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Geschäftsnummer: VB.2022.00492  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung)


[Die Vorinstanz verweigerte dem obsiegenden Beschwerdeführer trotz Anerkennung und Abschreibung des Verfahrens eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren.] Indem der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner nicht rechtzeitig mitteilte, dass er wieder mit seiner Schweizer Ehefrau zusammenwohnte, verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht und löste dadurch das Rekursverfahren aus. Folglich verzichtete die Vorinstanz zu Recht darauf, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2). Abweisung.
 
Stichworte:
MITWIRKUNGSFPLICHT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00492

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 3. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1984 geborener tunesischer Staatsangehöriger. Er verheiratete sich am 12. Oktober 2015 in Tunesien mit der Schweizerin C. Am 3. Juli 2018 reiste A in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 21. Juni 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilte. Am 30. Juni 2021 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil vom 1. Oktober 2021 hielt das Bezirksgericht Zürich fest, dass die Ehegatten seit dem 22. Juli 2021 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wies das Migrationsamt Gesuch von A ab.

II.  

Dagegen erhob A am 7. Juli 2022 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Zusammen mit seinem Rekurs reichte er eine Bestätigung seiner Ehefrau ein, wonach die Ehegatten seit dem Oktober 2021 wieder zusammenleben würden.

Am 21. Juli 2022 teilte das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion mit, es werde seine Verfügung vom 3. Juni 2022 in Wiedererwägung ziehen.

Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 schrieb die Sicherheitsdirektion den Rekurs als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Rekurskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach A keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 24. August 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und das Migrationsamt sei zu verpflichten, ihn für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. September 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das gilt auch, wenn wie vorliegend nur die vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario VRG). Die Beschwerde ist angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a). Einer obsiegenden und grundsätzlich entschädigungsberechtigten Partei kann eine Parteientschädigung verweigert werden, soweit sie ihre eigenen Kosten unnötigerweise verursacht hat. Dies gilt insbesondere bei einer Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzte und dadurch einen vermeidbaren Prozess auslöste (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 27).

Der Beschwerdeführer wusste seit dem 29. September 2021, dass ihm die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung drohte, da er seit Ende Juli 2021 von seiner Ehegattin getrennt lebte. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 VRG und Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) war der Beschwerdeführer gehalten, allfällige rechtserhebliche Veränderungen seiner Lebenssituation dem Beschwerdegegner mitzuteilen. Obwohl er bereits ab Oktober 2021 wieder mit seiner Ehefrau zusammenwohnte, versäumte er es jedoch, dies dem Beschwerdegegner vor Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2022 mitzuteilen, sondern reichte erst im Rekursverfahren ein entsprechendes Bestätigungsschreiben seiner Ehefrau ein. Mit diesem Verhalten verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht und löste durch sein verspätetes Vorbringen von einer für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wesentlichen Tatsache das Rekursverfahren aus. Folglich verzichtete die Vorinstanz zu Recht darauf, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Gegen dieses nur die Nichtgewährung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren betreffende Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge, das heisst, es kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden, soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion.