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Geschäftsnummer: VB.2022.00484  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.10.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.08.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)


[Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend ein Gesuch um Wiedererwägung eines 1981 geborenen kenianischen Beschwerdeführers, dessen Niederlassungsbewilligung im Jahr 2014 widerrufen worden ist, wurde mangels entscheidwesentlicher Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage abgewiesen.] Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Niederlassungsbewilligung wurde daher widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Obschon über sein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen (E. 2.1). Zusammenfassend setzt der Anspruch auf Neubeurteilung voraus, dass sich der betroffene Ausländer während mindestens fünf Jahren im Ausland bewährt hat oder sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits im Widerrufsverfahren oder bei früheren Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können (E. 2.4). Auf das Gesuch um Neuprüfung war nach dem Gesagten mangels relevanter Änderung der Sach- und Rechtslage und mangels Bewährung im Ausland zu Recht nicht einzutreten (E. 3.10). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
KRANKHEIT
NEUBEURTEILUNG
SUIZID
SUIZIDGEFAHR
VOLLZUG DER WEGWEISUNG
WEGWEISUNG
WEGWEISUNGSVOLLZUG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 11 AIG
Art. 83 AIG
Art. 90 AIG
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 16 Abs. II VRG
§ 54 Abs. I VRG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00484

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

Der 1981 geborene kenianische Staatsangehörige A wurde im Jahr 1992 zusammen mit seiner jüngeren Schwester von seiner Mutter in die Schweiz nachgezogen, wo er eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt.

Ab dem Jahr 2000 wurde A wegen psychischer Auffälligkeiten wiederholt und teilweise zwangsweise in psychiatrische Kliniken eingewiesen. Er ging jahrelang keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, war zeitweise ohne festen Wohnsitz bzw. obdachlos und lebte überwiegend von der Sozialhilfe.

Nachdem A mehrfach straffällig geworden war, wurde er im Februar 2013 namentlich wegen Brandstiftung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt, wobei der Strafvollzug zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Behandlung seiner psychischen Störungen aufgeschoben wurde. Aufgrund der Delinquenz widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 seine Niederlassungsbewilligung und ordnete an, er habe die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus der stationären Massnahme zu verlassen. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen und die Wegweisungsverfügung erwuchs in Rechtskraft.

Am 20. September 2017 wurde A bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren aus der stationären Massnahme entlassen. Gleichentags beantragte er den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, welche bis anhin an seiner Reiseunwilligkeit und damit verbundenen Formalitäten scheiterte.

A stellte am 9. März 2022 ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 5. Dezember 2014 und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat auf das Gesuch am 11. März 2022 nicht ein.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 16. Juni 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. August 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die Ziffern I und II des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 11. März 2022 seien aufzuheben, auf das Gesuch vom 9. März 2022 sei einzutreten und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zum materiellen Entscheid nach ergänzender Abklärung des Sachverhalts an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren und die beiden Vorverfahren sowie der prozedurale Aufenthalt zu gewähren. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, Vollzugsvorkehrungen bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids zu unterlassen.

Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2022 setzte das Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und der Vorinstanz eine Frist von 30 Tagen zur Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung sowie zur Einreichung der Akten. Zudem ordnete es an, dass bis auf Weiteres sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen insbesondere einer im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältin bekannt sein. Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf den Seiten 3 bis 6 auf eine nahezu wortgleiche Wiedergabe der Rekursschrift vom 13. April 2022. Da dies den vorgenannten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt, beschränkt sich die nachfolgende Beurteilung auf die übrigen Vorbringen der Beschwerde auf den Seiten 7 ff.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu Recht stützt er dieses Begehren nicht auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), denn diese Bestimmung findet nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und Ausländern fallen aber nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Vorliegend trifft dies namentlich in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht diesen im Rahmen einer Befragung besser beurteilen könnte, als dies die medizinischen Fachpersonen in ihren aktenkundigen Einschätzungen getan haben. Dem Begehren ist daher nicht stattzugeben.

2.  

2.1 Wie bereits in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und unter anderem wegen Brandstiftung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Niederlassungsbewilligung wurde daher widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Obschon über sein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist gestützt auf die Verfassung nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Vorbringen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3; BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021, E. 2.1; BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.2 In Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bejaht das Bundesgericht bei Ausländern, die wegen ihrer Straffälligkeit weggewiesen worden sind, einen Anspruch auf Neubeurteilung, wenn sich der Betroffene nach seiner Ausreise während fünf Jahren wohlverhalten hat, wobei in begründeten Fällen auch eine kürzere Frist ausreichend ist (vgl. BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1; BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3).

2.3 Generell sind Beweismittel, welche bereits im kantonalen Widerrufsverfahren oder bei vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5).

2.4 Zusammenfassend setzt der Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich der betroffene Ausländer während mindestens fünf Jahren im Ausland bewährt hat oder sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits im Widerrufsverfahren oder bei früheren Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer leitet aus folgenden Umständen in den vergangenen knapp sieben Jahren einen Anspruch auf Neubeurteilung ab: Es stehe nun fest, dass er seit 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei und Anspruch auf eine volle IV-Rente habe. Seit dem Jahr 2017 sei er auch verbeiständet. Sein tatsächlicher Gesundheitszustand sei überdies weit weniger stabil, als dies das Verwaltungsgericht im Jahr 2015 vorausblickend beurteilt habe. Auch seien die Behandlungsmöglichkeiten in Kenia weitaus schlechter, als es das Verwaltungsgericht angenommen habe, weshalb eine Rückkehr schwerwiegende gesundheitliche Konsequenzen hätte. Schliesslich sei ihm trotz schwieriger Umstände die Reintegration nach dem Massnahmenvollzug gelungen.  

3.2 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die Schweiz nach seiner Wegweisung nicht tatsächlich verlassen oder sich seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids während fünf Jahren im Ausland bewährt. Somit hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Neubeurteilung zufolge blossen Zeitablaufs (vgl. BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021, E. 2.1; BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1; BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3.3;).

3.3 Ein Anspruch auf Neubeurteilung lässt sich auch nicht mit der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers oder der ihm im Oktober 2016 rückwirkend per 1. März 2014 zugesprochenen vollen IV-Rente begründen. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers war bereits im Zeitpunkt der vormaligen Beurteilung des Bewilligungsanspruchs aktenkundig, hielt doch ein Bericht vom 6. Mai 2009 gestützt auf die Angaben seiner damaligen Beiständin fest, der Beschwerdeführer sei nicht fähig eine Arbeitsstelle auf längere Zeit zu halten. Die betreffende Tatsache kann somit nicht als neu erachtet werden, da sie bei gebotener Sorgfalt bereits im Jahr 2015 vorgebracht und berücksichtigt werden konnte. Überdies wurde über die Wegweisung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 rechtskräftig entschieden, zu einem Zeitpunkt als ein früheres IV-Gesuch seinerseits abgelehnt worden war. Im Wegweisungsentscheid wurde daher ebenfalls bereits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Einkünfte aus einer Schweizer Sozialversicherung wird beziehen können, weshalb auch dieser Umstand keine entscheidwesentliche Änderung darstellt. 

3.4 Hinsichtlich der für den Beschwerdeführer errichteten Beistandschaft gilt anzumerken, dass er bereits in seiner Schulzeit erstmals verbeiständet wurde und bis in die Jahre 2008 und 2009 auf die Unterstützung einer Beiständin angewiesen war. Die Beistandschaft wurde in der Folge aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers aufgehoben. Seine Unterstützungsbedürftigkeit war jedoch bereits im Jahr 2015 in den Akten ausgewiesen, weshalb die erneute Errichtung einer Beistandschaft keine neue, entscheidwesentliche Änderung der Sachlage begründet.

3.5 Sofern der Beschwerdeführer eine gute Legalprognose sowie sein Wohlverhalten nach der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug als Motiv für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung aufführt, ist ihm entschieden zu widersprechen: Bereits kurz nach seiner Entlassung war er erneut in mehrere Strafverfahren betreffend einen möglichen Diebstahl und Betäubungsmittelhandel involviert. Anzulasten ist ihm ferner sein seit Jahren rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz, welcher ebenfalls Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens bildet. Die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers fällt klarerweise negativ ins Gewicht. Eine gelungene Reintegration ist zu verneinen. Es sei daher bloss der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass selbst ein allfälliges Wohlverhalten des Beschwerdeführers für sich genommen keine gelungene Reintegration zu belegen oder einen Bewilligungsanspruch zu begründen vermöchte, sondern ohnehin vorausgesetzt würde. Das öffentliche Fernhalteinteresse ist nicht zuletzt mit Blick auf die durch den Beschwerdeführer verübten Straftaten und seine rasche, erneute Delinquenz unverändert hoch.

3.6 Weiter lässt sich auch aus der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem betreuten und geschützten Setting kein Entscheid zu seinen Gunsten ableiten, da selbst eine engmaschige Betreuung ihn in der Vergangenheit scheinbar nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten vermochte. Die Ausübung der Arbeits- respektive der Beschäftigungstätigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 3,15 Stunden pro Woche gegen Entgelt ist ihm ohne die hierfür erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung untersagt (vgl. Art. 11 Abs. 1-3 AIG). Selbstredend kann sie beim Entscheid über die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung somit nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

3.7

3.7.1 Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers war bereits im Jahr 2015 hinreichend bekannt; er leidet an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie, einer psychischen Störung durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom) bzw. an einer schizophrenen Psychose, sowie an Diabetes mellitus Typ II. 

Die in der Beschwerde angerufenen Arztberichte vom 21. Juni und 17. Juli 2017 wurden noch vor Abschluss der stationären Massnahme des Beschwerdeführers erstellt, weswegen sie nicht hinreichend aktuell sind, um eine entscheidwesentliche Änderung der gegenwärtigen Situation zu begründen. Aktueller ist hingegen eine E-Mail der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers vom 3. März 2022. Gemäss Angaben in der E-Mail werden dem Beschwerdeführer alle 14 Tage Einzelgespräche bei seiner Therapeutin angeboten. Sie bezeichnet ihn unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Behandlungsbedingungen als gut psychopathologisch stabilisiert und sowohl behandlungs- wie auch medikamentenadhärent. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers somit stabil. Die in der E-Mail vom 3. März 2022 angebrachte Bemerkung hinsichtlich unzureichender Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seiner Heimat stützt sich einzig auf die "Kenntnis der Unterzeichnerin", nicht etwa auf umfassende, auf objektiven Quellen beruhende Abklärungen. Diese Angaben sind entsprechend von geringer Aussagekraft.

3.7.2 Zu den Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seiner Heimat ist im Übrigen anzumerken, dass eine Verschlechterung oder gravierende Änderungen der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Kenia seit dem Jahr 2015 weder im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17. Juli 2017 noch anderweitig dokumentiert werden. Bei dem Bericht handelt es sich zudem um eine Schnellrecherche, welche zeitlich begrenzt war und nur ein unvollständiges Bild der Versorgungslage vor Ort wiedergibt. Die bestehenden Behandlungsoptionen des Beschwerdeführers in Kenia wurden im Rahmen des rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheids ausführlich thematisiert und berücksichtigt (vgl. VGr, 21. Oktober 2015, VB.2014.00482, E. 3.4.6). Es wurde namentlich festgestellt, dass in Kenia sowohl notwendige Psychopharmaka als auch rudimentäre ambulante Betreuungen und kurzfristige stationäre Kriseninterventionen grundsätzlich verfügbar seien.

3.7.3 Gesondert zu thematisieren bleibt das in den Akten erwähnte rezidive Auftreten suizidaler Gedanken und die damit verbundenen Risiken des Beschwerdeführers beim Vollzug seiner Wegweisung nach Kenia. Hierzu gilt zunächst anzumerken, dass dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens betreffend den Entzug seiner Niederlassungsbewilligung eine Wegweisung aus der Schweiz gedroht hat, weshalb diesbezügliche Ängste oder Suizidgedanken seinerseits schon damals näher abgeklärt und vorgebracht werden konnten. Es ist daher bereits fraglich, inwiefern es sich hierbei überhaupt um neue Tatsachen handelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, für sich allein jedoch ohnehin nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen. Während die schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird, sind sie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2, BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1).

Seine Psychotherapeutin hält in ihrer E-Mail vom 3. März 2022 denn auch bloss fest, dass eine (erneute) suizidale Krise des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Vollzug seiner Wegweisung nicht auszuschliessen sei. Eine akut drohende Gefahr, dass dies effektiv der Fall sein wird, besteht im Moment offenbar nicht. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit überdies absprachefähig hinsichtlich seiner suizidalen Gedanken gezeigt. Entsprechende Absichten seinerseits konnten durch verbale Intervention abgefangen werden und er nahm zu keinem Zeitpunkt Anstalten zur Umsetzung selbstgefährdender Handlungen vor. Den vorgenannten Risiken kann somit durch eine sorgfältige Vorbereitung und eine enge Begleitung des Beschwerdeführers im Rahmen des Wegweisungsvollzugs hinreichend entgegengewirkt werden. Denkbar ist in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass bereits von der Schweiz aus eine geeignete, spezialisierte staatliche Einrichtung etwa in Nairobi (vgl. diesbezüglich VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00482, E. 3.4.6) ausfindig gemacht wird, in welcher der Beschwerdeführer in der Anfangsphase nach seiner Ankunft in Kenia betreut werden kann, sofern dies notwendig erscheinen sollte.

3.8 Nach der dargelegten Sach- und Rechtslage ist weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen ersichtlich: Die Vorinstanzen mussten sich mit den eingereichten medizinischen Unterlagen und übrigen Berichten nicht vertieft befassen, nachdem in diesen keine entscheiderheblichen Noven zugunsten des Beschwerdeführers enthalten waren. Soweit dem Migrationsamt vorgeworfen wird, einen zu raschen Entscheid gefällt zu haben, ist festzuhalten, dass die Behörde zu sämtlichen relevanten Punkten hinreichend Stellung genommen hat. Eine nähere Abklärung des Sachverhalts ist nicht erforderlich.

3.9 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die ihm gegenüber inzwischen seit sieben Jahren rechtskräftig verfügte Wegweisung seit Jahren durch seine mangelnde Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf die Beschaffung der erforderlichen Papiere hinauszögert. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz, hat er es doch seiner eigenen Renitenz zuzuschreiben, dass es ihm bislang nicht gelungen ist, mit Hilfe seiner Beiständin sowie seinen in Kenia wohnhaften Eltern in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen und sich seine Kenntnisse über die dortige Landessprache zwischenzeitlich weiter zu verschlechtern drohen. 

3.10 Auf das Gesuch um Neuprüfung war nach dem Gesagten mangels relevanter Änderung der Sach- und Rechtslage und mangels Bewährung im Ausland zu Recht nicht einzutreten. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dem Dargelegten nicht vorliegend. Es erscheint nicht zuletzt im Interesse des Beschwerdeführers selbst, dass nicht noch mehr Zeit bis zur Rückkehr in seine Heimat unnütz verstreicht. Die Beschwerde ist daher sowohl im Haupt- wie auch im Eventualantrag abzuweisen.

4.  

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von den Vorinstanzen korrekt dargelegt und gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind bereits erschöpfend beantwortet worden und es werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen Argumente genannt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Die Aussichten des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung waren überdies verschwindend gering, weshalb seine Aussichten im Beschwerdeverfahren zu obsiegen tief waren. Bei vernünftiger Überlegung hätte sich auch eine vermögende Partei bei der dargelegten Ausgangslage gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).