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VB.2022.00497
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt Pöschwies, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung hat sich ergeben: I. A. Das Obergericht verurteilte A (geboren 1970) am 6. Juli 2000 wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und weiterer Delikte zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren, deren Vollzug zugunsten einer Verwahrung nach damaligem Recht aufgeschoben wurde. Am 1. Februar 2008 ordnete es die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht an B. Mit Verfügung vom 18. März 2022 verweigerte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) zum wiederholten Mal die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung. II. Dagegen liess A am 21. April 2022 an die Direktion der Justiz und des Innern rekurrieren und seine bedingte Entlassung beantragen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. III. A. Mit Beschwerde vom 26. August 2022 liess A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. Juli 2022 sowie seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit und geeigneter Bewährungshilfe und Weisungen beantragen. Zudem liess er um Ausrichtung einer Parteientschädigung, um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen. B. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 19. September 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Das JuWe stellte unter Beilage einer Vernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste am 21. September 2022 denselben Antrag. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Dazu liess A am 3. November 2022 Stellung nehmen. Gleichentags reichte sein Rechtsvertreter eine Honorarnote ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Rechtsmittel betreffend den Straf- und Massnahmevollzug fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 16 f.). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst diese Einzelrichterzuständigkeit Streitigkeiten betreffend die Durchführung einer Strafe oder Massnahme, bis hin zum Entscheid über eine bedingte Entlassung (BGE 147 IV 433 E. 2.3). Im genannten Urteil entschied das Bundesgericht, dass über die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht einzelrichterlich hätte geurteilt werden dürfen, weil es sich dabei nicht um eine Vorkehr des Vollzugsalltags, sondern um eine Angelegenheit mit erheblicher Tragweite für die Rechtsstellung der betroffenen Person und/oder für das öffentliche Sicherheitsinteresse handle. Zudem dürfe aufgrund des Strafprozessrechts des Bundes eine Massnahme, die nur ein Kollegialgericht anordnen dürfe, auch nur ein Kollegialgericht aufheben (BGE 147 IV 433 E. 2.4). Bei der bedingten Entlassung handelt es sich indessen um eine Frage der Durchführung der Massnahme, bei der das genannte Urteil die Einzelrichterzuständigkeit nicht von vornherein ausschliesst. Im seither ergangenen Urteil VB.2021.00079 vom 16. September 2021 erachtete sich diese Kammer aufgrund der Bedeutung des dort zu beurteilenden Falles für zuständig; den dortigen Erwägungen ist nicht zu entnehmen, dass über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung stets die Kammer zu befinden hätte (E. 1.1). Zudem beanstandete das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 (publ. in: BGE 147 I 259) nicht, dass im dort angefochtenen Urteil VB.2020.00166 vom 11. Dezember 2020 der Einzelrichter am Verwaltungsgericht über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung entschieden hatte. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin von der Zuständigkeit des Einzelrichters für die Beurteilung von Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung auszugehen, sofern dem betreffenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. 1.3 Da die beantragte bedingte Entlassung – wie sich im Folgenden zeigt – zum heutigen Zeitpunkt angesichts der klaren Sach- und Rechtslage offensichtlich ausgeschlossen erscheint, kommt dem zu beurteilenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zu. Entsprechend ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. "Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021, E. 3.3.5; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.2). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Entlassungsentscheide sind dagegen immer auf ein Gutachten zu stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 64b N. 12). 2.2 Der Massstab für die Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021, E. 3.3.5; BGE 135 IV 49 E. 1.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Gericht von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt sein; verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a; BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.2; 12. September 2011, 6B_424/2011, E. 4). Es besteht vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Zu berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3; 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 3.1; Heer, Art. 64a N. 12 ff.). 2.3 Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist nach der Rechtsprechung praktisch kaum denkbar (BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3; 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; BGr, 10. August 2017, 6B_755/2017, E. 1.3; VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.9). 2.4 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen, worunter Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fallen, geltend gemacht werden, sofern – wie hier – kein Gesetz die Rüge der Unangemessenheit für zulässig erklärt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). 3. 3.1 Der angefochtene Entscheid gab den Inhalt des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C vom 8. April 2021 wieder, das beim Beschwerdeführer eine anhaltende wahnhafte Störung sowie akzentuierte dissoziale, narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge diagnostiziert, eine stationäre therapeutische Massnahme als nicht erfolgsversprechend betrachtet und eine neue Begutachtung empfohlen hatte, wenn sich im langfristigen Verlauf nach entsprechenden erfolgreichen Lockerungsschritten die Möglichkeit einer Entlassung abzeichnen sollte. Weiter nahm die Vorinstanz Bezug auf die Antworten des Gutachters auf Zusatzfragen, auf eine Risikoabklärung des JuWe vom 20. September 2021, welche das Risiko für leichtgradige Gewaltdelikte als hoch, für mittelgradige als mittel und für schwerwiegende als mittel bis hoch erachtete, auf eine Vollzugskoordinationssitzung vom 22. November 2021 sowie das Verhalten des Beschwerdeführers in der Folge, auf den Austrittsbericht der JVA Lenzburg, der wegen fehlender Akzeptanz des Beschwerdeführers gegenüber Regeln und Weisungen sowie unverändert fehlender Tat- und Krankheitseinsicht die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung als nicht erfüllt erachtete, und auf die Anhörung des Beschwerdeführers von 18. Februar 2022. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann hinsichtlich des Inhalts dieser Dokumente auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei mit vielfältigen Risikofaktoren belastet und das Rückfallrisiko für erneute gewalttätige Handlungen im Rahmen partnerschaftlicher Beziehungen sei hoch und alle bisherigen therapeutischen Interventionen seien erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer verhalte sich in keiner Art und Weise kooperativ und angemessen, nicht einmal dann, wenn es um die Möglichkeit von Vollzugslockerungen gehe. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Vollzugslockerungen erhalten, weshalb eine bedingte Entlassung kaum denkbar sei, und es sei nicht damit zu rechnen, dass er sich in Freiheit bewähren würde. Begleitende Massnahmen könnten das Rückfallrisiko nicht massgebend mildern. Im Vollzug sei man darum bemüht, den Beschwerdeführer zur Kooperation zu bewegen, damit erste Vollzugslockerungen (doppelbegleitete Ausgänge) möglich würden. Die Aufrechterhaltung der Verwahrung sei weiterhin verhältnismässig. 3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid in dreierlei Hinsicht: Die Rückfallgefahr werde im konkreten Lebensbereich von Intimpartnerschaften befürchtetet, bei dem höchst unwahrscheinlich sei, dass er sich noch jemals realisieren werde. Die Verwahrung dauere seit 22 Jahren an, übersteige die schuldangemessene Strafe bereits um das Elffache und sei nicht mehr verhältnismässig. Sodann stehe die Rückfallgefahr, auf die nunmehr abgestellt werde, in keinem ausreichenden Zusammenhang zur Anlasstat, weshalb die Verwahrung nicht aufrechterhalten werden dürfe. 3.4 Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Akten zutreffend ausführt, ist das hohe Risiko des Beschwerdeführers auch für schwere Gewaltdelikte nach gutachterlicher Einschätzung nicht nur auf den intimpartnerschaftlichen Rahmen beschränkt und erscheint ohnehin eine Wiederaufnahme von Intimbeziehungen durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen. Der beschwerdeführerische Einwand betreffend die Legalprognose zielt demnach ins Leere. 3.5 Gemäss der Rechtsprechung stösst der Einfluss des mit fortschreitender Dauer der Verwahrung gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen dort an Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (ausführlich VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die vorinstanzliche Einschätzung der Legalprognose oder den daraus folgenden Schluss, dass sich eine Fortsetzung der Verwahrung angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr weiterhin als verhältnismässig erweist, als rechtsfehlerhaft (oben E. 2.4) erscheinen liesse. 3.6 Gesetzliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung bildet, dass zu erwarten ist, dass sich der Verwahrte in der Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). Die vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf sämtliche Straftaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB und nicht ausschliesslich auf solche, die der Verurteilung zugrunde lagen und zur Anordnung der Verwahrung führten (BGr, 25. März 2019, 6B_1147/2018, E. 1.4). Die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel "Kausalzusammenhang", wonach bei Anordnung der Verwahrung von einem Risiko für Gewaltstraftaten gegenüber der Geschädigten und nicht gegenüber beliebigen Dritten die Rede gewesen sei, zielen an der Sache vorbei: Solange (noch) nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewährt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nicht erfüllt. Ob weiterhin eine Gefahr bejaht wird, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Geschädigten der zur Verwahrung Anlass gebenden Delinquenz Rache üben will oder sich die von ihm ausgehende Gefahr nicht (mehr) in erster Linie gegen die Geschädigte richtet, ist nicht entscheidend. 3.7 Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erschiene zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls als verfrüht, kooperierte er doch bislang nicht in ausreichendem Masse, dass überhaupt ein erster begleiteter Ausgang hätte durchgeführt werden können. Er konnte sich demnach noch nicht mittels Vollzugslockerungen auf die Freiheit vorbereiten, was seiner bedingten Entlassung entgegensteht (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.9 mit Hinweis auf VGr, 13. Dezember 2018, VB.2018.00461, E. 4.1.4). Solange die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers noch nicht im Rahmen von Vollzugslockerungen erprobt werden konnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Bewährungshilfe oder Weisungen die Legalprognose als günstiger erscheinen liessen. 4. 4.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist zum heutigen Zeitpunkt keine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung anzuordnen. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn 4.3 Dem Beschwerdeführer ist sein Vertreter, Rechtsanwalt B, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 24 Stunden und 45 Minuten aus. Für das Beschwerdeverfahren erscheint dieser Aufwand klarerweise nicht mehr als angemessen, zumal der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer schon im Rekursverfahren vertreten hat und somit Aktenkenntnis besitzt. Zu entschädigen ist ein Aufwand von 12 Stunden. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-, ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'640.-. Hinzu kommen Mehrwertsteuern von Fr. 203.30 (total: Fr. 2'843.30). Barauslagen werden nicht substanziiert geltend gemacht; ein pauschaler Spesenzuschlag von 3 % stellt keine entschädigungsfähigen notwendigen Vertretungskosten dar. 4.4 Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Der Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 2'843.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: |