{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00482_2023-02-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222988&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6a81622296dbfc91672ef516e959bf8"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00482"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.02.2023  VB.2022.00482"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.02.2023  VB.2022.00482"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.02.2023  VB.2022.00482"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\r | Freiz\u00fcgigkeitsrechtliches Verbleiberecht eines dauernd arbeitsunf\u00e4hig gewordenen Arbeitnehmers. [Der spanische Beschwerdef\u00fchrer wurde in der Schweiz geboren und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Mit 28 Jahren kehrte er nach Spanien zur\u00fcck, wo er in der Folge zehn Jahre lebte. Nach seiner R\u00fcckkehr in die Schweiz vor zehn Jahren wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit erteilt. Ab 2020 war er mehrere Male wegen seiner seit Jugendjahren bestehenden Drogenabh\u00e4ngigkeit hospitalisiert und seither nicht mehr erwerbst\u00e4tig. 2022 wurde ihm eine volle IV-Rente zugesprochen. Als Eintritt der dauernden Arbeitsunf\u00e4higkeit wurde von der IV ein Datum im Februar 2021 festgelegt. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdef\u00fchrer habe seine Arbeitnehmereigenschaft verloren.] Darstellung der freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspr\u00fcche von Arbeitnehmer/-innen aus einem Mitgliedstaat der EU/EFTA (E. 2). Bei dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangeh\u00f6rige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunf\u00e4hig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungstr\u00e4gers haben oder nach zweij\u00e4hrigem st\u00e4ndigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunf\u00e4hig werden. Die unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit muss gerade infolge dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunf\u00e4higkeit bereits entfallen war (E. 2.3.5). Der Beschwerdef\u00fchrer war zuletzt bis Ende August 2020 arbeitst\u00e4tig. Gem\u00e4ss seiner fr\u00fcheren Arbeitgeberin sei der Beschwerdef\u00fchrer ein sehr angenehmer Mitarbeiter gewesen. Pl\u00f6tzlich habe er innert k\u00fcrzester Zeit rapid und sichtbar an Gewicht verloren und sei seiner Arbeit nicht mehr gewachsen gewesen. Nach der Krankschreibung h\u00e4tten sie nichts mehr vom Beschwerdef\u00fchrer geh\u00f6rt. Dieser trat unmittelbar nachArbeitsaufgabe in eine psychiatrische Klinik zur Entzugsbehandlung ein. Nach seiner Entlassung versuchte er offenbar erneut, eine Anstellung zu finden. Die in der Folge zahlreichen Klinikaufenthalte sprechen zumindest r\u00fcckblickend betrachtet daf\u00fcr, dass ab dem Zeitpunkt des ersten Klinikaufenthalts nicht mehr mit der Wiederaufnahme einer Arbeitst\u00e4tigkeit gerechnet werden konnte. Vielmehr ist ersichtlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine letzte Arbeitst\u00e4tigkeit offenkundig wegen starken gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen aufgegeben hat und seither mit Blick auf seine Arbeitnehmereigenschaft als dauernd arbeitsunf\u00e4hig qualifiziert werden muss. Ein freiz\u00fcgigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 ist daher gegeben. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dem Beschwerdef\u00fchrer zu verl\u00e4ngern (E. 3.3). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt die zeitlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gest\u00fctzt auf den Briefwechsel vom 9. August/31. Oktober 1989 der Schweiz mit Spanien. Ob die weiteren, materiellen Voraussetzungen f\u00fcr eine Erteilung der Niederlassungsbewilligung erf\u00fcllt sind, hat das Migrationsamt zu pr\u00fcfen (E. 4). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:31", "Checksum": "7f8377709ad72bbb509e2d1522b41754"}