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VB.2022.00469
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
1. B GmbH, vertreten durch RA C,
2. Baukommission Wädenswil, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 erteilte die Baukommission der Stadt Wädenswil der B GmbH unter diversen Nebenstimmungen die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Wädenswil. II. Die B GmbH erhob am 30. Dezember 2021 Rekurs beim Baurekursgericht (Bauherrenrekurs), wobei sie die Aufhebung zweier Nebenbestimmungen gemäss Beschluss vom 2. Dezember 2021 beantragte. Gegen die mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 erteilte Baubewilligung erhob A am 4. Januar 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich (Nachbarrekurs) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Das Baurekursgericht hiess mit Entscheid vom 12. Juli 2022 – unter Vereinigung beider Rekursverfahren – den Rekurs der B GmbH teilweise gut, denjenigen von A wies es ab, soweit es darauf eintrat. III. Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 12. August 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. Juli 2022 sowie des Beschlusses der Baukommission vom 2. Dezember 2021 beantragte. Die B GmbH beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2022 unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte die Baukommission Wädenswil mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2022, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Das Baurekursgericht schloss am 12. September 2022 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich mit Eingabe vom 1. bzw. 2. Oktober 2022 erneut vernehmen, daraufhin tat dies ihrerseits die B GmbH mit Duplik vom 6. Oktober 2022. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone W2/30% gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Wädenswil vom 17. Januar 1994 (online unter: www.waedenswil.ch > Online-Dienste > Reglemente). Geplant ist der Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen sowie einer Tiefgarage. 3. Der Beschwerdeführer führt vor Verwaltungsgericht Folgendes aus: Das projektierte Mehrfamilienhaus könne nur realisiert werden, wenn das bestehende Einfamilienhaus abgerissen werde. Hierzu brauche es eine baurechtliche Bewilligung, die jedoch fehle. Auch die Verkehrsinsel und die Parkplätze auf der gemeindeeigenen Strasse müssten weichen, "sonst macht das Neubauprojekt keinen Sinn". Sie würden den Zugang zur Autoeinstellhalle versperren. Diese Objekte, die "weg" müssten, seien aber alle nicht Gegenstand der baurechtlichen Bewilligung und er "kenne auch sonst" keine baurechtliche Bewilligung für den Rückbau dieser Objekte. Für das geplante Mehrfamilienhaus sei dies aber notwendig. Daher beantrage er die Aufhebung des Beschlusses der Baukommission. 3.1 Die Vorinstanz war im Rekursentscheid vom 12. Juli 2022 (unter anderem) auf die im Rekurs vorgebrachte Rüge des damaligen Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführers nicht eingetreten, aus der Baubewilligung bzw. den Planunterlagen gehe nicht hervor, was mit dem (nicht zum Baugrundstück gehörigen) Parkplatz auf der D-Strasse und mit der offenbar zu entfernenden Verkehrsinsel geschehen werde, welche Objekte im Zusammenhang mit der Einführung einer Tempo-30-Zone erstellt worden seien. Sie erwog hierzu, Rekursgegenstand könne nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war bzw. hätte sein sollen. Dies treffe weder auf die Verkehrsinsel noch auf den Parkplatz zu. Diese seien nicht Gegenstand des privaten Bauprojekts. Auf die entsprechende Rüge sei folglich nicht einzutreten. 3.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerde nicht auseinandersetzt, bzw. darin nicht ausführt, weshalb entgegen vorinstanzlicher Auffassung auf die Rüge einzutreten bzw. einzugehen gewesen wäre. Er begnügt sich vielmehr damit, seine im Rekurs vom 4. Januar 2022 geäusserte Auffassung erneut darzulegen bzw. zu wiederholen. Damit setzt er der – zutreffenden – Begründung im Rekursentscheid nichts entgegen, weshalb es sich rechtfertigt, den vorliegenden Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 27 und § 65 N. 18 ff.; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 5) und zu dessen Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; Donatsch, § 65 N. 21 gegen Ende). 3.1.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde. Wurde die erstinstanzliche Anordnung durch ein Begehren einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.). Der Beschwerdeführer selbst erklärte in der Beschwerde, diese Objekte, namentlich die "Verkehrsinsel" – tatsächlich handelt es sich um einen Horizontalversatz – und die Parkplätze (bzw. der betreffende Parkplatz) auf der D-Strasse seien "alle nicht Gegenstand im Beschluss der Baukommission". Dies trifft zu und ist sodann nicht zu beanstanden: Der Beschluss der Baukommission vom 2. Dezember 2021 hat (allein) das Baugesuch vom 25. Januar 2021 und dessen Inhalt zum Gegenstand; die Baukommission hatte sich mit diesem Gesuch zu befassen bzw. über den Inhalt des Baugesuchs zu befinden, was sie getan hat. Das Baugesuch der Bauherrschaft bezog bzw. beschränkte sich naturgemäss und richtigerweise auf die bewilligungspflichtigen baulichen Massnahmen auf dem Baugrundstück. Die Vorinstanz ist folglich auf den Rekurs in dem vor Verwaltungsgericht erneut vorgebrachten Punkt zu Recht nicht eingetreten. 4. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise moniert, für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück bedürfe es einer baurechtlichen Bewilligung, welche aber nicht vorliege, handelt es sich um ein erstmaliges und damit verspätetes Vorbringen, auf welches folglich nicht einzugehen ist: In der Rekursschrift vom 4. Januar 2022 erwähnte der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit einer das massgebende Terrain betreffenden Rüge) lediglich, im Katasterplan sei zu sehen, dass ein bestehendes Einfamilienhaus abgebrochen werde, nicht jedoch in den übrigen Plänen. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine entsprechende Rüge bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht zu haben. Im Übrigen ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass entgegen beschwerdeführerischer Auffassung grundsätzlich für den Abbruch von Gebäuden als solchen lediglich in Kernzonen eine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist (vgl. § 309 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [LS 700.1]). Das Baugrundstück liegt indes in keiner solchen (ebenso die Beschwerdeantwort der Baukommission Wädenswil vom 8. September 2022; vgl. im Übrigen schliesslich den als Beilage zum Baugesuch eingereichten und Bestandteil des Bauentscheids vom 2. Dezember 2021 bildenden Situationsplan vom 15. Februar 2021 mit gelb markiertem – sprich: abzubrechendem – Gebäude [hierzu § 3 Abs. 1 lit. a sowie § 4 Abs. 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997, LS 700.6]). 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Baukommission steht in dieser Konstellation zweier sich gegenüberstehender Privater keine Entschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 3 VRG und hierzu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 93 ff. und insbesondere N. 100). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |