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VB.2022.00478
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA MLaw C, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geb. 1941, reiste am 6. Dezember 2021 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein. Nachdem der bewilligungsfreie Aufenthalt abgelaufen war, ersuchte sie am 6. März 2022 um Verlängerung des Schengen-Visums, da sie einen positiven Coronatest aufwies und sich in Isolation begeben musste. Am 28. März 2022 stellte die Schweizer Tochter, B, ein Gesuch um Einreisebewilligung für ihre Mutter und vermerkte, dass sich A immer noch in der Schweiz aufhalte. Am 29. April 2022 meldete sich A beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich an und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab. II. Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juli 2022 ab. III. Mit Beschwerde vom 18. August 2022 liessen A und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 19. Juli 2022 beantragen. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht liessen sie eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2022 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann wurde den Beschwerdeführerinnen Frist angesetzt, um die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 nachzuweisen, nachdem ihre Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren aus den Akten nicht ersichtlich war. Mit Eingabe vom 30. September 2022 wurde die Beschwerde seitens B zurückgezogen. Der daraufhin A auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt ist gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat und überdies am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder an diesem ohne eigenes Verschulden nicht teilnehmen konnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist unbestrittenermassen beschwerdelegitimiert, weshalb die vorliegende Beschwerde unabhängig vom Beschwerderückzug seitens der Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: die Tochter) materiell zu behandeln ist. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ist das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. 2. 2.1 2.1.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d und 1e; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann. So fällt etwa die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5;). Ebenso ist bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 2.1.2 Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist auf die Situation zugeschnitten, dass durch die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands auf intensive Betreuung und andauernde Pflege angewiesen zu sein, welche nur durch ihre Tochter erbracht werden könne. So leide die heute über 80-Jährige bereits seit längerer Zeit an einer komplexen Augenkrankheit, die erstmals im Jahr 2014 in der Schweiz operiert worden sei. Seither habe sich das Augenleiden verstärkt. Daneben leide sie unter Angstzuständen, welche in den letzten Jahren ebenfalls deutlich an Ausprägung gewonnen hätten, weshalb sie sich in Russland in den letzten Monaten vor der Einreise zunehmend sozial isoliert habe. Die Angstzustände bezögen sich insbesondere auf das Alleineleben. Sie habe Angst, Opfer von Überfällen und Gewalttaten zu werden oder ihre Wohnung zu verlieren. Daher sei sie auch in psychosomatischer Behandlung bei Dr. med. D. Nur in Anwesenheit ihrer Tochter könne sich die Beschwerdeführerin beruhigen, weshalb sie auf diese angewiesen sei. Sodann habe die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Vermögen im Rahmen einer Verpfründung bzw. eines Darlehens ihrer Tochter übereignet. Diese habe sich im Gegenzug zur Pflege und Finanzierung von Pflege und Betreuung ihrer Mutter verpflichtet. Deshalb sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, für eine allfällige Pflege- und Betreuungslösung in Russland selbst aufzukommen. Aufgrund der internationalen Sanktionen im Finanzbereich gegen Russland sei es auch der Tochter nicht möglich, die Pflege in Russland mittels Überweisung aus der Schweiz zu finanzieren. 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführerin pflegt unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter. Diese verfügt über das Schweizer Bürgerecht und weist damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin kann deshalb gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, sofern ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter aufgrund des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden kann. Es stellt sich daher die Frage, ob solch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis angenommen werden kann. 2.3.2 Aus den Akten lässt sich erschliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren an einer Augenkrankheit leidet, weshalb sie sich im Jahr 2014 bereits einer Operation in der Schweiz unterzogen hatte. So lässt sich dem Arztbericht vom 16. August 2022 entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin seit jeher ein Innenschielen besteht, weshalb sie nie mit beiden Augen gleichzeitig sehen kann. Seit der Operation im Jahr 2014 habe sich ihr Augenleiden verstärkt, was die Beschwerdeführerin beim Sehen verunsichert. Trotz dieser seit mehreren Jahren bestehenden Verschlechterung, lebte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 2021 selbständig in ihrer Wohnung in Russland. Inwieweit ihr dies aufgrund ihrer Sehschwäche nicht mehr möglich sein sollte, wird vorliegend nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Sodann kann der ärztlichen Auskunft vom 13. September 2022 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren vaskulären Demenz leidet, welche sich in einer ausgeprägten Vergesslichkeit zeigt. Zudem weist sie eine Angstsymptomatik auf, weshalb sie bei den Aktivitäten des alltäglichen Lebens auf ihre Tochter angewiesen sei. Was die Auslöser und Gründe für die Angstsymptomatik sind, erschliesst sich aus dem Bericht nicht. Der Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, dass die Angstzustände insbesondere auf dem Umstand des Alleinelebens gründen. Gemäss ärztlichem Befund könne sich die Beschwerdeführerin lediglich in der Anwesenheit ihrer Tochter beruhigen. So solle sie eine therapieresistente Paranoia gegenüber jeglichen Personen inkl. Betreuungspersonal aufweisen, weshalb man aus ärztlicher Sicht mit einer deutlichen Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik bei einem allfälligen Verlassen der Schweiz rechnen müsse. 2.3.3 Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen. Das Vorhandensein eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses des nachzuziehenden ausländischen Elternteils reicht hierzu noch nicht aus. Dazu ist zusätzlich erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Das Verwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass die Tochter für die Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson darstellt. Es ist auch nachvollziehbar, dass ein erwachsenes Kind das Anliegen hat, die Pflege und Betreuung des kranken Elternteils in der Schweiz zu übernehmen. Nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass die Hilfsbedürftigkeit von im Ausland lebenden nahen Angehörigen zur Verstärkung der bestehenden emotionalen Bindungen zu dem hier lebenden Familienmitglied beitragen kann. Dennoch wird nicht hinreichend substanziiert belegt, inwiefern die Tochter die ausschliessliche Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin ausübt oder inwiefern die Tochter bereits zuvor eine solch langjährige und innige Beziehung zur Beschwerdeführerin pflegte, wie diese im von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bundesgerichtsurteil 2C_942/20210 vom 27. April 2011verlangt wird. Zwar vermag es zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin überwiegend in der Anwesenheit ihrer Tochter geborgen fühlt und aufgrund dessen weniger Ängste verspürt. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Gebrechen mittlerweile etwas hilfsbedürftig ist. Dies allein vermag aber kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter zu begründen. 2.3.4 Freilich mag es für die erkrankte Beschwerdeführerin psychisch angenehmer sein, mit ihrer Tochter zusammenzu eben. Dennoch ist nicht dargelegt, inwiefern die Tochter eigentliche Pflegeaufgaben wahrnimmt, zu denen in der Heimat keine Alternative bestünde. Ohnehin ist die Tochter selbst berufstätig und ist sie insoweit für die Gewährleistung der notwendigen Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin auf Unterstützung Dritter angewiesen. Für diese Unterstützung kann auch die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch genommen werden. Der Beschwerdeführerin war es zudem bis zur Einreise in die Schweiz im Dezember 2021 trotz ihrer Krankheit über Jahre hinweg möglich, ein selbständiges Leben zu führen, ohne dass sie deshalb in relevante Abhängigkeit von ihrer Tochter gelangt ist. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sein sollte, in ihrer Heimat selbständig zu leben. Sodann erscheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einerseits zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften pflegen, in ihrem Heimatstaat Russland aber andererseits über kein tragfähiges soziales Netz mehr verfügen soll und sich sozial isoliert haben will. 2.3.5 Vorliegend ist vielmehr von einer alters- und krankheitsbedingten, nicht personenspezifisch ausgerichteten Hilfsbedürftigkeit auszugehen, welche aufgrund des langjährigen Alleinlebens und der fortschreitenden Demenz nach einer neuen Organisation des Alltags der Beschwerdeführerin verlangt. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass ihre Angstsymptomatik gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf ihrem bisherigen Alleinleben und ihrer zunehmenden Vergesslichkeit basieren. Darüber hinaus sind Angstzustände typische Symptome von Demenz (vgl. hierzu unter anderem: https://www.demenz-hilfe.at/fuer-angehoerige/umgang-mit-demenz/angst/, zuletzt besucht am 30. Dezember 2022). Soweit auf die ärztliche Auskunft vom 13. September 2022 abgestellt werden kann, wonach die Beschwerdeführerin eine therapieresistente Paranoia gegenüber jeglichen Personen inkl. Betreuungspersonal aufweist, so steht diese in einem gewissen Widerspruch zu den eingereichten Referenzschreiben, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz viele Freunde hat, mit welchen sie auch in jüngster Zeit diverse Aktivitäten unternahm. In Anbetracht dieses Widerspruchs und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre in der ärztlichen Auskunft aufgeführten gesundheitlichen Gebrechen erst vor Verwaltungsgericht einbrachte, kommt die von der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin stammenden Diagnose keiner unabhängigen Begutachtung gleich, zumal sie überwiegend im Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin erstellt wurde (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BGr, 3. Juni 2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1). 2.3.6 Zu beachten ist ferner, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seit Jahren in der Schweiz ansässig ist und bis zur Einreise der Mutter von dieser getrennt lebte. Die aktuelle Betreuungssituation und die damit einhergehende Intensivierung der Beziehung zwischen Mutter und Kind sind einzig darauf zurückzuführen, dass die Mutter durch ihre Einreise mit einem Besuchervisum und anschliessende Wohnsitznahme in der Schweiz ein Fait accompli geschaffen hat. Dieses kann jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden. Ansonsten würden diejenigen benachteiligt, die ordnungsgemäss ein Nachzugsgesuch stellen und sich dabei an die Auflagen der Behörden halten (Urteil 2C_131/2016 vom 10. November 2016 E. 4.5 mit Hinweis). Die Anerkennung eines Nachzugsanspruchs für betagte Eltern von Drittstaatsangehörigen käme faktisch einer Einwanderung in das hiesige Pflege- und Sozialversicherungssystem gleich und entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, welcher den Familiennachzug auf die Kernfamilie beschränkt und allfällige Ausnahmen als Ermessensbewilligungen ausgestaltet hat, wobei auch diese nicht voraussetzungslos zu erteilen sind (VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00641). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das es rechtfertigen würde, die bestätigte bundesgerichtliche Praxis zu ändern, wonach vorab im Heimatland nach Pflegealternativen zu suchen ist und entsprechende (erfolglose) Bemühungen im Einzelfall zu belegen sind. 2.3.7 Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie sich überhaupt konkret um eine Betreuung in der Heimat bemüht hat. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen über die ungenügenden Pflegemöglichkeiten und die finanziellen Sanktionen gegenüber Russland, die eine Finanzierung von der Schweiz aus unmöglich machen würden. Dies überzeugt nicht: Denn wie sich die medizinische Versorgungslage im Heimatland präsentiert, ist in der vorliegenden Konstellation irrelevant. Hierzu führte bereits die Vorinstanz zutreffend aus, dass der blosse Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben kann. Ohnehin erscheint die medizinische Versorgungslage in Russland, insbesondere in deren grösseren Städten, gesichert (vgl. Reisehinweise des [deutschen] Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat notwendige stationäre oder ambulante medizinische Behandlungen und Pflege erhält. 2.3.8 Sodann mag es zutreffen, dass die Tochter sich gegenüber der Beschwerdeführerin dazu verpflichtet hat, sich um ihre Betreuung bzw. die Finanzierung der Pflege und Betreuung zu sorgen. Soweit eine Abhängigkeit daher zu bejahen ist, so handelt es sich bei dieser vielmehr um eine Abhängigkeit finanzieller Natur. Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründet jedoch kein in migrationsrechtlicher Hinsicht relevantes Abhängigkeitsverhältnis (BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; VGr, 11. März 2020, VB.2019.00643, E. 2.1; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00790, E. 5.3 Abs. 2; vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass Russland vom SWIFT-Bankensystem ausgeschlossen worden ist, ist ihr diesbezüglich zuzustimmen. Dennoch handelt es sich hierbei um eine vorübergehende Sanktion und gibt es, auch wenn lediglich beschränkt, alternativ Möglichkeiten, um allfällige künftige Pflegekosten in Russland bezahlen zu können. Sodann kann aus den Akten erschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vermögend ist und 1.76 Mio. Fr. auf ihre Tochter übertragen hat. Inwieweit die Beschwerdeführerin über kein Vermögen mehr in Russland verfügen sollte, wird nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Trotz ihrer Mitwirkungspflicht reichte sie keine entsprechenden Unterlagen ein, welche ihre schwierige finanzielle Situation belegen könnten. So ist zumindest davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein Renteneinkommen in Russland verfügen muss, mit welchem sie ihre Pflegekosten begleichen könnte. Zudem erfolgte die Übertragung der Fr. 1.76 Mio. bereits vor längerer Zeit. Wie sich die Beschwerdeführerin bis anhin finanziert hat, bleibt ebenfalls im Dunkeln. Fraglich bleibt weiter, ob die Beschwerdeführerin weitere Vermögenswerte wie Grundeigentum besitzt, welche veräussert werden könnten. Die Beschwerdeführerin ist damit höchstens in finanzieller Hinsicht von ihrer Tochter abhängig, was jedoch nicht genügt, um einen gesetzlich gerade nicht vorgesehenen Familiennachzug in aufsteigender Linie aus Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) ableiten zu können. Da sich die Tochter bereit erklärt hat, für die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufzukommen, sollte es ihr möglich sein, die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin auch in Russland zu organisieren. 3. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um ihre Zulassung als Rentnerin. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). 3.1.2 Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1). 3.1.3 Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.1.4 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin ist über 80-jährig und überschreitet damit das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht. 3.2.2 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Die in Art. 25 Abs. 2 VZAE genannten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen. Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt. Dies widerspiegelt sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt. 3.2.3 Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d. h. nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der Gesetzgeber nicht gewollt (VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00641, E. 4.4.1; vgl. auch BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3). Verlangt wird daher zusätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären Banden sind. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin leitet eine persönliche Beziehung aus regelmässigen und längeren Ferien- und Besuchsaufenthalten bei ihrer hier lebenden Tochter und weiteren Verwandten sowie ihrer hier gepflegten Beziehungen und Freizeitaktivitäten ab. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin unterhält zwar enge Beziehungen zu ihrer Tochter und ihren nahen Verwandten in der Schweiz und hat diese in der Vergangenheit eigenen Angaben zufolge wiederholt besucht. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass die häufigen und langen Aufenthalte der Beschwerdeführerin während 15 Jahren der Pflege der Beziehung zu ihrer Tochter dienten und daher keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zu begründen vermögen. 3.3.3 Die von der Beschwerdeführerin behaupteten kulturellen Verbindungen zur Schweiz erschöpfen sich zudem weitgehend im Besuch von touristischen Sehenswürdigkeiten und Anlässen. Wie sich aus den eingereichten Referenzschreiben ergibt, handelt es sich bei den meisten in der Schweiz gepflegten Beziehungen um Kontakte zu Verwandten oder Freunde ihrer Tochter sowie durch diese kennengelernte Nachbarn, was bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte. Nach dem Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind aber darüber hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration der Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht hinreichend nachgewiesen: Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, auch unabhängig von ihrer Tochter einzelne soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung zu unterhalten, wird nicht offengelegt, um welche der von ihr aufgezählten Personen es sich hierbei handeln soll. 3.3.4 Sodann behauptet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Referenzschreiben von E, dass sie ihre Deutschkenntnisse in den letzten Jahren verbessert habe. So sei die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin anfänglich schwierig gewesen. Dies habe sich mittlerweile geändert. Ein entsprechendes Deutschzertifikat, welches die Behauptung untermauern würde, fehlt gänzlich. Auch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie eine Sprachschule oder dergleichen besucht habe bzw. besuchen würde. Vielmehr lässt sich aus den meisten Referenzschreiben erschliessen, dass es sich bei den Bekanntschaften hauptsächlich um Personen der russischen Diaspora handelt, weshalb ihre sprachliche Integration nicht auf enge Kontakte zur deutschsprachigen Bevölkerung schliessen lässt. Es erscheint damit weder rechtsgenüglich belegt noch glaubhaft, dass sie die hiesige Sprache beherrscht, weshalb vertiefte und von ihrer Tochter unabhängige Kontakte zur hiesigen Bevölkerung bereits aufgrund der Sprachbarriere eher unwahrscheinlich erscheinen. Zudem macht sie auch nicht geltend, mit diesen über die Landesgrenzen hinweg den Kontakt aufrechtzuerhalten. Da sich die Beschwerdeführerin bislang zwar wiederholt, aber nur über relativ kurze Zeiträume in der Schweiz aufhielt, sind ausserfamiliäre vertiefte Beziehungen zu Land und Leuten auch nicht zu erwarten. Soweit sie zudem angibt, in der Schweiz einem Verein anzugehören, so handelt es sich hierbei um die Schweizerisch Russische Handelskammer, bei welchem ihre Tochter die Gründerin und Präsidentin ist und sich die Beschwerdeführerin wiederum in der Diaspora ihres Heimatlandes bewegen kann. 3.3.5 Im Fall eines Nachzugs wäre die Beschwerdeführerin damit weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Verwandten und Bekannten. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren Element fehlt, welches besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend. 3.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht das Verwaltungsgericht – wie dies schon die Vorinstanz getan hat – nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin ebenso wenig Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, sind nicht zu beanstanden. Weder der Umstand, dass sie sich hier in medizinischer Behandlung befindet noch die Situation in Russland stellen ihre Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter in gesteigertem Mass infrage noch verletzen sie Art. 3 EMRK. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 demnach abzuweisen und diejenige der Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 4. 4.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die ein Rechtsmittel zurückziehende Partei hat unabhängig von den Prozessaussichten die Kosten zu tragen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 79, auch zum Folgenden), wobei sich der bis zum Rückzug getätigte Aufwand auf die Höhe der Kosten auswirkt (vgl. BGr, 12. November 2010, 8C_351/2010, E. 5.2.2). Da die Beschwerdeführerin 2 ihre Beschwerde erst vor Verwaltungsgericht eingereicht und kurz darauf gleich wieder zurückzogen hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. 4.2 Ausgangsgemäss wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |