{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00461_2023-08-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223457&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "47f6e1fc3c42cd1aa5457242cdd4c7fc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.08.2023  VB.2022.00461"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.08.2023  VB.2022.00461"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.08.2023  VB.2022.00461"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln/Ordnungsbusse | Verletzung von Berufsregeln/Ordnungsbusse: Berufsgeheimnisverletzung; Melderecht nach Art. 314c ZGB. Nachdem die Zustellung der prozessleitenden Verf\u00fcgungen der Aufsichtskommission an die Beschwerdef\u00fchrerin auf postalischem Weg nicht m\u00f6glich war, kam ausnahmsweise eine Er\u00f6ffnung durch Publikation zum Zug, was als rechtsgen\u00fcgende Er\u00f6ffnung des Entscheids gilt. Sp\u00e4testens nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin Kenntnis des Verfahrens hatte, hatte sie f\u00fcr die unaufgeforderte Mitteilung von \u00c4nderungen ihrer Adressangaben sowie ihre postalische Erreichbarkeit besorgt zu sein. Darin, dass die Aufsichtskommission in der Folge einen Entscheid f\u00e4llte, obwohl die Beschwerdef\u00fchrerin keine Stellungnahme eingereicht hatte, liegt keine Geh\u00f6rsverletzung (E. 3). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht mehr im Anwaltsregister eingetragen. Die von ihr beantragte L\u00f6schung erfolgte nach den ihr vorgeworfenen Berufsregelverletzungen. Objektive Verh\u00e4ltnisse, aufgrund derer eine Wiedereintragung \u2013 zumindest auf absehbare Zeit - ausgeschlossen ist, liegen keine vor. Die Beschwerdef\u00fchrerin unterstand deshalb nach wie vor der Aufsicht der Aufsichtskommission (E. 5). Indem die Beschwerdef\u00fchrerin dem Bezirksrat ein an ihre Mandantin gerichtetes Schreiben betreffend Mandatsniederlegung weiterleitete, in welchem sie neben der Mandatsniederlegung \u00fcber weitere Vorkommnisse wie die Wertung und Beurteilung des Klientenverh\u00e4ltnisses aus Anwaltssicht informierte, wozu kein Anlass bestand, verletzte sie das Berufsgeheimnis (E. 6.3).  Eine weitere Berufsgeheimnisverletzung wurde der Beschwerdef\u00fchrerin vorgeworfen, indem sie gegen\u00fcber der KESB eine Gef\u00e4hrdungsmeldung bez\u00fcglich des Kindes ihrer ehemaligen Klientin machte, ohne sich vorg\u00e4ngig vom Berufsgeheimnis entbunden lassen zu haben. Die Beschwerdef\u00fchrerin rechtfertigte ihr Vorgehen mit dem damaligen Bestehen einer betr\u00e4chtlichen Gef\u00e4hrdung des Kindswohls, aufgrund dessen sie gem\u00e4ss Art. 314c ZGB ein Melderecht gehabt habe (6.4.1-3). Mit der ZGB-Revision vom15. Dezember 2017 wurden die Vorschriften f\u00fcr Meldungen an die KESB neu geregelt. Ziel der Gesetzes\u00e4nderung war u.a. die Verbesserung des Schutzes von Kindern, wobei das Melderecht von Personen mit Berufsgeheimnis erleichtert wurde; eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nicht mehr n\u00f6tig (E. 6.4.5). In allgemeiner Weise gelten die Prinzipien der Subsidiarit\u00e4t und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit auch unter dem Blickwinkel von Art. 314c Abs. 2 ZGB. Aus dem Gesetzeswortlaut l\u00e4sst sich ableiten, dass von der dem Berufsgeheimnis unterstehenden Person, bevor sie an die KESB gelangt, eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen ist. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte mehrere Anhaltspunkte vor, welche aus ihrer Sicht dem Kindswohl entgegenstanden. Es ergibt sich aus den Akten gen\u00fcgend, dass sie sich der gesetzlich geforderten Interessenabw\u00e4gung unterzogen hatte und die Gef\u00e4hrdungsmeldung im Interesse des Kindswohls erstattete. Diese veranlasste die KESB schliesslich zu einem superprovisorischen Entscheid, welchen sie in der Folge zumindest teilweise best\u00e4tigte (E. 6.4.6). Die Meldung der Beschwerdef\u00fchrerin an die KESB stellte somit zwar eine Berufsgeheimnisverletzung dar, war jedoch unter den gegebenen Umst\u00e4nden aufgrund des gesetzlichen Melderechts von Art. 314c ZGB gerechtfertigt (E. 6.4.7). \r\rDer Beschwerdef\u00fchrerin ist bez\u00fcglich der Berufsgeheimnisverletzung gegen\u00fcber dem Bezirksrat, zu welcher sie - anders als gegen\u00fcber der KESB - nicht befugt war (E. 6.5), ein mindestens eventualvors\u00e4tzliches Verhalten vorzuwerfen. Angesichts der Bandbreite der m\u00f6glichen Sanktionen, dem Verfahrensausgang sowie unter Ber\u00fccksichtigung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin bis anhin keine Disziplinierungen erfuhr, erscheint die ausgesprochene Busse als rechtsverletzend hoch und ist sie auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren (E. 7.4).\r\rEs lag im Ermessen der Aufsichtskommission, die Beschwerdef\u00fchrerin, welche die im Verfahren vorgesehene Stellungnahme s\u00e4umig blieb, mittels Ordnungsbusse zu sanktionieren (E. 8.2). Ge"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:42", "Checksum": "e61552cb3fd8dd2f73b31e0325d2f210"}