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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00470
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Datenänderung
im ZEMIS,
hat sich
ergeben:
I.
A, eine 1965 geborene Staatsangehörige Angolas, reiste am
29. Juli 2002 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das
Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 9. Januar
2004 ab und wies A aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung
allerdings zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Am 3. März 2011
erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge wiederholt
verlängert wurde. Am 13. April 2021 liess A beim Migrationsamt des Kantons
Zürich um eine Änderung ihrer Personendaten im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ersuchen. Sie machte unter anderem
geltend, nicht A, sondern Aa zu heissen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022
wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A ab.
II.
Hiergegen liess A bei der Sicherheitsdirektion
rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Juli 2022
abwies, ihr die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 775.-
auferlegte und ihr keine Parteientschädigung zusprach.
III.
Am 12. August 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 13. Juli
2022 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und das Migrationsamt sei
anzuweisen, ihre Daten im ZEMIS gemäss Beschwerdebegründung abzuändern.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Darüber hinaus ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. August 2022 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2]. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die obere
Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei
der unteren (Rechtsmittel-)Instanz gegeben waren (VGr, 28. Oktober 2021,
VB.2021.00510, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a
N. 57).
2.2 Am 13. April
2021 liess A unter Hinweis auf die "Weisung des SEM zur Erfassung und
Änderung von Personendaten in ZEMIS" beim Migrationsamt des Kantons Zürich
um eine Änderung ihrer Personendaten im ZEMIS ersuchen. In Ziff. 4.2 geht
aus dieser Weisung hervor, "[f]ür die Änderung von Personendaten im Bereich
AIG [seien], mit Ausnahme von anerkannten Flüchtlingen, die kantonalen
Migrationsbehörden zuständig" (SEM, Weisung zur Erfassung und Änderung von
Personendaten in ZEMIS, Bern-Wabern, 1. Juli 2022, Ziff. 4.2).
Beschwerdegegner und Vorinstanz kamen (implizit) gestützt auf diese Weisung zum
Schluss, die kantonalen Migrationsbehörden seien für die Beurteilung des
Berichtigungsgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig.
2.3 Bei der "Weisung
des SEM zur Erfassung und Änderung von Personendaten in ZEMIS" handelt es
sich um eine Verwaltungsverordnung, die für das Verwaltungsgericht nicht
verbindlich ist (vgl. VGr, 26. August 2020, VB.2020.00507, E. 4.3).
2.4 Nach Art. 101
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR
142.20) können das Staatssekretariat für Migration (SEM), die zuständigen
Ausländerbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das
Bundesverwaltungsgericht Personendaten bearbeiten, soweit sie diese Daten zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Zu diesem Zweck führt das SEM
ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und
Asylbereich (ZEMIS; Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem
für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und ist für die
Sicherheit dieses Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung
der Personendaten verantwortlich (Art. 5 BGIAA).
Das SEM bearbeitet unter
anderem in Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden
Personendaten im ZEMIS (Art. 7 Abs. 1 und 4 BGIAA; Art. 4 Abs. 3,
Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 und Anhang 1 der Verordnung
über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]).
Begehren um Auskunft über Personendaten und um Berichtigung
sind an das SEM zu richten, wobei sich die gesuchstellende Person über ihre
Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch zu stellen hat (Art. 6 Abs. 1
BGIAA; Art. 19 Abs. 2 ZEMIS-Verordnung).
2.5 Indem die
Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Berichtigung
ihrer Personendaten im ZEMIS stellte, wandte sie sich nach dem Gesagten an eine
sachlich unzuständige Behörde. Die Beurteilung solcher Gesuche fällt in die
Zuständigkeit des SEM, welches das Migrationsinformationssystem ZEMIS betreibt
(vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 lit. a des
Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin vermag sodann auch keine kantonale Zuständigkeit aus den
Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007 (IDG, LS 170.4) abzuleiten.
3.2 Nach § 21
lit. a und b IDG kann eine betroffene Person vom öffentlichen Organ
verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet und das
widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt. Als Bearbeiten wird
dabei jeder Umgang mit Informationen verstanden, mithin auch die Aufbewahrung
(vgl. § 3 Abs. 5 IDG). Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über
die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV, LS 170.41)
behandelt das öffentliche Organ, an das sich das Gesuch um Berichtigung
unrichtiger Personendaten richtet, dieses selbst, soweit keine andere Stelle
für zuständig erklärt worden ist. Betrifft das Gesuch offensichtlich die
Information eines anderen Organs, wird es diesem zur Behandlung überwiesen.
Dies gilt namentlich dann, wenn die angefragte Stelle zwar über die verlangte
Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt oder als Hauptadressatin
empfangen hat (§ 9 Abs. 2 IDV). Gemäss dieser Zuständigkeitsordnung
soll grundsätzlich diejenige Stelle für die Prüfung eines Gesuchs
verantwortlich sein, die selbst "Informationsherrin" ist (Begründung
des Regierungsrates zur IDV, Beschluss des Regierungsrates vom 28. Mai
2008, ABl 2008, S. 916 ff., 928 [Begründung IDV]).
3.3 Das
Informationssystem ZEMIS wird vom SEM geführt und das SEM hat die Verantwortung
für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der
Bearbeitung der Personendaten (Art. 2 und 5 BGIAA). Die kantonalen
Migrationsbehörden haben zwar Zugriff auf diejenigen Daten im ZEMIS, die sie
für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Art. 9 Abs. 1 lit. a
BGIAA). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das ZEMIS durch das SEM betrieben
wird und dieses der alleinige Informationsherr der Daten im ZEMIS ist. Dazu
kommt, dass die spezialgesetzliche Regelung der Zuständigkeit für
Berichtigungsgesuche in Art. 6 Abs. 1 BGIAA der allgemeinen Regelung
im IDG vorgeht (§ 9 Abs. 1 IDV).
3.4 Der
Beschwerdegegner hätte somit nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin
eintreten dürfen und die Vorinstanz hätte die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
abweisen müssen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen teilweise gutzuheissen.
Auf eine Weiterleitung des Rechtsmittels als Gesuch an das
SEM kann verzichtet werden, nachdem die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2
VRG lediglich in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden gilt und ein von der
Beschwerdeführerin beim SEM zu stellendes Gesuch nicht fristgebunden ist (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 54 und
59). Auch der entsprechende allgemeine Rechtsgrundsatz geht nicht weiter (BGr,
14. April 2021, 2C_70/2021, E. 6.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin, welche die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Januar
2022 beantragte, obsiegt insofern, als der Beschwerdegegner auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 13. April 2021 nicht hätte eintreten dürfen. Vorliegend
sind die Gerichtskosten jedoch nicht dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, sondern
auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
sich bei der Annahme der kantonalen Zuständigkeit für das Gesuch vom 13. April
2021 auf eine entsprechende Weisung des SEM stützten (Plüss, § 13 N. 63).
Dasselbe gilt auch für die Rekurskosten, die auf die Staatskasse zu nehmen
sind.
Ausgangsgemäss ist sodann der Beschwerdeführerin zulasten
des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen.
5.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Die durch einen Juristen vertretene Beschwerdeführerin hat
es unterlassen, ihre Mittellosigkeit darzutun. Ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist bereits deshalb abzuweisen, soweit es nicht infolge
Zusprechung einer Parteientschädigung sowieso gegenstandslos wird.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Migrationsamts vom 10. Januar 2022 wird aufgehoben. In Änderung von
Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 13. Juli 2022 werden die
Rekurskosten auf die Staatskasse genommen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit es
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es
wird der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration
(SEM).