{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00475_2023-09-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223522&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8ac85c80780d1c98280f81c4e4162fb9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00475"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.09.2023  VB.2022.00475"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.09.2023  VB.2022.00475"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.09.2023  VB.2022.00475"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | [Das streitbetroffene Strassenprojekt soll u.a. die Attraktivit\u00e4t der Durchfahrt des Ortszentrums von Ottenbach mindern. Dazu soll mittels mehrerer Massnahmen der Gesamtwiderstand auf der Durchfahrtsstrecke erh\u00f6ht werden. Eine dieser miteinander im Verbund stehenden Massnahmen besteht in der Errichtung eines Fussg\u00e4nger\u00fcbergangs mit Mittelinsel zwischen dem beschwerdef\u00fchrerischen und dem diesem gegen\u00fcberliegenden Grundst\u00fcck sowie der Auslenkung der dorfausw\u00e4rts f\u00fchrenden Fahrspur, wof\u00fcr eine Enteignung des beschwerdef\u00fchrerischen Grundst\u00fccks im Umfang von 130 m2 projektiert wurde.]  Grunds\u00e4tze der Strassenprojektierung (E. 4.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4.2). Die hier umstrittene Massnahme (Landerwerb in Zusammenhang mit der mit dem Fussg\u00e4nger\u00fcbergang verbundenen Auslenkung der Fahrspur) stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Grundeigent\u00fcmerin dar und muss auf einer gen\u00fcgenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im \u00f6ffentlichen Interesse liegen und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV). Mit \u00a7 18 i.V.m. \u00a7 15 Abs. 1 StrG ist eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage gegeben (E. 5.1). An der Sanierung der vom Projekt erfassten Strassen sowie deren siedlungsorientierten Umgestaltung und damit an einer Erh\u00f6hung des Gesamtwiderstands besteht ein \u00f6ffentliches Interesse (E. 5.2). Der streitbetroffene Fussg\u00e4nger\u00fcbergang erweist sich insbesondere aufgrund der Verbundswirkung der verschiedenen Massnahmen als geeignet und erforderlich zur Erreichung der Gesamtziele des Strassenprojekts. Namentlich verhindern der Fussg\u00e4nger\u00fcbergang und die Auslenkung der Fahrspur eine zu rasche Beschleunigung der dorfausw\u00e4rts fahrenden Verkehrsteilnehmenden und erh\u00f6hen deren Aufmerksamkeit (E. 6.1-4). Der mit dem Landerwerb f\u00fcr das fragliche Teilprojekt verbundene Eigentumseingriff ist der Grundeigent\u00fcmerin auch zumutbar (E. 6.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:54", "Checksum": "3e674dfb70fae9a7924c47abe7929f35"}