{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00491_2025-06-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225087&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7a0ade422f89d7bb93c1b323d223bd23"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00491"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.06.2025  VB.2022.00491"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.06.2025  VB.2022.00491"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.06.2025  VB.2022.00491"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe (Kostenersatz nach ZUG) | Sozialhilfe: Kostenersatz nach ZUG. [Die unterst\u00fctzte Person wechselte von einem Heim im Kanton Bern, nach einem vor\u00fcbergehenden kurzen Aufenthalt bei der Tochter im Kanton Z\u00fcrich, in ein sich ebenda befindliches Heim, was zu einem strittigen Unterst\u00fctzungswohnsitz f\u00fchrte.] Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen (E. 2). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung begr\u00fcndet keinen Unterst\u00fctzungswohnsitz; Schutz der Standortkantone (E. 2.3). Nicht zu entscheiden ist die innerkantonale Zust\u00e4ndigkeit. Mit dem faktischen Wegzug aus dem Kanton Bern ging der dortige Unterst\u00fctzungswohnsitz von Gesetzes wegen ungeachtet der Absichten der betroffenen Person unter, es sei denn, es liege eine Ausnahme im Sinn von Art. 9 Abs. 3 ZUG vor (E. 3.3.). Eine solche liegt nicht vor. Die unterst\u00fctzte Person verliess das Heim ohne Zwang und der Umzug war nicht dadurch motiviert, einen geeigneteren ausserkantonalen Heimplatz einzunehmen, sondern entsprach dem nachvollziehbaren Wunsch, nach Versterben des Lebenspartners den Lebensmittelpunkt in die unmittelbare N\u00e4he der Kinder zu verlegen. Mangels einer Ausnahme im Sinn von Art. 9 Abs. 3 ZUG ging somit der Unterst\u00fctzungswohnsitz im Kanton Bern verloren (E. 3.4). Folglich ist der Kanton Z\u00fcrich als Wohn- oder zumindest als Aufenthaltskanton unterst\u00fctzungspflichtig (E. 3.5).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:46:36", "Checksum": "b35b439c9c212819ea0b3b22440c68cc"}