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Geschäftsnummer: VB.2022.00493  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.10.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Eintragung einer im Ausland erfolgten Adoption ins Zivilstandsregister


Die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption in der Schweiz setzt insbesondere voraus, dass der betreffende (ausländische) Entscheid nicht offensichtlich mit dem schweizerischen Ordre public – so insbesondere dem materiellen Ordre public der Schweiz – unvereinbar ist (E. 2). Bei Adoptionen gilt es in diesem Zusammenhang insbesondere das Wohl des betroffenen Kindes zu beachten. So verstösst nach der Praxis des Bundesgerichts die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption gegen den Ordre public, wenn der Heimatstaat die massgeblichen Verhältnisse und die Eignung der Adoptiveltern nicht abgeklärt oder soweit sich die begründende Behörde bei einer Adoption nicht ausschliesslich am Kindeswohl orientiert hat (E. 3.1). Hiervon ist vorliegend auszugehen, nachdem sowohl das (gewohnte) soziale Umfeld der Beschwerdeführerin 1 in der Heimat als auch der internationale Charakter der Adoption und die Auswirkungen eines Umzugs der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz im ausländischen Erkenntnis kaum Berücksichtigung finden (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ADOPTION
ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG
KINDESWOHL
MATERIELLER ORDRE PUBLIC
ORDRE PUBLIC
RECHTSMISSBRAUCH
Rechtsnormen:
Art. 27 Abs. 1 IPRG
Art. 32 Abs. 1 IPRG
Art. 32 Abs. 2 IPRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00493

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 27. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Eintragung einer im Ausland erfolgten Adoption ins Zivilstandsregister,

hat sich ergeben:

I.  

Die aus dem Kosovo stammenden Eheleute C (geboren 1985) und B (geboren 1982), welche über das Schweizer Bürgerrecht (C) bzw. die Niederlassungsbewilligung (B) verfügen, adoptierten im März 2021 in ihrem Heimatland eine Nichte von B, die damals knapp 16-jährige A (geboren 2005).

Am 21. September 2021 übermittelte die Schweizer Vertretung in Pristina den massgeblichen Adoptionsentscheid des Amtsgerichts E (Kosovo) vom 18. März 2021 dem Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) zur Eintragung ins schweizerische Zivilstandsregister. Mit Verfügung vom 9. März 2022 hielt das GAZ fest, dass das ausländische Urteil betreffend die Adoption von A durch B und C nicht in das Zivilstandsregister eingetragen werde.

II.  

Dagegen liessen A, B und C bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion) rekurrieren. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 21. Juli 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte B und C die Verfahrenskosten von Fr. 770.- anteilsmässig unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.

III.  

Am 24. August 2022 liessen A, B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Justizdirektion vom 21. Juli 2022 aufzuheben und ihnen die Eintragung der im Ausland erfolgten Adoption bzw. die Eintragung des Entscheids des Amtsgerichtes E vom 18. März 2021 betreffend die Adoption von A in die schweizerischen Zivilstandsregister zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhalts an die Justizdirektion zurückzuweisen.

Unter Einreichung der Akten des Rekursverfahrens liess sich die Justizdirektion am 1. September 2022 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das GAZ schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2022 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, dies unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A, B und C am 19. September 2022.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Zivilstand zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] und § 12 Abs. 1 und Abs. 3 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1] sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Anerkennung und Vollstreckung des Entscheids des Amtsgerichts E vom 18. März 2021 richtet sich nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht, da vorliegend kein diesem Bundesgesetz vorgehender völkerrechtlicher Vertrag anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IPRG; vgl. auch BGr, 9. November 2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.1).

2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Zuständig für die Eintragungsbewilligung ist die kantonale Aufsichtsbehörde des Heimatkantons im Zivilstandswesen (Art. 23 Abs. 1 ZStV).

Die Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IPRG). Art. 25 IPRG gibt dabei als Programmartikel eine Übersicht über die sachlichen Voraussetzungen, unter denen ausländische Entscheidungen in der Schweiz die Anerkennung erlangen. Genannt werden drei Voraussetzungen: Erstens muss gemäss Art. 25 lit. a IPRG die Zuständigkeit des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, aus der Sicht des schweizerischen Rechts begründet sein (sogenannte indirekte Zuständigkeit, vgl. Art. 26 IPRG). Zweitens muss die Entscheidung oder Urkunde insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Drittens darf kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. c IPRG).

Im Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung im Ausland erfolgter Adoptionen durch die Schweiz ist neben diesen allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung zudem die Sondervorschrift in Art. 78 Abs. 1 IPRG zu beachten. Danach werden ausländische Adoptionen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. Diese Bestimmung ergänzt im Bereich der indirekten Zuständigkeit Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG und regelt nur diese Frage innerhalb der Problematik der Anerkennung ausländischer Adoptionen. Die Anknüpfung am Staat des Wohnsitzes bzw. am Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten soll gewährleisten, dass ausländische Adoptionen in der Schweiz nur anerkannt werden, wenn sie von Behörden ausgesprochen werden, die besser geeignet sind, die im Licht des Kindeswohls entscheidenden Voraussetzungen der Adoption abzuklären wie die Persönlichkeit und Gesundheit der Adoptiveltern, deren erzieherische Fähigkeiten, deren wirtschaftliche und familiäre Verhältnisse und Beweggründe (BGE 134 III 467 E. 4.3; Joëlle Schickel-Küng/Sonja Hauser, Basler Kommentar, 2021, Art. 78 IPRG N. 6 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Da der Heimatort der Beschwerdeführerin 2 Bülach ist, ist die Zuständigkeit des Beschwerdegegners zur Bewilligung der Eintragung des Entscheids des Amtsgerichts E ins schweizerische Zivilstandsregister gegeben.

Im Zeitpunkt, in welchem die Adoption ausgesprochen wurde, waren zudem alle Beschwerdeführenden (auch) Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts ist daher ebenfalls begründet (Art. 78 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG). Anhaltspunkte, dass die Endgültigkeit (Art. 25 lit. b IPRG) des Entscheids vom 18. März 2021 nicht gegeben wäre, bestehen nicht. Bleibt nach Art. 25 lit. c IPRG zu prüfen, ob der ausländische Entscheid nicht offensichtlich mit dem schweizerischen Ordre public – so insbesondere dem materiellen Ordre public der Schweiz (Art. 27 Abs. 1 IPRG) – unvereinbar ist.

3.  

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Dabei rechtfertigt nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die Wertvorstellungen oder zwingendes Recht den Eingriff mit dem Ordre public. Für die Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Entscheids in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre. Ob der Ordre public verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind die Auswirkungen der Anerkennung und Vollstreckung im Einzelfall (zum Ganzen BGE 141 III 312 E. 4.1, 141 III 328 E. 5.1).

Bei Adoptionen gilt es in diesem Zusammenhang insbesondere das Wohl des betroffenen Kindes zu beachten. So stellen sowohl das nationale Adoptionsrecht als für internationale Belange auch das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29. Mai 1993 (SR 0.211.221.311) sowie das Bundesgesetz vom 1. Januar 2013 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (SR 211.221.31) eine Reihe von Schutznormen zugunsten des Kindes auf, deren wesentlicher gemeinsamer Nenner ist, dass eine Adoption nicht ohne vorgängige Prüfung der Eignung der Adoptiv-eltern und des Kindeswohls stattfinden darf (BGE 141 III 328 E. 6.6 mit Hinweisen namentlich auf BGr, 20. Januar 1993, 5A.10/1992, E. 5b [auch zum Folgenden]). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst eine auf Art. 78 Abs. 1 IPRG gestützte Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption deshalb gegen den Ordre public, wenn der Heimatstaat die massgeblichen Verhältnisse und die Eignung der Adoptiveltern nicht abgeklärt oder soweit sich die begründende Behörde bei einer Adoption nicht ausschliesslich am Kindeswohl orientiert hat (vgl. BGr, 20. Juni 2011, 5A_15/2011, E. 4, und 9. November 2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.2), sondern adoptionsfremde Motive wie sozial- oder aufenthaltsrechtliche Vorteile im Vordergrund standen (vgl. BGr, 21. Dezember 2005, 5A.20/2005, E. 3.3).

Das Fehlen einer der Bedingungen des schweizerischen Rechts zur Wahrung des Kindeswohls wie der Probezeit vor der Adoption nach Art. 264 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) allein führt dagegen nach dem Bundesgericht in der Regel noch nicht zu einer Verletzung des schweizerischen Ordre public; diesfalls muss die Beurteilung des Kindeswohls durch die ausländische Behörde aber besonders sorgfältig erfolgt sein (zum Ganzen BGr, 10. Juli 2014, 2C_110/2014, E. 6.4, und 9. November 2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.2 f.). Gleiches gilt nach der Lehre bei Adoptionen innerhalb der erweiterten Familie (zum Beispiel Adoptionen von Nichten oder Neffen), weil hier die Gefahr besteht, dass die leiblichen Eltern, bzw. ein biologischer Elternteil, auch nach der Adoption des Kindes tatsächlich dessen Entwicklung mitverfolgen können, was in hohem Mass "konfliktgefährdet" ist (Schickel-Küng/Hauser, Art. 78 ZGB N. 15; so auch BGr, 10. Juli 2014, 2C_110/2014, E. 6.4 – 9. November 2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.2 f. – 4. Februar 2005, 5A.35/2004, E. 4.2; BGE 136 III 423 E. 3.3 und E. 3.4.1).

3.2 Die Adoption, deren Anerkennung beantragt wird, betrifft die Beschwerdeführerin 1, welche zum Zeitpunkt der Übermittlung des ausländischen Adoptionsentscheids an den Beschwerdegegner 16 Jahre und 5 Monate alt war. Bei den Adoptiveltern handelt es sich um ihren Onkel mütterlicherseits und dessen Ehefrau, die Beschwerdeführenden 2 und 3. Laut dem Rekurs pflegten Letztere bereits seit der Geburt der Beschwerdeführerin 1 ein "ausgesprochen eng[es]" Verhältnis zu dieser. Nach dem Tod des leiblichen Vaters des Mädchens im April 2020 habe sich das Verhältnis zusätzlich intensiviert, da sich die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin 1 aus gesundheitlichen Gründen – einem als Beleg ins Verfahren eingereichten ärztlichen Bericht zufolge leidet sie an Diabetes mellitus, einer Angststörung, Schwindel, diabetischer Neuropathie und persistierenden Kopfschmerzen – nicht um sie kümmern könne und auch ihre Grosseltern mütterlicherseits, bei denen sie aktuell lebe, nicht im Stand seien, "die Aufgabe einer Mutter bzw. eines Vaters zu übernehmen".

Unbestritten ist indes, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 bislang – von einigen Wochen Ferien pro Jahr abgesehen – nicht mit der Beschwerdeführerin 1 zusammengelebt haben, weder vor noch nach der im Kosovo ausgesprochenen Adoption. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die (Bluts-)Verwandtschaft der Beschwerdeführenden hätte das ausländische Gericht nach der vorzitierten Rechtsprechung und Lehre bei der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen ein besonderes Augenmerk auf das Kindeswohl und die mit der Adoption verbundenen Gründe legen müssen (vgl. BGr, 10. Juli 2014, 2C_110/2014, E. 6.4, und 9. November 2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.2 mit Hinweisen, wonach [aufsummierte] Ferienzeiten, die der Annehmende bei dem Angenommenen verbringt, nicht ausreichten, um das vorausgesetzte Pflege- und Erziehungsverhältnis zu bejahen).

3.3 Das Amtsgericht E begründet seinen Entscheid vom 18. März 2021 betreffend die Adoption der Beschwerdeführerin 1 durch die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Wesentlichen damit, dass Letztere über "gute materielle Bedingungen zur Aufzucht, Erziehung, Ausbildung (Schulung) und Betreuung (Kümmerung)" des Mädchens verfügten, während dessen leiblicher Vater verstorben und die leibliche Mutter "krank" sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 "ein besseres Leben, für ihren Wohlstand, haben wird, was die Betreuung, die Erziehung, die weitere Schulung betrifft". Das Gericht stützte sich bei seiner Beurteilung dabei eigenen Angaben zufolge auf verschiedene Zivilstandsunterlagen (heimatliche Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden 2 und 3, Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 1 und Todesschein von deren Vater), Bescheinigungen des Amtsgerichts selbst, wonach den Beschwerdeführenden 2 und 3 im Kosovo das Erziehungsrecht nicht entzogen wurde und gegen sie keine Strafverfahren eingeleitet wurden, den von den Beschwerdeführenden 2 und 3 abgeschlossenen Vertrag über die Miete einer Zweizimmerwohnung in der Schweiz, ihre Lohnabrechnungen, einen vom 21. Januar 2021 datierenden ärztlichen Bericht betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin 1, die Anhörung aller Beteiligten sowie einen Bericht der Vormundschaftsbehörde des Zentrums für Sozialfürsorge E.

Dem betreffenden, von den Beschwerdeführenden nachgereichten Fachbericht vom 28. Januar 2021 lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 zum damaligen Zeitpunkt eine 10. Klasse der medizinischen Mittelschule in E besucht und gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei Geschwistern (geboren 2004, 2009 und 2015) ein neues, rund 250 m2 grosses, vom verstorbenen Ehemann bzw. Vater erbautes Haus bewohnt habe. Auf die Folgen einer Adoption durch ihren Onkel und dessen Ehefrau hingewiesen, soll die Beschwerdeführerin 1 sodann laut dem Bericht gegenüber den verantwortlichen Mitarbeitenden der Vormundschaftsbehörde erklärt haben, damit völlig einverstanden zu sein, da es sich um ihre nächsten Verwandten handle und sie besonders mit ihrem Onkel emotional verbunden sei.

3.4 Bei Betrachtung der vorgenannten Unterlagen wie auch des seitens der Beschwerdeführenden nachgereichten Protokolls ihrer Befragungen durch das Amtsgericht E fällt auf, dass das (gewohnte) soziale Umfeld der Beschwerdeführerin 1 in der Heimat praktisch nicht thematisiert wird. So wird in den eingereichten Schriftstücken lediglich wiederholt darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eigenen sowie den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin 1 zufolge einander emotional (sehr) verbunden seien und sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 seit dem Jahr 2020 um die Beschwerdeführerin 1 kümmerten, wie wenn es sich bei ihr um ihr leibliches Kind handelte. Die betreffenden Aussagen, welche schon deshalb zweifelhaft erscheinen, weil die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit lediglich "den Jahresurlaub" zusammen verbracht haben, wurden nach den Unterlagen im Adoptionsverfahren weder durch die involvierte Sozialbehörde noch durch das ausländische Gericht verifiziert. Eine über den Verwandtschaftsgrad hinausgehende, enge affektive Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Adoptiveltern ist mithin ebenso wenig erstellt wie die Aufgabe der Beziehung zur leiblichen Mutter. Auch verzichteten die mit der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen betrauten ausländischen Behörden scheinbar komplett darauf, die weiteren Sozialkontakte der Beschwerdeführerin 1 sowie die konkrete Betreuungssituation im Zeitpunkt der Adoption in ihre Beurteilung einfliessen zu lassen und insbesondere zu prüfen, wo die drei Geschwister der Beschwerdeführerin 1 nach dem Tod des Vaters untergebracht worden waren. Dabei ist es für die Beschwerdeführerin 1 nach dem erlittenen Schicksalsschlag von besonderer Bedeutung, dass eine gewisse Kontinuität in der Betreuung, Erziehung und in den sozialen Kontakten gewährleistet wird.

Was die Eignung der Beschwerdeführenden 2 und 3 als Adoptiveltern anbelangt, holte das ausländische Gericht sodann bloss heimatliche Bestätigungen zu ihrem Leumund ein, obschon die Eheleute bereits seit Jahren in der Schweiz leben. Generell finden der internationale Charakter der Adoption und die Auswirkungen eines Umzugs der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz im ausländischen Erkenntnis kaum Berücksichtigung. Zwar wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz lebten und arbeiteten. Welche Auswirkungen diese Tatsache allerdings auf das Wohl der Beschwerdeführerin 1 hat, ob diese einen Umzug in ein ihr komplett fremdes Land mit einer anderen Sprache und einer anderen Kultur ohne Weiteres verkraften würde, wird weder seitens des Gerichts noch seitens der Vormundschaftsbehörde erörtert. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin 1 bald 18 Jahre alt sein wird und ihr ganzes Leben ohne Unterbruch mit ihrer Familie – so insbesondere auch ihren Geschwistern – in der Republik Kosovo gewohnt bzw. gelebt hat. Die erklärte Absicht der Beschwerdeführenden 2 und 3, die Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz zu holen, wird diese deshalb vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Sie beherrscht weder die deutsche Sprache noch ist sie mit den Verhältnissen in der Schweiz vertraut. Sie würde in einer entscheidenden Phase ihres Lebens, nach der Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung bzw. vor deren Abschluss, aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen, was sich nach allgemeiner Erfahrung als nachteilig erweist. Kommt hinzu, was die ausländischen Behörden ebenfalls gänzlich unbeachtet liessen, dass die (teilzeit-)erwerbstätigen Beschwerdeführenden 2 und 3 noch drei leibliche Kinder im Kindergarten- bzw. Primarschulalter haben, sodass sie der Beschwerdeführerin 1 nur begrenzt bei der Integration behilflich sein könnten.

3.5 Damit ist mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass das Amtsgericht E die massgeblichen Verhältnisse und die Interessen der Beschwerdeführerin 1 nicht ausreichend abgeklärt hat, und verstiesse die beantragte Anerkennung der im Ausland erfolgten Adoption deshalb gegen den Ordre public.

4.  

Nachdem die Versagung der streitgegenständlichen Anerkennung letztlich auf rechtlichen Erwägungen zu Mängeln des in der Republik Kosovo durchgeführten Adoptionsverfahrens beruht, vermöchten auch die beantragten Parteibefragungen und die offerierte Zeugeneinvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin 1 nichts am Verfahrensausgang zu ändern. Die festgestellten Mängel könnten durch einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführenden und der Mutter der Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Angaben zu den massgeblichen Verhältnissen und dem Kindeswohl nicht ausgeräumt werden.

Sodann würde es den Rahmen des registerrechtlichen Verfahrens sprengen, wenn die Schweizer Behörden im Anerkennungsverfahren in jedem Einzelfall die konkreten Verhältnisse prüfen und namentlich für die Prüfung des Kindeswohls relevante Informationen einholen müssten, welche der ausländischen Behörde nicht vorlagen (vgl. auch BGE 141 III 328 E. 6.7).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, N. 11 und N. 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätig gewordenen Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2019.00572, E. 9.2 Abs. 2 mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Justizdirektion;
c)    das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts
       für Justiz.