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VB.2022.00462
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Gemeinde C, vertreten durch die Abteilung Soziales und Asylwesen, Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A bezieht seit 1. Juli 2013 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe. Ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 wurde er gemäss Beschluss des Gemeinderats C vom 11. Januar 2022 von der Gemeinde C mit monatlicher wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 1'844.15, abzüglich des monatlich neu berechneten Konkubinatsbeitrags, unterstützt. Ab 1. Januar 2022 wurde A mit Fr. 1'611.15, abzüglich des monatlich neu berechneten Konkubinatsbeitrags, unterstützt (Dispositivziffer 1). A wurden verschiedene Auflagen und Weisungen erteilt (Dispositivziffern 4–8, 10–12). Für die Benutzung des Autos der Konkubinatspartnerin wurde monatlich ein Beitrag von Fr. 150.- als Zuwendung Dritter angerechnet (Dispositivziffer 9). Es wurde angemerkt, dass die nächste Revision per 31. Mai 2022 erfolge. II. Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 15. Februar 2022 an den Bezirksrat Bülach. Er beantragte unter Entschädigungsfolge, Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats C vom 11. Januar 2022 sei abzuändern, und er sei rückwirkend seit 1. Juli 2021 mit monatlicher wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 1'844.15, abzüglich eines monatlichen Konkubinatsbeitrags von maximal Fr. 525.25 zu unterstützen; es sei festzustellen, dass im Rahmen der Berechnung des Konkubinatsbeitrags stets derjenige Teil der gemeinsamen Wohnkosten zu berücksichtigen sei, welcher nicht bereits in seinem Bedarf berücksichtigt werde; Dispositivziffer 9 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Benutzung des Autos der Konkubinatspartnerin durch ihn nicht als Zuwendung Dritter anzurechnen sei; Dispositivziffer 15 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte A den Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen bezüglich des ihm auszuzahlenden Betrags während der Verfahrensdauer sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom 20. Juli 2022 hiess der Bezirksrat Bülach den Rekurs von A teilweise gut und änderte Dispositivziffer 2 [recte: 1] des Beschlusses des Gemeinderats C vom 11. Januar 2022 insofern ab, als dass A ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 sowie ab 1. Januar 2022 mit monatlicher wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 1'844.15, abzüglich des monatlich neu berechneten Konkubinatsbeitrags, subsidiär unterstützt werde; bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags der Konkubinatspartnerin sei die Hälfte des Mietzinses im Betrag von Fr. 858.- anzurechnen. Dispositivziffer 9 des angefochtenen Beschlusses wurde aufgehoben und die Gemeinde C verpflichtet, A für die Monate Februar bis Juli 2022 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 2'545.45 nachzuzahlen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer I). Die Gemeinde C wurde verpflichtet, der Rechtsvertreterin von A eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositivziffer III) und A wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. III. Mit Eingabe vom 8. August 2022 erhob die Gemeinde C Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Dispositivziffern I, III und IV des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 20. Juli 2022. Zudem sei festzustellen, dass die Verpflichtung zur Nachzahlung für Sozialhilfeleistungen für die Monate Februar bis Juli 2022 falsch berechnet sei. Der Bezirksrat Bülach liess sich mit Eingabe vom 30. August 2022 vernehmen. A beantragte am 14. September 2022 unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Daraufhin liess sich die Gemeinde C nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. 1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Im Streit liegt die vorinstanzliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur monatlichen Zahlung von Fr. 1'844.15 auch ab 1. Januar 2022 (und nicht nur von Juli bis Dezember 2021) anstatt Fr. 1'611.15 abzüglich des monatlich neu berechneten Konkubinatsbeitrags – wobei dessen Anrechnungsweise strittig ist – sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung von Fr. 2'545.45 und die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-. Der auf zwölf Monate gerechnete Streitwert beträgt damit weniger als Fr. 20'000.-. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er somit vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 1.3 1.3.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). 1.3.2 Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr, 21. September 2021, VB.2021.00584, E. 1.3.1; 17. Dezember 2020, VB.2019.00704, E. 1.2; 22. September 2016, VB.2013.00181, E. 1.3.4; 22. Juni 2020, VB.2021.00791, E. 1.2.1 mit Hinweis). Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist, haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 38 mit Hinweis). 1.3.3 Die Beschwerdeführerin, die sich in der Beschwerdeschrift nicht zu ihrer Legitimation äussert, ist durch den angefochtenen Beschluss nicht wie eine Privatperson betroffen und rügt weder eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie noch macht sie eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids geltend. Ein Eintreten auf ihre Beschwerde fiele in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung nur in Betracht, wenn dem angefochtenen Beschluss präjudizielle Wirkung zukommen könnte oder mehr als unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung stünden. Der Streitwert beträgt in diesem Fall maximal ca. Fr. 5'000.- (bzw. Fr. 7'000.- unter Berücksichtigung der angefochtenen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-; vgl. unten E. 4.4), womit noch kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Raum steht (vgl. vorn E. 1.3.1 f.; BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.). Die Antwort auf die vorliegend zu beurteilende Frage der Anrechnungsweise (bzw. den Zeitpunkt der Anrechnung) des 13. Monatslohns im Einkommen des Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin und die daraus resultierende Berechnung des anzurechnenden Konkubinatsbeitrags (vgl. unten E. 3.1) dürfte jedoch eine gewisse präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin haben. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Bedeutung dieser Frage erscheint die Gemeinde zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern (§ 16 Abs. 2 SHV). Nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 der Bundesverfassung verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2). 2.2 Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden (BGE 141 I 153 E. 5.2; BGE 142 V 513 E. 5.2.1; BGE 129 I 1 E. 3.2.4; VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 3.1.1; SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4, 1. Januar 2021; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 6.2.03 und 17.5.01, beide 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). 3. 3.1 Die grundsätzliche Anrechnung des Konkubinatsbeitrags ist unbestritten. Streitgegenstand ist hingegen dessen Berechnung bezüglich der Frage, ob im monatlichen Einkommen der Konkubinatspartnerin des Beschwerdegegners stets ein Anteil in der Höhe eines Zwölftels ihres 13. Monatslohns zu berücksichtigen ist, obwohl sie diesen nicht monatlich anteilsmässig ausbezahlt erhält, oder ob der 13. Monatslohn (bzw. ein Anteil davon) jeweils nur dann zu berücksichtigen ist, wenn ein solcher tatsächlich ausbezahlt wird. Diesbezüglich gehen Beschwerdeführerin und Vorinstanz von einer grundsätzlich unterschiedlichen Auffassung aus. 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Anrechnung des 13. Monatslohns erfolge im Zeitpunkt effektiver Auszahlung. Es sei folglich nicht zu beanstanden, dass der Konkubinatspartnerin im Januar 2022 der Dezemberlohn 2021 samt (hälftigem Anteil am) 13. Monatslohn angerechnet worden sei. Ebenso sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdegegner im Januar 2022 der gesamte Einkommensüberschuss der Partnerin als Konkubinatsbeitrag angerechnet und ein Teil davon noch als Überschuss auf den Februar 2022 übertragen worden sei, denn wenn eine grössere Einnahme anfalle, könne erwartet werden, dass diese auch zur Deckung des Lebensunterhalts des Folgemonats beigezogen werde. Hingegen hätte ab Februar 2022 bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags nur das effektive Monatseinkommen von Fr. 5'724.05 angerechnet werden dürfen. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, der monatliche Konkubinatsbeitrag sei unter Berücksichtigung des Arbeitseinkommens in Höhe eines Zwölftels des Jahreseinkommens inklusive des 13. Monatslohns festzulegen. 3.4 Der Beschwerdegegner wendet diesbezüglich ein, seine Konkubinatspartnerin erhalte den 13. Monatslohn nicht anteilsmässig, sondern jeweils zur Hälfte mit dem Lohn im Juni und zur Hälfte mit dem Lohn im Dezember. Somit sei ihr ein 13. Monatslohn nur dann anzurechnen, wenn dieser tatsächlich im vorhergehenden Monat ausbezahlt worden sei. Ansonsten werde von einem Einkommen ausgegangen, das noch gar nicht eingegangen sei. Der Einkommensfreibetrag könne nicht als Puffer für ein aufgrund eines zu hohen angenommenen Einkommens falsch berechneten Sozialhilfebudgets des Partners dienen. Die Konkubinatspartnerin beziehe keine staatlichen Leistungen und habe daher grundsätzlich keinen eingeschränkten Lebensstandard zu pflegen. 4. 4.1 Der 13. Monatslohn wird in der Praxis bei sozialhilfeempfangenden Personen im Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Es erfolgt also nicht eine Aufteilung auf die kommenden zwölf Monate (Sozialhilfehandbuch, Kap. 9.1.01., Ziff. 1.2, 5. Februar 2023). Die Vorinstanz überträgt diesen Grundsatz ohne weitere Begründung auf die Berechnung des Konkubinatsbeitrags. Beim Konkubinatspartner bzw. bei der Konkubinatspartnerin handelt es sich jedoch um eine nicht unterstützte Person, weshalb für diese nicht eine Bedarfs- und Einkommensberechnung wie für eine Sozialhilfe beziehende Person aufgestellt werden kann. Die SKOS-Richtlinien sehen denn auch bezüglich des Konkubinatsbeitrags explizit Besonderheiten bei den anerkannten Ausgaben des erweiterten SKOS-Budgets vor. Dem erweiterten SKOS-Budget von pflichtigen Personen werden deren Einnahmen gegenübergestellt. Dabei sind sämtliche Einkommen (inklusive Vermögensertrag, 13. Monatslohn usw.) zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4., Praxishilfe, Berechnungsgrundlagen, 1. März 2022). Durch den in § 17 SHV enthaltenen Verweis werden die SKOS-Richtlinien zum Inhalt der Verordnung. Da die Sozialhilfeverordnung eine Vollziehungsverordnung des Regierungsrats darstellt, benötigt sie keine Delegationsnorm im Sozialhilfegesetz und verletzt auch nicht den Grundsatz der Gewaltentrennung. In diesem Sinn bilden die Richtlinien gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres eine genügende Grundlage für die konkrete Bemessung der Unterstützung im Einzelfall und damit auch für die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Berücksichtigung des Konkubinatsbeitrags (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 3.3.2; 8. März 2011, VB.2011.00076, E. 3.2). 4.2 Zur Festlegung des Konkubinatsbeitrags wird folglich die Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners geprüft und das SKOS-Budget um Budgetpositionen wie laufende Steuern und Schuldentilgung erweitert. In diesem Rahmen werden praxisgemäss jährlich wiederkehrende Verpflichtungen wie die laufenden Steuern oder Versicherungsprämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Umfang von 1/12 der jährlichen Kosten bzw. jährlichen Prämien angerechnet. Dem so errechneten Bedarf sind in der Praxis das monatliche Nettoeinkommen und 1/12 des 13. Monatslohns gegenüberzustellen (Heinrich Dubacher/Bernadette von Deschwanden, Wie wird der Konkubinatsbeitrag berechnet?, in: ZeSo 3/2007, S. 19). Die anteilsmässige Berücksichtigung jährlich anfallender Ausgaben rechtfertigt dieselbe Berücksichtigung von jährlich anfallenden Einkommensbestandteilen. 4.3 Der Einkommensfreibetrag der Konkubinatspartnerin (mit Fr. 400.- berücksichtigt, z. B. im Juli 2022), welcher auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt gewährt wird (SKOS-Richtlinien, Kap. D.2, 1. Januar 2021) und im erweiterten SKOS-Budget zu berücksichtigen ist (SKOS-Richtlinien, Kap. D. 4.4., Praxishilfe, 1. Januar 2021), verhindert ausserdem – wie die Beschwerdeführerin ausführte – das Entstehen eines Defizits im Budget des gemeinsamen Haushalts. Der Konkubinatspartnerin wird in jedem Fall die Deckung ihres erweiterten Bedarfs zugestanden, womit ihr Mittel zur Verfügung stehen, welche über ein sozialhilferechtliches Existenzminimum hinausgehen, auch wenn dies dazu führt, dass allenfalls kein Konkubinatsbeitrag geleistet werden kann. Würde das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder kein 13. Monatslohn ausbezahlt, wäre eine Neuberechnung des Konkubinatsbeitrags, welcher vorliegend aufgrund des schwankenden Einkommens der Konkubinatspartnerin ohnehin nicht als fixer monatlicher Betrag berechnet werden kann und jeweils einer monatlichen Neuberechnung unterliegt, vorzunehmen. Dies kann entgegen dem Beschwerdegegner einer anteilsmässigen Berücksichtigung des 13. Monatslohns nicht entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der massgebenden SKOS-Richtlinien ist deshalb die monatliche, anteilsmässige Berücksichtigung des 13. Monatslohns der Konkubinatspartnerin bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags durch die Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Schliesslich ist an dieser Stelle auf die unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach vorliegend auch dem individuellen Einzelfall Rechnung getragen worden sei. Dem ausdrücklichen Wunsch der Konkubinatspartnerin folgend habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 in entgegenkommender Weise den Konkubinatsbeitrag mit dem tatsächlichen Monatslohn berechnet. Die Konkubinatspartnerin leiste denn auch offenbar gar nicht ihren Beitrag zum Lebensunterhalt, was sich darin gezeigt habe, dass der Beschwerdegegner in Not geraten sei und habe Geld leihen müssen, weil er keine Unterstützungsleistungen bekommen hatte; dies wenige Tage nachdem seine Konkubinatspartnerin ein halbes 13. Monatssalär überwiesen bekommen habe. 4.4 Betreffend die strittigen Wohnkosten erwog die Vorinstanz, da dem Beschwerdegegner noch keine Weisung erteilt worden sei, eine günstigere Wohnung zu suchen, seien ab dem 1. Januar 2022 weiterhin (wie schon im Jahr 2021) dem Beschwerdegegner und der Konkubinatspartnerin je die Hälfte des effektiven Mietzinses bzw. je Fr. 858.- im Bedarf für Wohnkosten anzurechnen. Entsprechend seien die Berechnungen zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, der Beschwerdegegner und seine Konkubinatspartnerin hätten zum Ausdruck gebracht, keine günstigere Wohnung beziehen zu wollen. Die überhöhten Wohnkosten seien schon im Aufnahmegespräch und wiederholt thematisiert worden, bisher sei aber von einer verfügten Verpflichtung zur Suche einer günstigeren Wohnung abgesehen worden. Dieses Vorgehen verbessere die Lage des Beschwerdeführers, weil er zum einen vor weiteren freiwilligen, von der Konkubinatspartnerin eingegangenen Wohnkostenverpflichtungen geschützt werde und zum anderen eine mögliche spätere Rückerstattungspflicht nur tatsächlich ausgerichtete Unterstützungsleistungen, also die ausbezahlten Wohnkosten, umfasse. Solange der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin jedoch nicht unter Androhung der entsprechenden Säumnisfolgen verpflichtend zur Suche einer günstigeren Wohnung mittels einer Weisung aufgefordert wird, ist mit der Auffassung der Vorinstanz festzuhalten, dass ihm ab dem 1. Januar 2022 (wie auch schon im Jahr 2021) die Hälfte des effektiven Mietzinses von Fr. 858.- im Bedarf anzurechnen gewesen wäre. Dies wird im Rahmen der Neuberechnung der Unterstützungsbudgets zu berücksichtigen sein. 4.5 Nach dem Gesagten sind die Unterstützungsbudgets des Beschwerdegegners sowie die ihm anzurechnenden Konkubinatsbeiträge für die strittigen Monate Januar bis Juli 2022 von der Beschwerdeführerin neu zu berechnen. Die Berechnungen der Vorinstanz, insbesondere des Monats Juli 2022, sind zudem bereits deshalb überholt, weil es der Vorinstanz, wie sie im Beschwerdeverfahren schliesslich mitteilte, nicht bekannt gewesen sei, dass die Konkubinatspartnerin des Beschwerdegegners im Juni 2022 einen Anteil des 13. Monatslohns erhalten habe, auch wenn dieser nur anteilsmässig zu 1/12 anzurechnen gewesen wäre. 4.6 Mit der Möglichkeit des Beschwerdegegners zur Benutzung des Autos seiner Konkubinatspartnerin würden gemäss der Vorinstanz die Zusatzkosten für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr zu Therapien und Arztterminen eingespart. Das angerechnete Einkommen aus der Zuwendung der Partnerin und die monatlichen Fahrtkosten hielten sich ungefähr die Waage, sodass für die Beschwerdeführerin praktisch keine Einsparungen resultierten. In dieser Konstellation seien dem Beschwerdegegner keine Einnahmen mehr anzurechnen. Da für Januar bis Juli 2022 noch keine Einnahmen angerechnet worden seien, entfalle eine Nachzahlungspflicht. Hingegen seien die zu Unrecht für das Jahr 2021 ausbezahlten Fahrkosten von insgesamt Fr. 285.50 durch den Beschwerdegegner zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin stimmt den Ausführungen der Vorinstanz aufgrund der Aufwandersparnis zu und akzeptiert die Aufhebung von Dispositivziffer 9 des angefochtenen Beschlusses, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.7 Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung, da aus ihrer Sicht der Beschwerdegegner im Rekursverfahren nicht als "zum grösseren Teil obsiegend" zu bezeichnen sei, zumal die Vorinstanz nur eine von 16 Dispositivziffern abgeändert habe, eine zweite aufhebe und eine dritte angefochtene explizit nicht aufhebe. Daraus geht nicht eindeutig hervor, ob die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, dem Beschwerdegegner wäre gar keine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen oder ob diese entsprechend eine höhere Reduktion hätte erfahren sollen. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen bemisst sich nicht an der aufzuhebenden Anzahl Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids. Das Obsiegen wird grundsätzlich daran gemessen, mit welchen Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt. Auf die Begründetheit einzelner Rügen kommt es hingegen nicht an. Im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei – zum Nachteil der Gegenpartei – eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirken mag (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 51). Der Beschwerdegegner beantragte im Rekursverfahren unter anderem die Abänderung von Dispositivziffer 1 der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2022 sowie die Feststellung, dass im Rahmen der Berechnung eines allfälligen Konkubinatsbeitrags stets derjenige Teil der gemeinsamen Wohnkosten im Bedarf der Konkubinatspartnerin zu berücksichtigen sei, welcher nicht bereits in seinem Bedarf berücksichtigt werde; als auch die Feststellung, dass die Benutzung des Autos nicht als Zuwendung Dritter anzurechnen sei. Diesen Rekursbegehren folgend, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Blick auf den Ausgang des Rekursverfahrens den Beschwerdegegner als überwiegend obsiegend bezeichnete. Sie sprach ihm denn auch dementsprechend eine leicht reduzierte Parteientschädigung zu, welche jedoch aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs nochmals zu reduzieren ist. Dies führt entsprechend zu einer Anpassung der von der Vorinstanz der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdegegners zugesprochenen Entschädigung (vgl. unten E. 4.9). Auf die Rügen der Beschwerdeführerin an der Art der Mandatsführung der Rechtsanwältin des Beschwerdegegners im Rekursverfahren ist mangels ihr zukommender Parteistellung im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (BGE 139 III 334 E. 4.2) und da die prozessualen Entscheide bezüglich Fristerstreckungen etc. sowie die Überprüfung der Honorarnote der Vorinstanz oblagen, nicht weiter einzugehen. 4.8 Die Beschwerdeführerin ersucht überdies um Feststellung der falschen Berechnung der Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen für die Monate Februar bis Juli 2022 (Beschwerdeantrag Ziffer 2). Anspruch auf einen Feststellungsentscheid besteht nur, sofern ein schutzwürdiges Interesse vorliegt. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten spezifische Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Es ist an der Beschwerdeführerin, solche schutzwürdigen Interessen darzulegen. Können die Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren, besteht regelmässig kein Feststellungsanspruch. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24 f.; VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.3). Für das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin besteht demnach – und zumal aufgrund des Verfahrensausgangs ohnehin eine Neuberechnung vorzunehmen sein wird – kein Raum, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 4.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und demzufolge Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom 20. Juli 2022 bezüglich der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen aufzuheben. Die Sache ist zur Neuberechnung der Unterstützungsbugdets des Beschwerdegegners und allfälliger Nachzahlungen für die Monate Januar bis Juli 2022 an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Dispositivziffer III des angefochtenen Beschlusses ist insofern abzuändern, als die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdegegners für das Rekursverfahren auszuzahlende Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu reduzieren ist. Entsprechend ist Dispositivziffer IV des angefochtenen Beschlusses insofern abzuändern, als die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdegegners für ihren Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 4'125.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5.2 Da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Gemeinwesen handelt, für welches die Führung von Rechtsmittelprozessen zu den üblichen Amtstätigkeiten gehört und das vorliegende Verfahren für sie weder mit besonderem Aufwand verbunden war noch den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG § 17 N. 51), ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner bleibt eine solche mangels überwiegenden Obsiegens versagt. 5.3 5.3.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 5.3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozess- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46 f.). Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung besteht schliesslich dann, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei allein nicht zu meistern vermöchte. Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand. Zu berücksichtigen ist sodann, dass in einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, zur Bejahung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umso schwieriger sein muss (statt vieler VGr, 3. November 2022, VB.2021.00671, E. 5.2.2; Plüss, § 16 N. 82 f.). 5.3.3 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdegegners kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Dem Beschwerdegegner ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen sowie der persönlichen Verhältnisse und des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdegegners erweist sich der Beizug einer Rechtsvertretung als gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. 5.3.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 5.3.5 Rechtsanwältin B reichte auf telefonische Aufforderung hin am 9. März 2023 ihre Honorarnote ein, welche einen Zeitaufwand von insgesamt 6,5 Stunden, entsprechend Fr. 1'430.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie eine Auslagenpauschale von 3 % in der Höhe von Fr. 42.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) und damit einen Totalbetrag von Fr. 1'472.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) respektive Fr. 1'586.30 (inklusive Mehrwertsteuer) ausweist. Dies erscheint vertretbar. Demnach gilt es die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit total Fr. 1'586.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.3.6 Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 20. Juli 2022 wird bezüglich der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung der Unterstützungsbudgets des Beschwerdegegners sowie allfälliger Nachzahlungen für die Monate Januar bis Juli 2022 im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. In Abänderung von Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 20. Juli 2022 wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdegegners für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Entsprechend wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdegegners in Abänderung von Dispositivziffer IV des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 20. Juli 2022 für ihren Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 4'125.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. 4. Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdegegners nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'586.30 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 9. Mitteilung an: c) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts. |