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VB.2022.00483
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, eine 1964 geborene Staatsangehörige Serbiens, reiste im September 2015 in die Schweiz ein und heiratete hier im November 2015 einen 1963 geborenen Schweizer. Vor diesem Hintergrund erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten, die es zuletzt bis am 11. November 2021 verlängerte. Seit 2016 bezieht A ohne Unterbruch Sozialhilfe. Nach zwei einschlägigen Ermahnungen im Oktober 2016 und Dezember 2017 sowie einer Verwarnung im November 2020 verweigerte das Migrationsamt A deshalb mit Verfügung vom 15. März 2022 die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie per 15. Juni 2022 aus der Schweiz weg. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 21. Juni 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 21. September 2022 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'335.- wurden – einem Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung stattgebend – einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III) und der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsanwalt B in Dispositiv-Ziff. IV unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht mit Fr. 2'269.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. III. Am 22. August 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung des Migrationsamts vom 15. März 2022 und die Dispositiv-Ziffern I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Juni 2022 aufzuheben und sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. August 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 15. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote und am 16. Dezember 2022 – auf Aufforderung des Gerichts – weitere Beweismittel nach. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss eines hängigen IV-Verfahrens zu sistieren, um eine definitive Beurteilung ihrer Arbeits(un)fähigkeit vornehmen und über einen allfälligen Rentenanspruch ihrerseits mehr als nur spekulieren zu können. Hierzu besteht indes keine Veranlassung: Die Beschwerdeführerin hat bereits ein IV-Verfahren erfolglos durchlaufen. Auf ein von ihr im Mai 2022 gestelltes weiteres Leistungsbegehren trat die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 31. August 2022 nicht ein. Insofern erscheint nicht nur ein künftiger IV-Rentenbezug der Beschwerdeführerin als fraglich, sondern auch, ob aktuell überhaupt noch ein IV-Verfahren hängig ist. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz in der Vergangenheit praktisch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, würde eine allfällige Rente im Übrigen betragsmässig ohnehin begrenzt ausfallen und wäre die Beschwerdeführerin auf nicht unbeachtliche Ergänzungsleistungen angewiesen. In solchen Fällen aber ist es von vornherein nicht geboten, mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung bis zum Vorliegen des (definitiven) Entscheids der IV-Behörden zuzuwarten (vgl. BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 1.2 und E. 4.4.2 f.; siehe ferner BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 7.2.2 und E. 8.2 f.). 3. 3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG). Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass keiner der in Art. 63 AIG aufgeführten Widerrufsgründe gegeben ist. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit sind die in der Vergangenheit ausgerichteten Beträge zu berücksichtigen, wobei nach der Rechtsprechung bereits ein Betrag von Fr. 50'000.- als erheblich gelten kann (vgl. BGr, 18. Mai 2022, 2C_716/2021, E. 2.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist aber auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, geht es beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit doch in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ein Widerruf soll nur in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. BGr, 23. September 2022, 2C_389/2022, E. 8.1 mit Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführerin wird seit Februar 2016 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt, ihr Ehemann – eigenen Angaben zufolge – bereits seit dem Jahr 1993. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Gesamtbetrags der von den Eheleuten allein seit ihrem Zuzug nach Winterthur im Juli 2016 bezogenen Leistungen in Höhe von über Fr. 250'000.- sind die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung klar erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bezüglich der Gefahr eines weiteren bzw. künftigen Sozialhilfebezugs ist sodann unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann schon wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und ihrer Erwerbsbiografien nicht mehr mit der Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu rechnen ist. So war die Beschwerdeführerin aus – wie sie sagt – gesundheitlichen Gründen jahrelang nicht erwerbstätig und trat erst während des Rekursverfahrens, mit knapp 58 Jahren, erstmals eine Stelle in der Schweiz an. Seit Juni 2022 ist die Beschwerdeführerin mit einem Kleinstpensum als "Unterhaltsreinigerin" bei einem Reinigungsunternehmen mit Sitz in Winterthur angestellt. Mit dem solcherart erzielten Einkommen vermag sie ihren Fürsorgebezug zwar etwas zu reduzieren, von der Erzielung eines existenzsichernden Einkommens ist sie allerdings weit entfernt. Beim Ehemann der Beschwerdeführerin fällt die Prognose nicht wesentlich anders aus. Seinen Schilderungen im Rahmen der Gehörsgewährung zufolge ging er zuletzt in den 1990er-Jahren einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach; seit 1993 arbeite er "beim Sozialamt in den Arbeitsintegrationsstellen". Auch er ist zudem laut der Beschwerdeführerin seit einem Unfall im Februar 2017 gesundheitlich angeschlagen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das von
ihr wegen rheumatischer und psychischer Beschwerden im Frühjahr 2022
eingeleitete IV-Verfahren (sinngemäss) geltend macht, realistische Aussichten
auf eine IV-Rente zu haben, ist einzuwenden, dass ein erstes entsprechendes
Gesuch vor etwas mehr als zwei Jahren abgewiesen wurde, weil die zuständige
IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich davon ausging, dass
der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die
Hebekraft in einem vollen Pensum zugemutet werden könne. Stichhaltige Anhaltspunkte
dafür, dass diese Einschätzung nicht (mehr) zutreffen könnte, liegen nicht vor.
Im Gegenteil wird etwa in dem einzigen Arztbericht jüngeren Datums in den
Akten, welcher sich ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert,
entsprechend festgehalten, dass bei der Genannten aus rheumatologischer Sicht eine
volle Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit maximalem Heben
von 5–10 kg 3.3 Damit hat die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt. 4. 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend – die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer, die Familienverhältnisse sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 18. März 2022, 2C_614/2021, E. 2.2). Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum Ganzen BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 5.2, und 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2 Bezüglich des öffentlichen Fernhalteinteresses fällt vorliegend zunächst die Höhe der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bis anhin bezogenen Sozialhilfeleistungen ins Gewicht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Fürsorgebezug des Ehepaars schon mehr als sechs Jahre anhält und nicht mit ihrer vollständigen Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen ist. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der strittigen aufenthaltsbeendenden Massnahme aus. Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Entscheid ein Mitverschulden am langjährigen Fürsorgebezug der Eheleute vorgeworfen wird. So geht die Beschwerdeführerin erst seit Kurzem einer Teilzeitbeschäftigung nach, obschon ihr Ehemann bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 von der Sozialhilfe lebte und sie der Beschwerdegegner ab Oktober 2016 wiederholt auf die möglichen ausländerrechtlichen Folgen eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs hinwies. Wohl liegen bei den Akten eine Vielzahl ärztlicher Bestätigungen, gemäss welchen die Beschwerdeführerin von Juli 2017 bis November 2021 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sein soll, und lässt sich den weiteren eingereichten medizinischen Unterlagen entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ein rezidivierendes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert wurde sowie im Jahr 2018 eine gemischte Angst- und depressive Störung; wie bereits dargelegt wurde, ging die zuständige IV-Stelle in ihrer Verfügung vom Juni 2020 jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten (angepassten) Tätigkeit aus. Die betreffende Verfügung stützt sich auf verschiedene von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Hausarzt eingereichte Berichte der sie behandelnden Fachärzte (Fachgebiete Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) sowie deren Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Entgegen der Beschwerdeführerin ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der RAD die eingereichten medizinischen Unterlagen als schlüssig und nachvollziehbar einstufte und auf eine (umfassende) eigene Begutachtung der Beschwerdeführerin verzichtete. Die vorhandenen neuro- und rheumatologischen Beurteilungen zeichnen ein einheitliches Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und gehen einig darin, dass diese lediglich bezogen auf die von ihr genannte angestammte Tätigkeit im Gastgewerbe bzw. der Gastronomie voll arbeitsunfähig sei, nicht aber in einer angepassten Tätigkeit. Die Psychiaterin der Beschwerdeführerin wiederum hatte gegenüber den IV-Behörden angegeben, dass die Arbeitsfähigkeit ihrer Patientin (allein) von ihren körperlichen Beschwerden abhängig sei. Die Beschwerdeführerin muss sich demnach den Vorwurf gefallen lassen, sich nicht früher – so spätestens nach Vorliegen des ersten negativen IV-Bescheids und der einschlägigen Verwarnung – um eine geeignete, ihrem Leiden angepasste Arbeitsstelle bemüht zu haben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zuständige Sozialbehörde der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit stets bescheinigt hat, ihrer Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Wenn die Beschwerdeführerin aus Sicht der Sozialhilfebehörden über all die Jahre Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatte, ohne (teilzeit-)erwerbstätig zu sein oder sich zumindest darum zu bemühen, bedeutet dies nicht, dass migrationsrechtlich der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen wäre. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab. Es geht darum, zu prüfen, ob die betroffenen Personen alles Zumutbare unternommen haben, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern und ihre Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu verbessern (vgl. BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E. 6.6.2 mit Hinweisen). 4.3 Dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind im Folgenden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und der übrigen vom Entscheid betroffenen Personen gegenüberzustellen. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 51 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit sieben Jahren auf. In sprachlicher Hinsicht erscheint die Beschwerdeführerin auch integriert. Ihre berufliche und wirtschaftliche Integration kann hingegen angesichts des fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfebezugs nicht als gelungen bezeichnet werden. Auch in sozialer Hinsicht ist keine vertiefte Integration dargetan. So beschränken sich die privaten Kontakte der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge auf ihre engere Familie in der Schweiz. Den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbrachte die Beschwerdeführerin denn auch in ihrem Heimatland, wo sie zur Schule ging und hernach in einem Reisebüro sowie als Verkäuferin gearbeitet haben will. Eines ihrer insgesamt vier Kinder sowie ein Bruder und eine Schwester von ihr leben heute noch in Serbien bzw. Montenegro, wobei die Beschwerdeführerin jedenfalls die beiden Erstgenannten in den letzten Jahren regelmässig besuchte. Die heimische Kultur und Sprache sind ihr demzufolge nach wie vor vertraut. Nicht ersichtlich ist im Weiteren, inwiefern der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in die Heimat entgegenstehen sollte. So finden sich in den Akten keinerlei Belege für die behauptete Komplexität der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, welche "auch die hiesige Fachärzteschaft an ihre Grenzen" brächten. Vielmehr beschränkte sich die Behandlung der Leiden der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren offenbar auf regelmässige Infiltrationen an der Wirbelsäule, die Abgabe bzw. Einnahme von Medikamenten und monatliche Therapiesitzungen mit einer Psychiaterin. Zweimal unterzog sie sich zudem einer Karpaltunneloperation (linke Hand 2016, rechte Hand 2021). Dass die Beschwerdeführerin die begonnene Behandlung in der Heimat nicht fortführen kann, ist nicht dargetan. Eine Rückreise ist deshalb nicht mit einer besonderen Gefährdung verbunden (vgl. auch Staatssekretariat für Migration, Länderbericht "Focus Serbien, Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien" vom 17. Mai 2017, abrufbar unter www.sem.admin.ch). 4.3.2 Das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht weggewiesen zu werden, liegt folglich im Wesentlichen darin, bei ihrem Schweizer Ehemann und ihren beiden Töchtern aus erster Ehe verbleiben zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin längst volljährig sind und ihr eigenes Leben führen. Für den Ehemann der Beschwerdeführerin wäre eine Ausreise nach Serbien sodann unstreitig mit gewissen Härten verbunden, da er bald 60 Jahre alt wird und lediglich "ein bisschen" Serbisch spricht. Er hat allerdings schon öfters die Ferien in der Heimat seiner Ehefrau verbracht und im Rahmen der Gehörsgewährung durch die Polizei im Januar 2022 ausgesagt, er werde "sicherlich" mit der Beschwerdeführerin ausreisen, auch wenn er lieber hierbleiben würde. Sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin dennoch in der Schweiz bleiben, könnte die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihm – wie auch jene zu ihren erwachsenen Kindern – über Besuche und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. 4.4 Unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin deren privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich mit anderen Worten als verhältnismässig. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich namentlich nicht mit demjenigen vergleichen, der dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 2C_122/2020 zugrunde lag: Dort ging es um eine türkische Staatsangehörige, welche sich bereits seit 24 Jahren in der Schweiz aufhielt, hier in sozialer Hinsicht integriert war und zwei minderjährige Söhne hatte, die im Fall der Wegweisung der Mutter ebenfalls aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen worden wären. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 6.2.2 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen, und die gestellten Begehren waren nicht offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist in der Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.2.3 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 7,9 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 52.15 geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen. Rechtsanwalt B ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'928.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.2.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'928.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an: d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung). |