{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00496_2023-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223734&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7807583ca16f8e8d42b157a50b296c64"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00496"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2022.00496"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2022.00496"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2022.00496"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang (Rechtsverweigerung) | Informationszugang (Rechtsverweigerung). Die Weiterleitung an die zust\u00e4ndige Instanz gem\u00e4ss \u00a7 5 Abs. 2 VRG kann auf formelle oder informelle Weise erfolgen: Wird versehentlich eine eindeutig unzust\u00e4ndige Instanz angerufen, so wird kein Verfahren er\u00f6ffnet, und die Sache kann formlos \u2013 unter Benachrichtigung des Absenders \u2013 an die zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde weitergeleitet werden. Ist die Zust\u00e4ndigkeit der angerufenen Instanz hingegen unklar oder umstritten, so muss ein Verfahren er\u00f6ffnet werden, und eine allf\u00e4llige Weiterleitung an die zust\u00e4ndige Instanz hat im Rahmen eines anfechtbaren Nichteintretensbeschlusses zu erfolgen (E. 2.3). Die Justizdirektion leitete die \u2013 vom Verwaltungsgericht \u00fcbermittelte \u2013 Eingabe der Beschwerdef\u00fchrerin zust\u00e4ndigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft weiter. Dies tat sie im Sinn von \u00a7 5 Abs. 2 VRG und formlos. Dasselbe tat daraufhin \u2013 teilweise (im Verh\u00e4ltnis zum Obergericht) \u2013 auch die Oberstaatsanwaltschaft. \u00dcber die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Behandlung der L\u00f6schungs- bzw. Auskunftsbegehren der Beschwerdef\u00fchrerin bestand zwischen diesen Institutionen in gen\u00fcgender Weise Einigkeit. F\u00fcr die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin liegt die Zust\u00e4ndigkeit beim Verwaltungsgericht, weil sich diese gegen die Justizdirektion als Vorinstanz richtete. Anstatt damit beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung und Rechtsverz\u00f6gerung seitens der Justizdirektion geltend zu machen, h\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin aber zuvor die Justizdirektion um Erlass eines anfechtbaren Entscheids ersuchen m\u00fcssen. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. Inhaltlich r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin vor Verwaltungsgericht gar nicht, die Weiterleitung durch die Justizdirektion an die Oberstaatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Vielmehr beanstandet sie, dass die Justizdirektion der Oberstaatsanwaltschaft nicht formell eine Frist ansetzte, um ihre Begehren zu behandeln. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverz\u00f6gerung seitens der Oberstaatsanwaltschaft machtdie Beschwerdef\u00fchrerin allerdings nicht konkret geltend und derartige Rechtsm\u00e4ngel sind im \u00dcbrigen auch nicht ersichtlich, soweit sie \u00fcberhaupt vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sind. Die R\u00fcgen der Rechtsverweigerung und Rechtsverz\u00f6gerung erweisen sich deshalb nicht als stichhaltig (E. 2.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:25", "Checksum": "fd6214c06e64a1e3623024b06888e142"}