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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00496
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Direktion
der Justiz und des Innern,
Beschwerdegegnerin,
und
Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugang
(Rechtsverweigerung),
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
Schreiben vom 22. Februar 2022 ersuchte A die Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat, das von Dr. med. B über sie erstellte Gutachten vom
29. Mai 2015 zu löschen, diese Löschung allen "Drittunternehmen"
mitzuteilen, denen das Gutachten weitergegeben worden sei, sowie das Gutachten
"in Ihrer Datensammlung für die Weitergabe an Dritte zu sperren". Für
den Fall, dass ihrem Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nicht nachgekommen
werde, sei ein begründeter Entscheid zu erlassen.
B. Mit
Schreiben vom 24. Februar 2022 ersuchte A die Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat sodann um Auskunft innerhalb von 30 Tagen über die folgenden
Punkte:
" Alle mich betreffenden Daten,
die in Ihren Datensammlungen vorhanden sind, einschliesslich der verfügbaren
Angaben über die Herkunft der Daten
Den Zweck und gegebenenfalls die
gesetzliche Grundlage der Datenbearbeitung
Die Kategorien der bearbeiteten
Personendaten
Die Kategorien der an der
Sammlung Beteiligten
Die Kategorien der
Datenempfänger"
Dabei sei ihr die
Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr zugestellten Unterlagen zu bestätigen.
Falls die Auskunft nicht erteilt werden könne, sei ein begründeter Entscheid zu
erlassen.
C. Mit
Schreiben vom 8. März 2022 ersuchte A die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
schliesslich um Löschung aller über sie in der Datensammlung gespeicherten
Daten. Die Löschung sei auch allen "Drittunternehmen" mitzuteilen,
denen die Staatsanwaltschaft die Daten weitergegeben habe, und in Zukunft seien
keine Daten mehr über sie zu bearbeiten. Die Löschung habe innert 30 Tagen
zu erfolgen, ansonsten ein begründeter Entscheid zu erlassen sei. Weiter
ersuchte A die Staatsanwaltschaft, alle Daten "mit einem besonderen
Anspruch auf Schutz in Ihrer Datensammlung für die Weitergabe an Dritte zu
sperren". Dies habe ebenfalls innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen,
ansonsten ein begründeter Entscheid zu erlassen sei.
II.
Mit als "Beschwerde gegen der Staatsanwaltschaft
Zürich Limmat wegen Rechtsverzögerung bzw Rechtsverweigerung" bezeichneter
Eingabe vom 27. Juli 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei anzuweisen, das
"Löschungsbegehren" vom 22. Februar 2022, das
"Auskunftsbegehren" vom 24. Februar 2022 und das "Löschungs
bzw Sperrungsbegehren" vom 8. März 2022" zu behandeln bzw. einen
begründeten Entscheid zu treffen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 überwies
das Verwaltungsgericht die Eingabe vom 27. Juli 2022 zuständigkeitshalber
an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion), welche die Eingabe ihrerseits mit Schreiben vom 29. Juli
2022 zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
weiterleitete.
III.
A. Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 6. August 2022 "Beschwerde gegen das
Direktion der Justiz und des Innern wegen Rechtsverzögerung bzw
Rechtsverweigerung" beim Verwaltungsgericht, wobei sie geltend machte, die
Justizdirektion hätte ein Verfahren eröffnen und der Oberstaatsanwaltschaft
mittels Verfügung eine Frist ansetzen müssen, um auf ihre "Begehren zu
reagieren".
B. Mit
E-Mail vom 9. August 2022 ersuchte das Verwaltungsgericht die
Oberstaatsanwaltschaft um Zustellung von Kopien der – mit Schreiben vom
28. Juli 2022 – weitergeleiteten Beilagen zur Eingabe von A vom
27. Juli 2022. Die Oberstaatsanwaltschaft kam diesem Ersuchen mit E-Mail
vom 26. August 2022 nach. Dabei wies sie darauf hin, dass sie das
Löschungsbegehren von A betreffend das Gutachten vom 22. Februar 2022
zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an das Obergericht des Kantons
Zürich weitergeleitet habe; auf das Löschungsgesuch vom 8. März 2022 und
das "übrige Gesuch" habe sie A mit Schreiben vom 22. August 2022
geantwortet.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 30. August 2022 setzte das Verwaltungsgericht A
eine Frist von 20 Tagen an, um die sie allenfalls treffenden Kosten des
Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 1'500.-
sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A
leistete den Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht.
D. Mit
Stempelverfügung vom 24. November 2023 liess das Verwaltungsgericht A sein
E-Mail an die Oberstaatsanwaltschaft vom 9. August 2022 und das E-Mail der
Oberstaatsanwaltschaft an das Verwaltungsgericht vom 26. August 2022 samt
Beilagen zur Stellungnahme zukommen. A äusserte sich in der Folge jedoch nicht
dazu.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) kann
mit Beschwerde das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt dabei jenem, der gegen die aus Sicht der
beschwerdeführenden Person verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung
stünde (statt vieler VGr, 8. Juni 2023, VB.2023.00108, E. 1.1). Da
das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der
Justizdirektion zuständig ist, ist es dies auch in Bezug auf die vorliegende
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Zum Entscheid berufen
ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).
1.2 Da sich
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist,
konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58
VRG).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin wirft der Justizdirektion Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung vor; die Justizdirektion hätte ein Verfahren eröffnen und
mittels Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft eine Frist ansetzen müssen, um auf
ihre "Begehren zu reagieren" (vorn III.A.).
2.2 Das Verbot der formellen Rechtverweigerung
nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) gewährleistet den Anspruch auf einen behördlichen
Entscheid. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn eine Behörde auf eine Eingabe
fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder
stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu
verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1; BGr, 3. April 2019, 1D_8/2018,
E. 4.1; BGr, 17. März 2010, 1C_479/2009, E. 3). Im Umkehrschluss
dazu ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur zulässig, wenn dargetan wird,
dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige
Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht, wobei
die rechtsuchende Person zuvor ein entsprechendes Begehren bei der zuständigen
Behörde gestellt haben muss (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 45). Art. 29
Abs. 1 BV räumt ebenfalls einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 133 I 270 E. 1.2.2).
Entsprechende Garantien ergeben sich aus Art. 18 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) und § 4a
VRG (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 4a N. 5). Die Angemessenheit
einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den
konkreten Umständen einer Angelegenheit (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4).
2.3 Gemäss § 5
Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes
wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige
Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der
Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist. Die
Weiterleitung an die zuständige Instanz kann auf formelle oder informelle Weise
erfolgen: Wird versehentlich eine eindeutig unzuständige Instanz angerufen, so
wird kein Verfahren eröffnet, und die Sache kann formlos – unter
Benachrichtigung des Absenders – an die zuständige Verwaltungsbehörde
weitergeleitet werden. Ist die Zuständigkeit der angerufenen Instanz hingegen
unklar oder umstritten, so muss ein Verfahren eröffnet werden, und eine
allfällige Weiterleitung an die zuständige Instanz hat im Rahmen eines
anfechtbaren Nichteintretensbeschlusses zu erfolgen (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 5 N. 41).
2.4 Mit
Schreiben vom 29. Juli 2022 leitete die Justizdirektion die – vom
Verwaltungsgericht übermittelte – Eingabe der Beschwerdeführerin vom
27. Juli 2022 unter Benachrichtigung der Beschwerdeführerin
zuständigkeitshalber an die Mitbeteiligte weiter (vorn II.). Dies tat sie im
Sinn von § 5 Abs. 2 VRG und formlos, mithin ohne ein Verfahren zu
eröffnen und einen formellen Entscheid zu fällen. Das tat daraufhin – teilweise
(im Verhältnis zum Obergericht; vorn III.B.) – auch die Oberstaatsanwaltschaft.
Über die Zuständigkeit für die Behandlung der Löschungs- bzw.
Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin bestand zwischen diesen Institutionen
in genügender Weise Einigkeit. Für die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
6. August 2022 liegt die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht, weil sich
diese gegen die Justizdirektion als Vorinstanz richtete. Anstatt mit dieser
Beschwerde beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung seitens der Justizdirektion geltend zu machen, hätte die
Beschwerdeführerin aber nach dem Gesagten (vorn E. 2.2) in jedem Fall
zuvor die Justizdirektion um Erlass eines anfechtbaren Entscheids ersuchen
müssen. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
Inhaltlich rügt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
gar nicht, die Weiterleitung durch die Justizdirektion an die
Oberstaatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Vielmehr beanstandet sie, dass
die Justizdirektion der Oberstaatsanwaltschaft nicht formell eine Frist
ansetzte, um ihre Begehren zu behandeln. Eine Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung seitens der Oberstaatsanwaltschaft macht die
Beschwerdeführerin allerdings nicht konkret geltend und derartige Rechtsmängel
sind im Übrigen auch nicht ersichtlich, soweit sie überhaupt vom
Verwaltungsgericht zu beurteilen sind. Nach den in der Folge unwidersprochenen
Angaben der Oberstaatsanwaltschaft hat diese zeitnah auf die weitergeleitete
Beschwerde reagiert, das Löschungsbegehren betreffend das Gutachten vom
22. Februar 2022 auch an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet
und der Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Löschungsgesuch vom 8. März
2022 und das "übrige Gesuch" bereits mit Schreiben vom
22. August 2022 geantwortet (vorn III.B.). Die Rügen der
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erweisen sich deshalb nicht als
stichhaltig.
3.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.- zu verrechnen. Eine Umtriebsentschädigung hat die
Beschwerdeführerin nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 70.- wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in
Rechnung gestellt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) die Kasse des Verwaltungsgerichts.