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VB.2022.00503
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A, eine 1956 geborene deutsche Staatsangehörige, reiste am 4. November 2021 in die Schweiz ein. Am 5. November 2021 ersuchte sie beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer (Kurz‑)Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Januar 2022 ab. II. Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. August 2022 ab. III. Am 2. September 2022 erhob A Beschwerde und beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und ihr sei unverzüglich eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. September 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Gesuchsformular vom 5. November 2021 beantragte sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch, dass sie dauerhaft in der Schweiz verbleiben möchte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist daher (auch) die Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. 1.3 Im Gesuch vom 5. November 2021 ist als Aufenthaltszweck "Nichterwerbstätig: Privataufenthalt" vermerkt. In ihren Eingaben machte die Beschwerdeführerin jedoch sinngemäss geltend, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Es fragt sich daher, ob die Beschwerdeführerin auch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ersucht hat. Dies kann aber letztlich offenbleiben, da die Beschwerdeführerin, wie sich sogleich zeigt, ohnehin keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn der massgebenden gesetzlichen Grundlage ausübt (vgl. E. 4). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäss die Anträge, sie sei persönlich anzuhören und ihr Audio- bzw. Printbook seien beizuziehen. 2.2 Die Parteien haben aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör das Recht, Beweisanträge zu stellen. Die Entscheidinstanz kann solche Beweisanträge jedoch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebung nicht geändert würde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 4.1). 2.3 In Verfahren, die – wie das vorliegende – nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) fallen, liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5; ferner BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3, und 5. Februar 2020, 2C_120/2020, E. 2.2.1 f.; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 31). Das Verwaltungsgericht sieht praxisgemäss von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (VGr, 13. April 2022, VB. 2021.00668, E. 2.2). 2.4 Vorliegend lässt sich der Sachverhalt anhand der Akten beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt mehrfach schriftlich dargelegt und von einer persönlichen Anhörung sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dem sinngemässen Begehren der Beschwerdeführerin auf persönliche Anhörung ist daher nicht stattzugeben. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Beizug des Audio- und Printbooks der Beschwerdeführerin am Ergebnis nichts ändert, weshalb auch darauf verzichtet werden kann. 3. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für die betroffene Ausländerin bzw. den betroffenen Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). 4. 4.1 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, die sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen wollen, eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden nachweisen, sich zu diesem Zweck im Land niedergelassen zu haben bzw. niederlassen zu wollen. 4.2 Als Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA genügt die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit, was mittels geeigneter Unterlagen zu belegen ist (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.1, und 31. Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2; Staatssekretariat für Migration, Weisungen VFP, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Bern, Oktober 2022, Ziff. 4.3.2). Die betroffene Person soll grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches ihr erlaubt, ihr Leben und dasjenige der Familie zu fristen und nicht dauerhaft bzw. umfassend sozialhilfeabhängig zu werden (BGr, 31. Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2, und 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1); andernfalls gilt die betroffene Person nicht als erwerbstätig (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.2; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787, E. 6.1.2). Die entsprechenden Voraussetzungen (nachhaltig und möglichst existenzsichernd) ergeben sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA: Hintergrund dieses Erfordernisses bildet der Umstand, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nur für die gesuchstellende Person mit finanziellen und sozialen Risiken verbunden ist. Da Selbständigerwerbende im Gegensatz zu Arbeitnehmenden nicht obligatorisch gegen Arbeits- bzw. Verdienstlosigkeit versichert sind, stellen sie im Fall eines schlechten Geschäftsgangs und bei Fehlen ausreichender finanzieller Reserven ein Risiko für das staatliche Fürsorgesystem dar (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.2, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Es darf jedoch kein bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden. Ob Selbständigerwerbende ihr Aufenthaltsrecht systematisch verlieren, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden, ist in der Lehre umstritten. Jedenfalls sind die Umstände zu berücksichtigen, die zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie deren allfällige Dauer und eine möglicherweise absehbare Verbesserung der finanziellen Situation (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.3 – 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 4.2 – 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die bzw. der Angehörige eines EU-Mitgliedstaats selbständig ein eigenes Gewerbe in einem wirtschaftlich relevanten Ausmass betreibt. Der Umstand, dass dies allenfalls (noch) nicht gewinnbringend erfolgt, stellt die Selbständigkeit der Erwerbstätigkeit nicht infrage, solange die betroffene Person deswegen nicht dauernd und in erheblichem Masse Sozialhilfeleistungen beziehen muss, sondern diesbezüglich auf persönliche Reserven zurückgreifen kann (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 5.3.3). 4.3 Die Beschwerdeführerin wird von der Fürsorge unterstützt. Diesbezüglich gab sie in ihrem Rekurs an, sie "benötige nicht viel, um hier glücklich wirken zu können". Sie führte aus, eine Unterkunft wie die Not-Wohnung in B und etwas Geld für eine gute Verpflegung und Körperpflege würden ihr genügen. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie werde ihren Lebensunterhalt "rechtzeitig" aus eigener Kraft bestreiten können und sie sorge für ihren Vermögensaufbau. Dennoch lassen ihre Ausführungen einzig den Schluss zu, es liege keine nachhaltige und möglichst existenzsichernde Geschäftstätigkeit vor. Die Beschwerdeführerin gibt an, seit über 30 Jahren als "Lebens-Forscherin" und Schriftstellerin tätig zu sein. Dabei wirke sie für das Leben anstatt für Geld. Den ihrer Ansicht nach bevorstehenden Vermögensaufbau begründete die Beschwerdeführerin in erster Linie mit der "Resonanz". Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als "Lebens-Forscherin" und Schriftstellerin – sofern es sich dabei überhaupt um eine Geschäftstätigkeit handelt – in absehbarer Zeit ein Einkommen wird erwirtschaften können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich weiterentwickelt und ihre neueren Bücher würden eine extrem hochwertige Qualität aufweisen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Einen Businessplan, Geschäftsbücher, Kundenverzeichnisse oder dergleichen, welche auf eine in Zukunft existenzsichernde Geschäftstätigkeit hindeuten könnten, reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. In ihrer Beschwerde gab sie an: "Audio- und Printbook [sind] fertig für einen Verlag […], der sich bei MIR bewerben muss […]." Dass die Beschwerdeführerin mit dieser Haltung ein existenzsicherndes Einkommen wird erzielen können, ist unwahrscheinlich. Eine Verbesserung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist nicht absehbar. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft in erheblichem Masse von der Fürsorge unterstützt werden muss. 4.4 Nach dem Gesagten liegt keine nachhaltige und (möglichst) existenzsichernde Geschäftstätigkeit vor. Die Beschwerdeführerin übt keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA aus, weshalb sie aus dieser Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. 5. 5.1 Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sieht ein Aufenthaltsrecht für Angehörige eines EU-Mitgliedstaats vor, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese erhalten gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn der Bestimmung verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). 5.2 Die Beschwerdeführerin lebt in einer "Not-Wohnung" in B und wird von der Fürsorge unterstützt. Sie gibt selbst an, über keine eigenen finanziellen Mittel zu verfügen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht. Die Vorinstanzen erteilten ihr folglich zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. 6. Die Beschwerdeführerin ist nicht auf Stellensuche. Daher kommt ihr kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 18 Abs. 2 und 3 VFP zu. 7. 7.1 Die Vorinstanzen verneinten das Vorliegen wichtiger Gründe, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin ausnahmsweise gebieten würden, und sahen davon ab, ihr im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 7.2 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird weder substanziiert geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Auch ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 20 VFP liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 65 Jahren in die Schweiz ein. Hinweise auf nahe Familienangehörige in der Schweiz bestehen keine. Eine Rückkehr nach Deutschland ist ihr zumutbar. 7.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend. 8. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 10. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: |