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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00475
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch Dr.
iur. C,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat Ottenbach,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 setzte der
Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für die Instandsetzung, den
hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen und die Radweglückenschliessung
sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der Jonen-, Affoltern- und
Rickenbacherstrasse in der Gemeinde Ottenbach gemäss den bei den Akten
liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die von A dagegen erhobene
Einsprache wies der Regierungsrat ab, soweit er auf sie eintrat
(Dispositivziffer II), und beauftragte die Baudirektion, den notwendigen
Landerwerb nach den §§ 18 ff. des Strassengesetzes vom
27. September 1981 (StrG; LS 722.1) durchzuführen
(Dispositivziffer XII).
II.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A am
17. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der Dispositivziffern I, II und XII. In Gutheissung der Beschwerde sei
anzuordnen, das Strassenprojekt dahingehend anzupassen, dass auf der
Jonenstrasse (Kat.-Nr. 01) zwischen den Liegenschaften Kat.-Nrn. 02
und 03 kein Fussgängerstreifen mit Schutzinsel errichtet und von der
Liegenschaft Kat.-Nr. 02 kein Land beansprucht oder enteignet werde (Ziff. I.2).
Eventualiter sei zwar ein Fussgängerstreifen, aber keine Schutzinsel zu
errichten; gleichsam unter Verzicht auf die Beanspruchung oder Enteignung von
Land der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 (Ziff. I.3). Es sei von der
Liegenschaft Kat.-Nr. 02 keine Landfläche im Umfang von 130 m2
zu enteignen (Ziff. I.4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Staatskasse (Ziff. I.5).
Der Regierungsrat, vertreten durch das kantonale
Tiefbauamt, reichte am 19. September 2022 seine Beschwerdeantwort ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A. Der als Mitbeteiligter in das Verfahren aufgenommene
Gemeinderat Ottenbach äusserte sich mit Eingabe desselben Datums zur
Beschwerde, wobei er auf Anträge verzichtete.
Eine "Ergänzung zur Beschwerde" seitens A
datiert vom 5. Dezember 2022; eine Stellungnahme hierzu durch den
Regierungsrat vom 23. Dezember 2022.
Am 30. Juni 2023 ersuchte der Regierungsrat um
teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. A und der
Gemeinderat Ottenbach liessen sich dazu innert bis am 16. August 2023
laufender Frist nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2022 bildet einen Akt im Sinn
von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Er ist zwar gemäss § 19 Abs. 2
lit. a VRG nicht mit Rekurs, aber gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG
direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. auch § 15
Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 StrG).
1.2 Die
Jonen-, Affoltern- und Rickenbacherstrasse in Ottenbach zählen zum Strassennetz
des Kantons Zürich und werden im Kataster als regionale Verbindungsstrassen
(Jonenstrasse und Rickenbacherstrasse) sowie als Hauptverkehrsstrasse
(Affolternstrasse) geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der
Werterhaltung der Strassen sind verschiedene Instandsetzungsmassnahmen,
hindernisfreie Ausbauten von Bushaltestellen, Radwegmassnahmen sowie
flankierende Massnahmen im Zusammenhang mit dem neu erstellten Autobahnzubringer
Obfelden-Ottenbach, welcher im Juni 2023 dem Verkehr übergeben wurde,
vorgesehen.
1.3 Die
Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des in der Reservezone gelegenen,
3'736 m2 grossen
Grundstücks Kat.-Nr. 02, welches südwestlich an die Jonenstrasse angrenzt.
Auf der Jonenstrasse ist im Bereich zwischen dem Grundstück Kat.-Nr. 02
und dem talseitig gegenüberliegend an die Jonenstrasse angrenzenden Grundstück
Kat.-Nr. 03 der Neubau eines markierten Fussgängerübergangs mit
Mittelinsel geplant. Auf der Seite des Grundstücks Kat.-Nr. 02 soll die
ansonsten gerade verlaufende Fahrspur dorfauswärts (in Richtung Jonen) zudem
ausgelenkt werden, wofür eine Enteignung der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 im
Umfang von 130 m2 projektiert ist. Als Eigentümerin des betroffenen
Grundstücks Kat.-Nr. 02 ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde
legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Da auch
die übrigen Sachurteils-voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 30. Juni 2023 wird mit dem
heutigen Endentscheid gegenstandslos.
3.
Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, zwar
bestehe unbestrittenermassen ein öffentliches Interesse daran, auf dem
entsprechenden Strassenabschnitt der Jonenstrasse den Gesamtwiderstand zu
erhöhen und den Verkehr zu lenken respektive den Durchgangsverkehr möglichst
fernzuhalten. Rund 120 m weiter dorfeinwärts sei eine diese Zwecke
verfolgende Verbauung indes bereits bei der Verzweigung
Hobacherstrasse/Jonenstrasse geplant, indem dort ebenfalls ein
Fussgängerstreifen mit einer Mittelinsel projektiert sei. Vor dieser
Verzweigung soll auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf
30 km/h reduziert werden. Rund 240 m dorfauswärts existiere sodann
bereits das Eingangstor zur Gemeinde. Weitere 90 m in Richtung Jonen
erfolge bereits die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h.
All diese Massnahmen verfolgten das Ziel, den Gesamtwiderstand zu erhöhen.
Mitunter wurden bzw. würden auf einer Strecke von nur rund 360 m gleich
mehrere flankierende Massnahmen (Geschwindigkeitsreduktionen und Verbauungen)
realisiert. Aus diesem Grund sei die Errichtung einer weiteren baulichen Massnahme
in Form der Fussgängerquerung samt Mittelinsel und Fahrspurauslenkung auf der
Höhe des beschwerdeführerischen Grundstücks Kat.-Nr. 02 zur Erhöhung des
Gesamtwiderstands nicht geeignet. Überdies stünden mildere und weitaus
effektivere Massnahmen zur Verfügung, namentlich die Erweiterung der
dorfeinwärts erst ab der Verzweigung Hobacherstrasse/Jonenstrasse geplanten "30er
Zone". Demzufolge sei der umstrittene Projektteil (auch) nicht
erforderlich und unverhältnismässig im engeren Sinn.
Das öffentliche Interesse an der Sicherheit von
Fussgängern erfordere den geplanten Fussgängerübergang im Weiteren gar nicht.
Der Verkehr auf der Jonenstrasse werde durch den Autobahnzubringer
Obfelden/Ottenbach verringert und der betreffende Abschnitt der Jonenstrasse
stelle auch keinen Unfallschwerpunkt dar. Der allgemeine Fussgängerverkehr im
umstrittenen Bereich sei spärlich und entspringe, soweit vorhanden, überhaupt
nur den talseitigen Wohnhäusern etwas weiter dorfauswärts; wenn überhaupt,
anerbiete sich die Querung der Jonenstrasse und der Wechsel auf deren Ostseite
mit dem dort verlaufenden breiten Trottoir im Bereich dieser Wohnhäuser. Im
Weiteren sei auch die projektierte Neugestaltung der Zufahrt zum Ladenlokal auf
dem talseitigen Grundstück Kat.-Nr. 03 nicht auf den geplanten
Fussgängerübergang abgestimmt und schaffe für Fussgänger mehr Risiken, als sie
zu reduzieren vorgebe. Sicherer wäre es, wenn die wenigen Fussgänger die
Jonenstrasse wie bis anhin ohne Fussgängerstreifen überqueren würden. Aus baulicher
Sicht erfülle der projektierte Fussgängerstreifen, für den gar kein Bedarf
bestehe, auch nicht die nötigen Sicherheitskriterien. Die
Projektierungsgrundsätze der sparsamen Landbeanspruchung, der
Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes würden verletzt. Ohne die Erstellung der
Mittelinsel könnte die Verletzung der Projektierungsgrundsätze wenigstens auf
ein Minimum reduziert werden.
Das Ausgeführte führe zur Unverhältnismässigkeit des
Eingriffs in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin respektive zu einer
Verletzung von Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) in Verbindung mit Art. 36 BV.
4.
4.1 Nach § 14
StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den
jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit möglichst guter
Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung
der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer
Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs
sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren,
angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt sind diese
Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen Sondernutzungsplan handelt,
generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten (VGr,
17. Mai 2023, VB.2021.00141, E. 5.1; VGr, 13. April 2022,
VB.2021.00549, E. 6.1).
4.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der
Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall
liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt untersteht sowohl in seiner
Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung
den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700).
Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b von den
Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales
Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die
Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 23. Mai 2019,
VB.2018.00427, E. 3.2 mit Hinweisen; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in:
Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz
und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 82 f.). Dabei
darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige
kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung
auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht
(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 80 ff.). Weiter hat sich das
Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der
Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der
Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder
Ermessensbereich zusteht. In der Strassenplanung hat die Planungsbehörde eine
umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen Ermessensentscheid zu
fällen, der im gerichtlichen Verfahren daher nur mit Zurückhaltung überprüft
wird (VGr, 5. Juli 2018, VB.2017.00592, E. 2). Das Gericht soll nicht
aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung
durch die zuständige Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die
Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 84 f.).
5.
5.1 Das
infrage stehende Strassenprojekt greift in die gemäss Art. 26 BV
gewährleistete Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin ein. Solche Eingriffe
sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein
öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art. 26 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 36 BV). § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 1
StrG ermächtigen den Regierungsrat, das für den Strassenbau benötigte Land
durch Enteignung zu erwerben. Somit besteht eine genügende gesetzliche
Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin (vgl.
BGr, 30. August 2010, 1C_373/2009, E. 10.1.2).
5.2 Die
Beschwerdeführerin bestreitet das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses
daran, auf der Jonenstrasse den Gesamtwiderstand zu erhöhen und den Verkehr (in
Richtung Umfahrungsstrasse) zu lenken, im Grundsatz nicht. Dem ist
uneingeschränkt zuzustimmen. Nachdem der Neubauabschnitt zwischen dem Knoten
Bibelaas und dem Kreisel Rickenbacherstrasse (Umfahrung Ottenbach) im Juni 2023
dem Verkehr übergeben wurde, ist insbesondere nachvollziehbar, dass die
ortsquerenden Kantonsstrassen in Ottenbach und in Obfelden im Sinne einer
siedlungsorientierten Umgestaltung – der Verkehr soll auf die neue Umfahrung
gelenkt werden – optimierungsbedürftig sind. Dasselbe gilt für die damit
einhergehende, gleichzeitige Sanierung dieser Strassen und die weiteren
Projektziele, worunter die Verbesserung der Fussgängerquerungen auf den
teilweise auch abklassierten Strassen.
5.3 Zu prüfen
bleibt, ob das Strassenprojekt im Lichte der Einwände der Beschwerdeführerin
die einschlägigen Projektierungsgrundsätze beachtet; insbesondere, ob die
streitbetroffene Fussgängerquerung samt Mittelinsel auf Höhe des Grundstücks
Kat.-Nr. 02 zur Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden
Gesamtprojektziele geeignet und erforderlich ist und sich für die
Beschwerdeführerin in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als
zumutbar erweist (Art. 36 BV; vgl. BGE 146 I 70 E. 6.4 mit Hinweisen).
§ 7 des Gesetzes vom 30. November 1879 betreffend die Abtretung von
Privatrechten (AbtrG; LS 781) hält entsprechend fest, dass niemand verpflichtet
ist, von seinem Eigentum mehr abzutreten, als zur Ausführung und zweckmässigen
Benutzung des zu erstellenden Werks erforderlich ist.
6.
6.1 Der im
Grundsatz auch von der Beschwerdeführerin anerkannte Gesamtwiderstand
beruht auf mehreren Elementen im Verbund, worunter jene auf der Jonenstrasse
weiter dorfauswärts einerseits (Eingangstor unter Auslenkung der dorfeinwärts
führenden Fahrspur) sowie jene in Richtung Ortszentrum andererseits (Reduktion
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h vor der
Einmündung der Hobacherstrasse; bauliche Unterstützung dieser Massnahme durch
Verschiebung der Bushaltestelle Hinterdorf, Auslenkung der Fahrspur
dorfeinwärts und Neubau einer Mittelinsel bei der dortigen Fussgängerquerung).
Gerade zufolge der Verbundswirkung dieser (mehreren) Massnahmen wird die
Attraktivität der Durchfahrt durch das Ortszentrum von Ottenbach verringert.
Insbesondere sticht ins Auge, dass ohne den strittigen Projektteil für
den dorfauswärts fahrenden Verkehr auf der in diesem Bereich kurvenfrei
verlaufenden Jonenstrasse nach der Aufhebung der Beschränkung auf Tempo
30 km/h auf Höhe der Hobacherstrasse bis zum Ortsende (auf Höhe
Eingangstor) keinerlei andere bauliche Massnahmen zur Erhöhung des
Gesamtwiderstands existieren würden. Die Eignung der auf Höhe des Grundstücks
Kat.-Nr. 02 vorgesehenen baulichen Massnahmen zur Erreichung der
Gesamtziele ist daher nachvollziehbar. Das gilt für die Fussgängerquerung als
solche grundsätzlich auch unabhängig von der zu erwartenden Fussgängerfrequenz.
Im Verein mit der an derselben Stelle geplanten Auslenkung der Fahrspur wird
nicht nur eine zu rasche Beschleunigung in Richtung dorfauswärts verhindert,
sondern mit der Signalisation "Fussgängerstreifen" auch die
Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden erhöht. Zwar wäre eine Situierung des
Fussgängerstreifens aus rein fussgängertechnischer Hinsicht auch weiter
dorfauswärts denkbar, was dann aber ein (zu) nahes Heranrücken dieser baulichen
Massnahme an das Eingangs- bzw. Ausgangstor zur Folge hätte. Mit der hier
gewählten Platzierung, nicht allzu weit nach den verkehrslenkenden Massnahmen
auf Höhe der Einmündung der Hobacherstrasse, wird die Tendenz dorfauswärts
fahrender Verkehrsteilnehmer zur verfrühten Beschleunigung rechtzeitig
gebrochen. Dies scheint angesichts des Ausserortscharakters des Strassenabschnitts
Jonenstrasse 32 bis Hinterdorf durchaus angezeigt.
6.2 Wegen des
erwähnten Ausserortscharakters eignet sich auf diesem Strassenabschnitt eine
Tempo-30-Signalisierung nicht. Diese gutachterlichen Erkenntnisse thematisiert
die Beschwerdeführerin nicht. Demzufolge stellt die Erweiterung der ab der
Verzweigung Hobacherstrasse/Jonenstrasse geplanten Reduktion auf Tempo 30
in Richtung Jonen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine taugliche
mildere Massnahme dar.
6.3 Auch mit
Blick auf die explizit fussgängerschützerische Wirkung der Fussgängerquerung
scheint diese durchaus nachvollziehbar platziert, indem sie zum Grundstück
Kat.-Nr. 03 und über dieses hinweg weiter hinunter zur Meiholzstrasse
führt (vgl. www.gis.zh.ch; Karte "Fussverkehrspotenzial und Relevanz von
Netzabschnitten"). Dass das Geschäft D auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03
zwischenzeitlich offenbar aufgegeben wurde, ändert hieran aus diesem Grund
nichts. Ohnehin sind verkehrslenkende Massnahmen wie die hier umstrittene
langfristig, auf Jahrzehnte hinaus, zu projektieren und können nicht auf die
zeitweilige Existenz von Geschäftslokalitäten mit zuweilen mehr oder weniger Fussgängerverkehr
abgestimmt werden. Eine Platzierung der Fussgängerquerung weiter dorfauswärts,
im Bereich der dortigen talseitigen Wohnhäuser, wäre wohl aus fussgängerischer
Sicht (namentlich der Bewohner dieser Wohnhäuser) nicht minder attraktiv, hätte
aber den vorstehend dargestellten Nachteil, dass die Tendenz dorfauswärts
fahrender Verkehrsteilnehmer zur verfrühten Beschleunigung im Lichte des
Ausserortscharakters dieses Strassenabschnitts nicht rechtzeitig gebrochen
würde. Zu bemerken ist immerhin, dass der talseitige Wartebereich beim
Fussgängerstreifen nach Massgabe der Ergebnisse des durchgeführten Road Safety
Audit (RSA) samt nachfolgendem Monitoring verbreitert und auch die
Verkehrssicherheit auf dem talseitigen Bankett, das von den weiter dorfauswärts
gelegenen talseitigen Wohnhäusern zur Fussgängerquerung führt, verbessert
werden soll. Auch die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der Einfahrt zum
Grundstück Kat.-Nr. 03 soll (nochmals) maximiert werden. Die Errichtung
der Fussgängerschutzinsel auf der Höhe des beschwerdeführerischen Grundstücks
respektive des talseitigen Grundstücks Kat.-Nr. 03 wird im RSA denn auch
positiv bewertet und mit dem Prädikat "++" ausgezeichnet. Zwar
handelt es sich beim besagten Strassenabschnitt insgesamt nicht um einen
Gefahrenschwerpunkt. Indes ist für die Neuerrichtung einer Fussgängerquerung
mit Mittelinsel auch nicht erforderlich, dass es vorgängig zwingend zu Unfällen
mit Personenschaden gekommen sein muss.
6.4 Insgesamt
besteht kein Grund, in Bezug auf die Projektplanung im hier umstrittenen
Bereich in den Ermessensspielraum der fachkundigen Planungsbehörde
einzugreifen. Eine Verletzung der strassenrechtlichen Projektierungsgrundsätze
ist sodann nicht auszumachen.
6.5 Was die
Verhältnismässigkeit der umstrittenen Enteignung im Umfang von 130 m2
betrifft, folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass dieser Eigentumseingriff
zur Erreichung des angestrebten strassenbaulichen Zwecks geeignet und
erforderlich ist. Auf die Mittelinsel und die Auslenkung der dorfauswärts
führenden Fahrspur kann aus den genannten Gründen nicht verzichtet werden. Zur
Zumutbarkeit ist Folgendes zu berücksichtigen: Die öffentlichen Interessen an
der Realisierung des Strassenprojekts sind gewichtig. Die damit verbundene
Enteignung als zwangsweiser Entzug von Grundeigentum bewirkt allerdings auch
einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie (vgl. dazu BGE 124 II 538 E. 2a).
Die von der Enteignung betroffene Parzelle Kat.-Nr. 02 ist andererseits
(bloss) Teil einer grösseren Reservezone im Norden von Ottenbach, deren
allfällige zukünftige Einzonung im Lichte der Teilrevision des RPG vom
15. Juni 2012 (Inkrafttreten am 1. Mai 2014) höchst ungewiss ist.
Damit ist auch ungewiss, ob überhaupt jemals eine bauliche Nutzung aus dem
Eigentum am Grundstück Kat.-Nr. 02 zu ziehen sein wird. Überdies beschlägt
die Enteignung des 3'736 m2 grossen Grundstücks mit insgesamt
130 m2 nur knapp 3,5 % der Landfläche. Die Abwägung der
auf dem Spiel stehenden Interessen ergibt, dass der mit dem Landerwerb für
dieses Projekt verbundene Eigentumseingriff für die Beschwerdeführerin zumutbar
ist. Demzufolge wahrt die umstrittene Enteignung das Gebot der Verhältnismässigkeit.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die beantragte Parteientschädigung
bleibt ihr ausgangsgemäss von vornherein versagt. Die mögliche
Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (VGr,
9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Die Voraussetzungen von § 17
VRG sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch der Beschwerdegegnerin keine
Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 3'830.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Mitbeteiligten;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA);
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).