|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2022.00468
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 7. April 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a und 16c Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten, mit Wirkung ab 18. August 2022 bis und mit 17. November 2022. II. Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juli 2022 abwies, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. III. Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 12. August 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Rekursentscheids sei auf eine Massnahme zu verzichten; eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängigen Verfahrens zu sistieren und subeventualiter sei eine Massnahme von einem Monat auszusprechen und die Sache zur Absprache des Termins zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten der Vorinstanz sowie die Akten der Strafverfahren des Beschwerdeführers beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 9. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom gleichen Datum auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein, inklusive diejenigen betreffend die Strafverfahren des Beschwerdeführers. Jener liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu fällen. 1.2 Entgegen dem Beschwerdeführer ist das vorliegende Verfahren nicht bis zur Entscheidfällung durch den EGMR zu sistieren, da das der Massnahme zugrunde liegende Bundesgerichtsurteil gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwuchs und der Individualbeschwerde nach Art. 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) an den EGMR keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. den mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall in BGer, 1C_581/2016, e. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Dass der Gerichtshof eine vorläufige Massnahme im Sinn von Art. 39 der Verfahrensordnung vom 4. November 1998 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angeordnet hat, wird weder dargetan noch geht dies aus den Akten hervor. 2. 2.1 Das Strassenverkehrsamt ging bei Erlass seiner Entzugsverfügung von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am 17. Juli 2013 den Personenwagen 01 auf der Julierpassstrasse auf dem Gemeindegebiet Rona in Richtung Bivio, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritt. 2.2 Wegen dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgericht C mit Urteil vom 22. August 2017 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte den Schuldspruch, reduzierte jedoch wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Anzahl der Tagessätze von 15 auf zehn und die Verbindungsbusse von Fr. 350.- auf Fr. 300.-. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar 2022 ab. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung, würdigte dabei die Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a den Führerausweis für drei Monate. 3. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung betreffend die Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung; die Original-Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräts sei nie zu den Akten genommen worden, womöglich habe das Gerät einen nicht korrekt abgerundeten Sicherheitsabzug angezeigt und eine nahe gelegene Starkstromleitung habe mutmasslich die Messung verfälscht. Weiter wird ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot geltend gemacht und insbesondere mit Blick auf die lange Verfahrensdauer eine Verkürzung des Führerausweisentzugs auf einen Monat beantragt. 4. 4.1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Diese Pflicht kann dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 23). Gemäss der Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, e. 2.3; VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, e. 3.2 je mit weiteren Hinweisen). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, e. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 e. 1c/aa und 1c/bb). 4.2 Entgegen dem Beschwerdeführer wurde die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren sorgfältig durchgeführt: Namentlich wurde im Rahmen des Strafverfahrens ein Gutachten betreffend die Geschwindigkeitsmessung eingeholt und eingehend gewürdigt, die korrekte Eichung des Messgeräts bestätigt, die Qualität der Videoaufzeichnung der Lasermessung überprüft sowie eine Sachverhaltsergänzung durch den Beizug der Original-Bedienungsanleitung erwogen und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen. Weiter ist auf die umfassenden strafgerichtlichen Ausführungen betreffend die vorgenommene Rundung beim Sicherheitsabzug gemäss Art 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA) hinzuweisen (siehe insbesondere BGer, 10. Januar 2022, 6B_884/2021, e. 2.5 f.). Zusammenfassend sind keine massgeblichen Tatsachen ersichtlich, die dem Strafgericht unbekannt gewesen wären und dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden müssten. Insbesondere ist im Verzicht auf den Beizug der Original-Bedienungsanleitung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen: Eine solche liegt nämlich nicht vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 e. 5.3 mit Hinweisen). Ein willkürliches Vorgehen ist nicht ersichtlich, und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Beweise zu erheben wären oder dass das Strafgericht nicht alle massgeblichen Rechtsfragen abgeklärt hätte. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Tatsachenfeststellung aus dem Strafverfahren abgestellt. 5. 5.1 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 e. 2.2). Die Mindestentzugsdauer darf dabei von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als unter dem früheren Recht nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 e. 2.2; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, e. 3.6). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, e. 3.1). 5.2 Die vorliegend zu beurteilende Verkehrsregelverletzung datiert vom 17. Juli 2013, mithin sind seit der Widerhandlung mehr als neun Jahre vergangen. Allerdings ist ein hoher Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren wurden, was regelmässig der Fall ist und vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich so beantragt wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gewährleistet (vgl. BGr, 19. März 2012, 1C_486/2011, e. 2.3), welcher vorliegend bis anhin auch ausgeschöpft wurde. Im erst- und zweitinstanzlichen Strafverfahren sind längere Phasen behördlicher Inaktivität festzustellen. Auch angesichts der Komplexität des Verfahrens und der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs durch den Beschwerdeführer erscheint das strafrechtliche Verfahren, welches mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022 seinen Abschluss fand, zu lang. Seit der Verschärfung des Administrativmassnahmenrechts des Strassenverkehrsgesetzes per 1. Januar 2005 ist gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer jedoch nicht mehr möglich (s.o. e. 5.1). Der Beschwerdeführer kann aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3 Wie vorstehend ausgeführt (e. 4.2), darf auf die Tatsachenfeststellungen aus der Strafuntersuchung abgestellt werden. Diesen zufolge hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h überschritten, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen) stets eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln bzw. eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG/OBG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N. 73). Diese klare bundesgerichtliche Praxis ist für das Verwaltungsgericht grundsätzlich bindend (BGE 132 II 234 e. 3.1). Folglich beträgt die gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. a SVG minimal anzuordnende Führerausweisentzugsdauer vorliegend drei Monate. Die angefochtene Verfügung, mit der ein dreimonatiger Entzug festgelegt wurde, erweist sich als rechtmässig. 6. Damit ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen. Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |