
bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 AIG) der
Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich
jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses
bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene
Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die
voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf
jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu
stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf
ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich
war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar
2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
2.2
2.2.1
Die Vorinstanzen wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Mai
2021 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass seit der letzten,
rechtskräftig verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz keine
neuen Umstände in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten seien,
die eine Wiedererwägung
der rechtskräftigen Wegweisung rechtfertigen würden.
2.2.2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der Ehewille von ihm und seinem Ex-Partner erst 2019 erloschen
sei und die Partnerschaft bis dahin Bestand hatte. Hierzu legte er bereits vor
Migrationsamt diverse neue Beweismittel bei. So habe sein Ex-Partner in einer
ausführlichen Stellungnahme ausgeführt, dass er die Fragen des Migrationsamts
sehr verwirrend und schwierig gefunden habe, aus seiner Sicht habe die
Partnerschaft bis Frühling 2019 gedauert. Sie hätten zusammengelebt, zusammen
gekocht, den gemeinsamen Haushalt geführt, seien zusammen ins Fitnessstudio
gegangen und hätten im gleichen Bett geschlafen. Ferner hätten sie jeden Abend
zusammen gegessen, sich dann unterhalten und Zeit miteinander verbracht sowie
ferngesehen. Weiter soll eine gemeinsame Freundin des Ex-Paares bezeugen, dass
die Ehe bis Frühling 2019 Bestand gehabt habe. Darüber hinaus reichte der
Beschwerdeführer sechs Fotos zu den Akten, welche das Ex-Paar bei gemeinsamen
Unternehmungen, Reisen und Ausflügen zeigen. Während des Rekursverfahrens
reichte der Beschwerdeführer zudem Nachweise für gemeinsame Besuche im Fitnessstudio
im Jahr 2018 zu den Akten. Des Weiteren erfülle er die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG ohne Weiteres. Er sei beruflich gut integriert und habe
diverse Arbeitsstellen ausgeübt. Seit August 2021 sei er bei der Firma D
angestellt und im Restaurant D im Einsatz. Er spreche Deutsch, habe in der
Schweiz nie Sozialhilfe bezogen, sei finanziell selbständig und habe keine
Vorstrafen. Ferner sei er auch in sozialer Hinsicht gut integriert, was seine
eingereichten Referenzschreiben aufzeigen würden. Folglich seien die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG erfüllt. Darüber hinaus sei
von einem nachehelichen Härtefall auszugehen. Der Beschwerdeführer lebe seit
sieben Jahren in der Schweiz und habe sich nie etwas zuschulden kommen lassen.
Er sei gut integriert sowohl in sprachlicher, sozialer als auch beruflicher
Hinsicht. Er habe sein Leben in Brasilien zurückgelassen und sich in der
Schweiz ein neues Leben aufgebaut. Zwar pflege er noch Kontakte zu seiner dort
lebenden Familie, dennoch sei er vollumfänglich in der Schweiz verwurzelt,
weshalb eine Wegweisung nach Brasilien unzumutbar erscheine.
3.
3.1 Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde aufgrund der zu kurzen
Ehedauer rechtskräftig widerrufen. Die nunmehr vom Beschwerdeführer geltend
gemachten neue Beweise vermögen entgegen seiner Meinung hingegen nichts zu
seinen Gunsten beizutragen, zumal er bereits vor der abschliessenden
Beurteilung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung vom 3. Dezember
2020 vorbrachte, dass der Ehewille erst im Jahr 2019 erloschen sei und der
Einwand dem Migrationsamt damit bekannt war und thematisiert wurde.
Unbestritten ist, dass die Partnerschaft am 25. September 2015 eingetragen
und diese mit Urteil vom 24. Mai 2019 wieder aufgelöst wurde. Zum
Erlöschen des Ehewillens wurden jedoch wiederholt widersprüchliche Angaben
getätigt. Während auf die erste Trennungsanfrage vom 9. August 2019 sich
beide Partner dahingehend äusserten, dass ihr Ehewille im Februar 2017
erloschen sei, gab der Beschwerdeführer, nach einer erneuten Trennungsanfrage
aufgrund fehlender Unterschrift der Schreiben, mit Eingabe vom 17. Januar
2020 (Eingangsdatum) an, dass sein Ehewille im Januar 2019 erloschen sei. Mit
Eingabe vom 29. Oktober 2019 gab auch C an, dass sein Ehewille im
Februar/März 2019 erloschen sei, während er auf Nachfrage betreffend die
Diskrepanz der beiden Aussagen mit dem Antwortschreiben vom 14. April 2020
(Eingangsdatum) wiederum erklärte, dass sein Ehewille bereits vor zwei bzw.
drei Jahren und damit im Jahr 2017 erloschen sei, während die Trennung bzw.
Scheidung im Februar/März 2019 beschlossen wurde. Soweit C nun in seinem
Schreiben vom 21. Mai 2021 ausführt, dass aus seiner Sicht die Ehe bis zur
Scheidung im Frühling 2019 angehalten habe, sowie die Fragen des Migrationsamts
sehr verwirrend gewesen sein sollen, kann dem nicht gefolgt werden. Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, sind Anzeichen, dass er intellektuelle
Einschränkungen aufweist, den Akten nicht zu entnehmen. Stattdessen geht aus
den Akten vielmehr hervor, dass er sehr sprachgewandt sei und gemäss eigener
Angaben sechs Sprachen sprechen könne. Im Übrigen wäre es ihm zudem ohne
Weiteres offengestanden, sich mit dem Migrationsamt in Verbindung zu setzen und
sich über allfällige Ungereimtheiten aufklären zu lassen. Überdies bezog C erst
anlässlich des abweisenden Rekursentscheids vom 24. März 2021 ausführlich
Stellung, weshalb das lange Zuwarten vielmehr auf eine Gefälligkeit schliessen
lässt.
3.2 Auch kann
den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die beiden Antwortschreiben auf
die Trennungsanfrage vom 9. August 2019, welche weder eine Unterschrift
aufweisen noch mit einem Absender versehen sind, nicht den Ex-Ehepartnern
zugerechnet werden können, nicht gefolgt werden. So wurden die
Trennungsanfragen einzeln an die Ex-Partner adressiert und versandt. Dass sich
die beiden zu den Trennungsfragen nie geäussert hätten, haben beide bis dato
nie geltend gemacht. Auch wurde von beiden nie bestritten, dass sie bei der
ersten Beantwortung der Trennungsfragen für das Erlöschen des Ehewillens das
Jahr 2017 genannt haben. Vielmehr nahmen beide im Nachhinein dazu Stellung,
inwiefern es nicht das Jahr 2017, sondern 2019 sei. Weshalb der Ehewille der
beiden entgegen ihren erstmaligen Angaben nun doch länger angedauert haben
soll, konnten sie hingegen nicht substanziiert und anhand geeigneter Belege
darlegen, weshalb ihre Ausführungen nach wie vor nicht überzeugen.
3.3 Selbst die
mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Pärchenfotos, welche eine intakte
Beziehung bis im Jahr 2018 beweisen sollen, vermögen ebenfalls nicht zu
überzeugen. Zwar zeigen die Fotos das Ex-Paar bei diversen gemeinsamen
Unternehmungen, Reisen und Ausflügen, hingegen sind den Fotos keine verlässlichen
Entstehungsdaten zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei den einzelnen
Aufnahmen um nicht überprüfbare Daten, welche vom Beschwerdeführer angebracht
und mit Eingabe vom 14. September 2021 von diesem korrigiert werden
mussten. Im Übrigen wird in Anbetracht dessen, dass die Behörden gemäss dem Untersuchungsgrundsatz den
Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, dieser durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt
naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit
unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019,
2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft
aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene
Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege
darzulegen, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre lang gelebt wurde
(BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482
E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen
entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f.,
und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 29. Mai
2019, VB.2019.00207, E. 2.5 [mit Hinweisen]).
3.4 Der Beschwerdeführer legte bei seinem Gesuch vom 28. Mai
2021 somit keine Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage dar. Auch
der gleichzeitige Besuch des Fitnessstudios veränderte die Sachlage zwischen
dem rechtskräftigen Entscheid des Migrationsamts vom 3. Dezember 2020 und
seinem Gesuch vom 28. Mai 2021 nicht massgeblich, zumal der
Beschwerdeführer dies erst im Wiedererwägungsverfahren vor der Rekursinstanz
einbrachte. Überdies bestanden diese Nachweise bereits während des Widerrufverfahrens
und er machte nicht substanziiert geltend, wonach es für
ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, diese
damals bereits geltend zu machen, weshalb er diese schon dazumal hätte
vorbringen können und müssen.
3.5 Dasselbe
gilt für die Geltendmachung des Vorliegens eines Härtefalls, zumal er aus der materiellen Behandlung seines Gesuchs durch
die Vorinstanzen keinen Anspruch auf eine umfassende Überprüfung seines geltend
gemachten Härtefallgesuchs ableiten kann. Vielmehr haben die Vorinstanzen
bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine wesentlich
veränderten Umstände vorliegen würden (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424,
E. 2.7).
3.6 Mangels Darlegung einer Veränderung der massgeblichen
Sach- oder Rechtslage hatte der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt des
migrationsamtlichen Entscheids vom 3. Dezember 2020 keinen Anspruch auf
materielle Prüfung seines Gesuchs um (Wieder-)Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das Migrationsamt
auf das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten dürfen und wäre
von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen
gewesen (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht
publiziert]; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248). Dem Beschwerdeführer sind
jedoch keinerlei Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass sein Gesuch trotz
unveränderter Rechts- und Sachlage vom Migrationsamt materiell behandelt wurde.
Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist nach
Dargelegtem nicht geboten und weitere
Sachverhaltsabklärungen erscheinen nicht erforderlich. Ferner kann auf
eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und seines Ex-Partners in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sich die genannten Personen bereits schriftlich
ausreichend äussern konnten.
Damit ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende
Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).