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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00487
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA
C,
Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt D,
Beschwerdegegner,
betreffend Verweigerung
der Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens
(Parteientschädigung),
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1971) und B (geboren 1979), Staatsangehörige
der Türkei, stellten am 11. Februar 2021 ein Gesuch um Vorbereitung der
Eheschliessung beim Zivilstandsamt D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021
verweigerte das Zivilstandsamt D die Eheschliessung.
II.
Gegen diese Verfügung erhoben A und B Beschwerde an das Gemeindeamt
des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 hiess das Gemeindeamt
namens der Direktion der Justiz und des Innern die Beschwerde gut, hob die
Verfügung des Zivilstandsamts D auf (Dispositiv-Ziff. I), wies das Zivilstandsamt D
an, das Ehevorbereitungsverfahren fortzusetzen (Dispositiv-Ziff. II), nahm
die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und
sprach A und B eine Parteientschädigung von Fr. 330.- zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer zu (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Gegen diese Verfügung erhoben A und B am 22. August
2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, Dispositiv-Ziff. IV
sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihnen sei für das vorinstanzliche
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 848.85 (inklusive
7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das
Gemeindeamt zurückzuweisen. Das Gemeindeamt beantragte mit Stellungnahme vom 9. September
2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Das Zivilstandsamt D
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 hielten die Beschwerdeführenden
an ihren Begehren fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]
in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der eidgenössischen
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 12a
Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember
2004 [LS 231.1]). Aufgrund des Streitwerts ist gerichtsintern der
Einzelrichter für die Behandlung der Beschwerde zuständig (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
1.2 Gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die
das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und
Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar. Rückweisungsentscheide
gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016,
VB.2015.00305, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20 E. 1.2).
Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.).
1.3 Die
Vorinstanz hob die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Oktober 2021
auf und wies ihn an, das Ehevorbereitungsverfahren fortzusetzen. Damit traf sie
sinngemäss einen Rückweisungsentscheid. Dem Beschwerdegegner verbleibt nach
dieser Rückweisung jedoch kein Entscheidungsspielraum mehr, zumal die
Vorinstanz keine Sachverhaltsabklärungen anordnete und das Vorliegen der
Voraussetzungen von Art. 16 und 66 ZStV anscheinend unbestritten ist. Vor
allem aber brachte der Beschwerdegegner bereits im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren (am 31. Mai 2022) mit "Gesuch um
Wiedererwägung" seiner erstinstanzlichen Verfügung vor, das Ehevorbereitungsverfahren
"positiv abschliessen" zu können, nachdem die Staatsanwaltschaft E am
13. April 2022 in den wegen Verdachts auf Scheinehe eingeleiteten
Strafverfahren Einstellungsverfügungen erlassen hatte. Sinngemäss anerkannte er
also die Beschwerde, was zu einer summarisch begründeten Gutheissung führte; er
hätte auch selber eine Wiedererwägung vornehmen können, worauf die Vorinstanz
das Beschwerdeverfahren abgeschrieben hätte (vgl. VGr, 27. Oktober 2022,
VB.2022.00507, E. 2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 33;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22). Jedenfalls aufgrund
dieser Umstände ist der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid als Endentscheid zu
behandeln, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Nach § 17
Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht
die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung
für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden für das
vorinstanzliche Verfahren nach § 17 Abs. 2 VRG praxisgemäss Anspruch
auf eine Parteientschädigung haben. Umstritten ist vor Verwaltungsgericht nur
noch die Höhe der Parteientschädigung. Die Vorinstanz hielt eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 330.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für
angemessen. Die Beschwerdeführenden verlangen eine Parteientschädigung von Fr. 848.85
(inklusive Mehrwertsteuer).
2.2 Der
Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis
des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des
effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig
angesehen wird. Eine angemessene Entschädigung ist nicht mit den effektiv
angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen (VGr, 10. November
2021, VB.2021.00405, E. 6.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts kann sich die Entschädigung des vollen – notwendigen –
Rechtsverfolgungsaufwands aber unter besonderen Umständen rechtfertigen (VGr,
28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3; RB 1998 Nr. 8 =
ZBl 99/1998, S. 524 ff., E. 3a).
2.3 Die
Vorinstanz hatte die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen
festzulegen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt oder überhaupt
unmotiviert ist (§ 50 VRG).
Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung
sind die Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess
notwendigerweise entstanden sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur
sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung objektiv unerlässlich sind (VGr, 7. April
2016, VB.2015.00199, E. 4.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 64 und N. 69; vgl. BGr,
18. Mai 2021, 2C_816/2020, E. 4.2).
Massgebend für die Beurteilung der notwendigen Kosten sind in erster Linie die
Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, der geltend
gemachte Zeitaufwand und die Höhe der Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr,
LS 175.252]). Unnötiger Aufwand wird nicht ersetzt (vgl. § 8 Abs. 2
GebV VGr; zum Ganzen VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.4).
2.4 Vorliegend
hatte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit einer Verfügung der
Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen, die sieben eng bedruckte Seiten
umfasste, um danach eine Beschwerdeschrift an die Vorinstanz zu verfassen.
Umstritten waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur Rechts-, sondern auch
Sachverhaltsfragen. Dazu kommt, dass der Sachverhalt mit der Einstellung des
Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen
Verfahrens eine Erweiterung erfuhr, was weitere Aufwände verursachte. Schliesslich
betraf das Verfahren die Grundrechte der Beschwerdeführenden und war daher für
diese von beträchtlicher Bedeutung. Indem die Vorinstanz diese Umstände ausser
Acht liess und in Beachtung allein des Zeitaufwands befand, das vorinstanzliche
Verfahren hätte mit einem Aufwand von 1,5 Stunden sachgerecht geführt
werden können, übte sie ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus. Zudem wandte sie
unzutreffenderweise den Tarif für die unentgeltliche Rechtsvertretung an (§ 3
der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [LS 215.3]).
Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids ist damit abzuändern.
2.5
Hebt das Verwaltungsgericht eine
angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG
selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids
seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (VGr, 3. März 2022,
VB.2021.00342, E. 4.6). Es darf dabei jedoch nicht über die gestellten
Rechtsbegehren hinausgehen (§ 63 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdeführenden machen plausibel Anwaltskosten von insgesamt Fr. 2'755.15
für das vorinstanzliche Verfahren geltend (zu deren beschränkter Beachtlichkeit
vgl. VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.4 Abs. 3 mit
Hinweisen). Sie beantragen, die Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren sei auf Fr. 848.85 festzusetzen. Auf die vor Verwaltungsgericht
vorgebrachten Überlegungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zur Angemessenheit
der Mandatsführung ist nicht abzustellen: Vorinstanz und Beschwerdegegnerin
beschränken sich auf Darlegungen des nach ihrer Ansicht ausreichenden
Zeitaufwands, die unrealistisch ausfallen und die anwaltliche Sorgfaltspflicht
vernachlässigen. Nicht massgeblich sind sodann die Bemerkungen der
Beschwerdegegnerin zum erstinstanzlichen Verfahren. Aufgrund des bereits
Ausgeführten (vorn E. 2.4) erscheint eine Parteientschädigung in der
beantragten Höhe als angemessen.
3.
3.1 Die
Beschwerde ist gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV der
vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juni 2022 ist der Beschwerdegegner zu
verpflichten, den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 848.85 inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.
3.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser zu
verpflichten, den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Vor
Verwaltungsgericht war nur noch die Höhe der Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren streitig; angesichts dessen erscheinen Fr. 500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) angemessen. Der Vorinstanz kann sodann schon deshalb
keine Parteientschädigung zugesprochen werden, weil sie nicht Partei des
vorliegenden Verfahrens ist (vgl. Plüss, § 17 N. 20) und eine solche
zugunsten des Beschwerdegegners nicht verlangen könnte.
4.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen dieses nur die Parteientschädigung betreffende Urteil steht das gleiche
Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge.
Gegen Entscheide in Zivilstandssachen kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff.
BGG erhoben werden.
Vor dem
Verwaltungsgericht war einzig die Höhe der Parteientschädigung streitig. Weil
nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Endentscheid angefochten war, richtet
sich der Streitwert vor Bundesgericht (vgl. Art. 74 BGG) danach (Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG; BGr, 22. August 2022, 4A_164/2022, E. 1
– 27. April 2017, 5A_11/2017, E. 1.1); er beträgt Fr. 493.45.
Wäre der vorinstanzliche Entscheid als Zwischenentscheid aufzufassen, wäre die
Hauptsache massgebend (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG), die
keinen Streitwert aufweist. In diesem Fall wäre der vorliegende Entscheid nur
unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG; vgl. auch Art. 93 Abs. 3 BGG; Felix Uhlmann, Basler Kommentar,
2018, Art. 93 BGG N. 29).
Sind die
Voraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Art. 93
Abs. 1 BGG ist gegebenenfalls sinngemäss anwendbar (Art. 117 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. Juni 2022 wird
der Beschwerdegegner verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 848.85 zu
bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das
Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts für Justiz.