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VB.2022.00471
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung), hat sich ergeben: I. A. A, ein 1959 geborener Staatsangehöriger Ghanas, reiste Ende 1988 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Im Juli 1991 zog er das Gesuch zurück, weil er inzwischen eine Schweizerin geheiratet hatte. In der Folge erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung und im Juli 1996 die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1999 liessen sich A und seine Schweizer Ehefrau scheiden, worauf Ersterer im Jahr 2001 in Ghana eine Landsfrau heiratete. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn (geboren 2010). Darüber hinaus ist A Vater zweier ausserehelicher Kinder (geboren 2004 und 2008). Im Juni 2013 erfolgte auch die Scheidung der zweiten Ehe von A in der Schweiz; das aus der Ehe hervorgegangene Kind wurde unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat A immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, weshalb ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich zweimal (1999 und 2002) ausländerrechtlich verwarnte. Zuletzt wurde A am 16. Oktober 2015 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren, am 23. November 2016 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und am 28. März 2018 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Bereits am 29. Mai 2017 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich vor dem Hintergrund der wiederholten Delinquenz von A dessen Niederlassungsbewilligung widerrufen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 31. Mai 2018, das Verwaltungsgericht am 22. August 2018 und das Bundesgericht am 14. Dezember 2018 ab. B. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug im September 2019 wäre A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz verpflichtet gewesen. Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, reichte er jedoch am 24. Februar 2020 dem Migrationsamt ein Gesuch um "Aussetzung" des Wegweisungsvollzugs und Prüfung der Erteilung einer Härtefallbewilligung ein. Mit Verfügung vom 3. März 2020 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und ordnete an, dass A die Schweiz "umgehend" zu verlassen habe; dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Mai 2020 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück. Nach Vornahme ergänzender Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 4. Mai 2022 abermals die Abweisung des Gesuchs von A vom 24. Februar 2020. II. Mit Entscheid vom 12. Juli 2022 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und hielt A ebenfalls zum unverzüglichen Verlassen des Landes an. III. Am 12. August 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig bzw. "subeventualiter unzumutbar" sei, und das Migrationsamt anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. September 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2022 hatte das Verwaltungsgericht angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe, und den Genannten wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur Leistung einer Kaution von Fr. 2'070.- verpflichtet. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein. Am 1. März 2023 reichte die Rechtsvertretung von A – auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts – einen bereits in der Beschwerde in Aussicht gestellten aktuellen medizinischen Verlaufsbericht nach. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde bereits insofern entsprochen, als der Beschwerdegegner mit Präsidialverfügung vom 16. August 2022 angewiesen wurde, bis auf Weiteres auf eine Wegweisungsvollstreckung zu verzichten. Im Übrigen wird das Gesuch mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos. 3. 3.1 Die frühere Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde mit dem Urteil 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 rechtskräftig beendet. Der betreffende Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gesetzt habe und ein derart grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe, dass es die privaten Interessen des Beschwerdeführers auch im Fall eines (zu erwartenden) künftigen Wohlverhaltens im weiteren Strafvollzug zu überwiegen vermöchte. So sei zwar mit den Vorinstanzen zugunsten des Beschwerdeführers auf dessen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz hinzuweisen; eine Wiedereingliederung in der Heimat sei dem Beschwerdeführer aber selbst dann möglich, wenn er dort über keine Bindungen mehr verfügen sollte. Was die – in affektiver Hinsicht unstreitig enge – Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden minderjährigen Kindern betreffe, könne der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil den Kontakt zu seinem Kind sodann von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, weshalb ein dauerhafter Aufenthalt in der Regel nicht erforderlich sei. Zudem fehle es dem Beschwerdeführer auch an einer wirtschaftlichen Beziehung zu seinen Kindern. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringe, gesundheitliche Probleme zu haben, die einer Wegweisung entgegenstünden, habe er es unterlassen, im Lauf des Verfahrens konkret aufzuzeigen, inwieweit ihm nach der Ausreise schwere gesundheitliche Schäden drohten. Der blosse Hinweis auf seine psychische Erkrankung, sein Augenleiden und seinen hohen Blutdruck sowie die unsubstanziierte Bestreitung der Lageanalyse SEM vom 24. Oktober 2017 zur medizinischen Behandlung dieser Leiden im Herkunftsstaat genügten hierfür nicht (zum Ganzen BGr, 14. Dezember 2018, 2C_881/2018, E. 4.2 f.). 3.2 Gut zwei Jahre nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids gelangte der Beschwerdeführer am 24. Februar 2020 an den Beschwerdegegner und machte geltend, dass bei ihm eine autosomal dominante, polyzystische Nierenerkrankung mit aktuell chronischer Niereninsuffizienz und eine Augenerkrankung (Glaukom) diagnostiziert worden seien. In Ghana hätte er keinen Zugang zur zwingend notwendigen Behandlung, weshalb die Wegweisung dorthin infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit auszusetzen sei. Zudem sei – mit Blick auf seinen Gesundheitszustand und seine soziale Integration in der Schweiz (langer Aufenthalt, Beziehung zu den Kindern) – die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG zu prüfen. Zum Beleg seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens verschiedene Arztberichte ein, wonach bei ihm eine depressive Symptomatik im Sinn einer Anpassungsstörung nach Haftstrafe, ein fortgeschrittenes Offenwinkelglaukom (Grüner Star) und eine Mutation eher langsam progredienter Form der Nierenerkrankung ADPKD diagnostiziert worden seien. Entscheidend für den weiteren Verlauf letzterer Erkrankung seien eine optimale Blutdruckeinstellung (intensive Blutdrucksenkung) sowie eine optimale Einstellung der Medikamente, damit eine Dialyse zeitlebens vermieden werden könne. Die Mutter des Beschwerdeführers, die an der gleichen Krankheit gelitten habe, habe mit etwa 60 Jahren eine Dialysebedürftigkeit entwickelt, was mit grosser Wahrscheinlichkeit den Krankheitsverlauf unter nicht optimalen Bedingungen bzw. Therapiemöglichkeiten aufzeige. Zur Verhinderung einer noch rascheren Verschlechterung der Nierenfunktion sei dem Beschwerdeführer dabei die "RAAS-Blocker" Candesartan und Amlodipin verschrieben worden und gegen die Augenerkrankung das Medikament Ganfort (Wirkstoffkombination: Bimatoprost und Timolol). Zudem seien regelmässige laborchemische Untersuchungen zur Beurteilung der Nierenfunktion wichtig und sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht "auf medikamentöse, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung angewiesen". 4. 4.1 Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen worden, so kann zwar grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell behandeln, wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, oder wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (zum Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (zum Ganzen VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00163, E. 2.2 mit Hinweisen; siehe auch BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist der Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids – hier des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2018 (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_313/2021, E. 3.2 mit Hinweisen). Wer statt der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, einfach im Land verbleibt und ein neues Gesuch stellt, kann allerdings nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen. Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die bzw. der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, haben entsprechend bloss reduziertes Gewicht (zum Ganzen BGr, 25. November 2021, 2C_826/2021, E. 4.3, und 19. Oktober 2021, 2C_313/2021, E. 3.3 f. mit Hinweisen). 4.2 Anstatt das bundesgerichtliche Urteil zu befolgen, verblieb der Beschwerdeführer in der Schweiz. Die behauptete Intensivierung der Beziehung zwischen ihm und seinen minderjährigen Kindern in den letzten Jahren und seine fortgeschrittene Integration können daher grundsätzlich nicht als neue rechtserhebliche Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. auch BGr, 19. Oktober 2021, 2C_313/2021, E. 4.1). Auf die in diesem Zusammenhang beantragte Befragung des Beschwerdeführers kann folglich verzichtet werden. Nicht beurteilt zu werden braucht auch, ob bzw. inwiefern die aktenkundige Einleitung eines weiteren Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer insbesondere wegen des Handels mit und des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln (jeweils schwerer Fall) im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden darf, nachdem der Beschwerdeführer jede Aussage verweigert hat. Was sodann die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und deren Behandelbarkeit in der Heimat betrifft, bildete diese – bzw. die ebenfalls auf eine Inhaftierung zurückgeführte damalige depressive Episode des Beschwerdeführers – bereits Gegenstand des früheren Verfahrens sowie namentlich des vom Bundesgericht erwähnten medizinischen Consulting beim SEM. Eine massgebliche Verschlechterung ist nicht dargetan. Im Gegenteil scheint der Beschwerdeführer aktuell keine Psychopharmaka mehr einnehmen und nicht mehr alle zwei Wochen an Therapiesitzungen teilnehmen zu müssen. Der von der Ärztin des Beschwerdeführers geäusserten Befürchtung, dass sich sein Gesundheitszustand im Fall der zwangsweisen Wegweisung wieder verschlechtern könne, kann im Rahmen der Planung und Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs bzw. der konkreten Rückkehrmassnahme begegnet werden (BGr, 22. Oktober 2020, 2C_572/2020, E. 4.6). 4.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Bluthochdrucks sowie eines Glaukoms auf die regelmässige Einnahme der Medikamente Candesartan und Ganfort angewiesen ist, sowie der Einwand, dass diese in seiner Heimat nicht oder jedenfalls nicht kostenlos erhältlich seien, fanden bereits Berücksichtigung im Widerrufsverfahren. Damals noch nicht bekannt war indes, dass der Beschwerdeführer – wie seine 2008 verstorbene Mutter – an ADPKD leidet und schon deshalb einer optimalen Behandlung seines Bluthochdrucks bedarf. Aus diesem Grund haben die Vorinstanzen die Situation zu Recht einer (neuen) materiellen Prüfung unterzogen, zumal ein Anspruch auf Neubeurteilung praxisgemäss bereits dann bejaht wird, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ersten Entscheid massgeblich verändert haben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer kann sich als Vater zweier minderjähriger Kinder mit Schweizer Bürgerrecht bzw. Niederlassungsbewilligung grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen. Wie schon im Widerrufverfahren muss er sich jedoch entgegenhalten lassen, zwar in affektiver, nicht aber in wirtschaftlicher Hinsicht in einer engen Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Söhnen zu stehen. Selbst wenn man ihm die fehlende wirtschaftliche Integration aber nicht zum Vorwurf machen könnte, stünde einer Bewilligungserteilung an ihn gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK das – unverändert – gewichtige öffentliche Fernhalteinteresse entgegen (Art. 8 Abs. 2 EMRK): 5.2 Wie aufgezeigt, ging das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2018 davon aus, dass im Hinblick auf die wiederholte sowie schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein grosses öffentliches Interesse daran bestehe, dass er die Schweiz verlasse. Dieses Interesse hat in den letzten Jahren nicht massgeblich an Gewicht verloren, liegt die letzte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers doch noch keine fünf Jahre zurück und lief ihm bis Anfang Juli 2021 eine Probezeit. Zu beachten ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 1. September 2019 sowie von Anfang März bis Ende Juli 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befand. Es lässt sich demnach nicht sagen, dass sich der Beschwerdeführer während einer angemessenen Zeitdauer bewährt hat (vgl. dazu BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.2, wo nochmals betont wird, dass sich die straffällig gewordene Person grundsätzlich im Ausland zu bewähren hat). 5.3 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers hat sich sodann – vom blossen Zeitablauf und der damit einhergehenden weiteren Integration einmal abgesehen – nur insofern nachweislich verändert, als bei ihm die Nierenkrankheit ADPKD diagnostiziert wurde (vgl. oben 4.2). Hierzu lässt sich dem vom Beschwerdegegner beim SEM eingeholten (ergänzenden) medizinischen Consulting vom 17. Juni 2020 entnehmen, dass das dem Beschwerdeführer verschriebene Medikament Candesartan – wie auch die Wirkstoffe Bimatoprost und Timolol – grundsätzlich in der Apotheke des Korle Bu Teachin Hospital in der Hauptstadt Accra verfügbar seien. Dort könnten ausserdem ambulante und stationäre Untersuchungen durch Nephrologen und die nötigen laborchemischen Analysen vorgenommen werden. Bezüglich der Behandlungskosten wird darauf hingewiesen, dass Ghana über ein nationales Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme [NHIS]) verfüge. Das NHIS übernehme die Kosten für Medikamente, welche auf der staatlichen Medikamentenliste enthalten seien. Ebenso komme es für bestimmte ambulante Behandlungen und Untersuchungen (auch durch Spezialisten) auf. Der Beschwerdeführer verfügt demzufolge auch in Ghana über die Möglichkeit, die notwendigen Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Es liegt dabei in seiner Verantwortung dies auch zu tun und so eine Verschlechterung seines Zustands und namentlich eine Dialyse zu vermeiden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, dass er sich die Versicherungsbeiträge des NHIS nicht leisten könne und das Medikament Candesartan – im Gegensatz zum Medikament Amlodipin – nicht auf der staatlichen Medikamentenliste stehe, weisen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Medikamentenkosten in Ghana gemäss SEM wesentlich tiefer sind als in der Schweiz und es dem Beschwerdeführer zudem unbenommen ist, auf ein auf der Liste geführtes Ersatzpräparat für Candesartan wie Losartan auszuweichen. Er würde sich diesbezüglich in der gleichen Situation wiederfinden wie seine Landsleute. Das NHIS bezweckt sodann, auch der ärmeren Bevölkerung den Zugang zur Krankenversicherung zu erleichtern. Formell Beschäftigte leisten einen indirekten Beitrag durch Sozialleistungsabgaben; Bedürftige und über 70-Jährige sind von den Beiträgen befreit (vgl. BVGr, 7. September 2021, E-3040/2021, E. 8.4.3, und 6. März 2017, D-4112/2014, E. 6.4; https://www.nhis.gov.gh; siehe ferner bereits BGr, 14. Dezember 2018, 2C_881/2018, E. 4.3.3). Bei einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer somit auch ohne eigene finanzielle Mittel von Leistungen des NHIS profitieren. Es kommt hinzu, dass seine Ausführungen, wonach er zuletzt 2008 in der Heimat gewesen sei und dort über keinerlei soziale Kontakte mehr verfüge, die ihm bei der Reintegration und der Suche nach Arbeit behilflich sein könnten, bloss vorgeschoben wirken. So gab der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten des Kantonspitals Winterthur an, dass seit dem Tod der Mutter noch sein Vater und vier Geschwister von ihm in Ghana lebten. Auch hielt er sich zumindest im Jahr 2009 wiederholt bzw. für längere Zeit zu Besuchszwecken in seinem Heimatland auf. 5.4 Insgesamt steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Wegweisung nicht entgegen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in Ghana qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5). Gleiches gilt insofern, als sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zukunft allenfalls verschlechtern könnte (vgl. VGr, 11. November 2020, VB.2020.00348, E. 4.6.2). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht einer Ärztin aus Ghana zur Gesundheitsversorgung im Land sowie die eidesstaatliche Erklärung eines gewissen C zur gleichen Thematik als blosse Parteibehauptungen behandelten und den vom SEM eingeholten medizinischen Auskünften im Vergleich einen höheren Beweiswert beimassen. 5.5 Damit erscheint eine Wegweisung des Beschwerdeführers trotz der dargetanen Verschärfung seiner gesundheitlichen Situation weiterhin als verhältnismässig. 6. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall) von vornherein ausser Betracht und fehlt es an einem Grund, dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (vgl. dazu auch Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG; BVGr, 3. Mai 2022, E-3536/2020, E. 5.3). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 e contrario BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an:
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