{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00468_2023-02-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223011&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d49545564640e484d8d248f4b4355514"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00468"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.02.2023  VB.2022.00468"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.02.2023  VB.2022.00468"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.02.2023  VB.2022.00468"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Dreimonatiger Warnungsentzug des F\u00fchrerausweises infolge \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit Entgegen dem Beschwerdef\u00fchrer ist das vorliegende Verfahren nicht bis zur Entscheidf\u00e4llung durch den EGMR zu sistieren, da der Individualbeschwerde an den EGMR keine aufschiebende Wirkung zukommt (E. 1.2). Die Verwaltungsbeh\u00f6rde darf beim Entscheid \u00fcber die Administrativmassnahme von den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zus\u00e4tzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgekl\u00e4rt hat (E. 4.1). Entgegen dem Beschwerdef\u00fchrer wurde die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren sorgf\u00e4ltig durchgef\u00fchrt. Es sind keine massgeblichen Tatsachen ersichtlich, die dem Strafgericht unbekannt gewesen w\u00e4ren und dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden m\u00fcssten. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Tatsachenfeststellung aus dem Strafverfahren abgestellt (E. 4.2). Seit der zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung sind mehr als neun Jahre vergangen. Auch angesichts der Komplexit\u00e4t des Verfahrens und der Aussch\u00f6pfung des Rechtsmittelwegs durch den Beschwerdef\u00fchrer erscheint das strafrechtliche Verfahren zu lang. Seit der Versch\u00e4rfung des Administrativmassnahmenrechts des Strassenverkehrsgesetzes per 1. Januar 2005 ist eine Unterschreitung der F\u00fchrerausweis-Mindestentzugsdauer jedoch nicht mehr m\u00f6glich (E. 5.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat die die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h \u00fcberschritten, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stets eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln bzw. eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt. Folglich betr\u00e4gt die minimal anzuordnende F\u00fchrerausweisentzugsdauer vorliegend drei Monate. Die angefochtene Verf\u00fcgung, mit der eindreimonatiger Entzug festgelegt wurde, ist zu best\u00e4tigen (E. 5.3).\r\rAbweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:57", "Checksum": "76a4d277681548b60eb79d4a952403a0"}