{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00502_2024-04-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223969&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7e3dfc82ce9503ff658524ca348fbb54"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00502"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.04.2024  VB.2022.00502"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.04.2024  VB.2022.00502"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.04.2024  VB.2022.00502"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Tiefgaragenzufahrt. Verh\u00e4ltnis zwischen mehreren (formell bewilligten) Projekt\u00e4nderungen.  Umstritten ist vor Verwaltungsgericht insbesondere das Verh\u00e4ltnis zwischen einer zweiten und einer vierten Projekt\u00e4nderung, welche beide die r\u00fcckw\u00e4rtige Zufahrt zur Unterniveaugarage eines geplanten Neu- sowie Umbaus betreffen, jedoch leicht unterschiedliche Zufahrtsl\u00f6sungen vorsehen (E. 4.1). Beide waren vom Gemeinderat formell bewilligt worden, ohne dass das Verh\u00e4ltnis zwischen den Projekt\u00e4nderungen bzw. den jeweils vorgesehenen Zufahrtsl\u00f6sungen gekl\u00e4rt worden w\u00e4re. Die Vorinstanz fasste die vierte Projekt\u00e4nderung ohne weitere Begr\u00fcndung als Modifikation der zweiten Projekt\u00e4nderung auf (E. 4.3). Die Beschwerdef\u00fchrenden machten geltend, aufgrund der formellen Bewilligungssituation sei nicht auszuschliessen, dass von zwei bewilligten Alternativprojekten auszugehen sei (E. 4.2). Aufgrund einer gesamthaften Betrachtung der vorliegenden Aktenlage ergibt sich, dass es sich bei der vierten Projekt\u00e4nderung tats\u00e4chlich um eine \u00dcberarbeitung der zweiten Projekt\u00e4nderung handelt (E. 4.4). Die Begr\u00fcndungsdichte des vorinstanzlichen Urteils erweist sich vorliegend gerade noch als gen\u00fcgend (E. 4.5). Dass die Vorinstanz den Aspekt der Verkehrssicherheit lediglich im Zusammenhang mit dem Zufahrtsregime gem\u00e4ss vierter Projekt\u00e4nderung pr\u00fcfte, stellt unter den gegebenen Umst\u00e4nden keine Verletzung des Geh\u00f6rsanspruchs der Beschwerdef\u00fchrenden dar (E. 4.6). Die damit unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit (einzig) zu beurteilende Zufahrtsl\u00f6sung gem\u00e4ss der vierten Projekt\u00e4nderung ist bewilligungsf\u00e4hig. Namentlich sieht das nun geplante Verkehrssteuerungsregime mit drei Ampeln eine Steuerung aller betroffenen \"Verkehrsfl\u00fcsse\" vor (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:41", "Checksum": "6a0c48c35eb048551f439bb5d0603400"}