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Geschäftsnummer: VB.2022.00504  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.11.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Vorsorglicher Führerausweisentzug; Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung


Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Erhebt der Betroffene gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug oder einen Sicherungsentzug Beschwerde, ist dieser grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Angesichts der möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung vielmehr nur unter besonderen Umständen in Betracht. Solche liegen nicht vor. Die Pflicht der Behörden, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, gilt sodann in gesteigertem Masse, wenn – wie vorliegend – bereits verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt wurden mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht gegeben. Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende erscheint der angefochtene Entscheid im Übrigen nicht als unverhältnismässig, selbst wenn er den Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Gegebenheiten hart treffen mag (E.3 und 4). Da der Entscheid über die Gewährung aufschiebender Wirkung lediglich eine summarische Prüfung erfordert, erscheint die Begründung durch die Vorinstanz noch als ausreichend. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen (E.5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BEGRÜNDUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
WIEDERERTEILUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 25 VRG
§ 25 Abs. I VRG
§ 25 Abs. III VRG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00504

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug;
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 8. August 2022 gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) den Führerausweis vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, auf unbestimmte Dauer ab sofort. Gleichzeitig ordnete es gestützt auf Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) an, dass die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines positiv lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arzts der Anerkennungsstufe 4 abhängig gemacht werde. Sodann formulierte es folgende von der Arztperson zu beantwortende Fragen:

a)    Besteht eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder ein gewohnheitsmässiger Konsum        von Betäubungsmitteln, wodurch die betroffene Person mehr als jede andere Person       gefährdet ist, ein Motorfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss zu fahren?

b)    Liegen andere verkehrsmedizinisch relevante Befunde vor?

c)    Kann die Fahreignung aus medizinischer Sicht für die 1. Medizinische Gruppe bejaht     werden und welche Auflagen sind gegebenenfalls nötig?

d)    Falls die Frage c mit "Nein" beantwortet wird: Welche Voraussetzungen müssen             erfüllt sein, damit die Fahreignung wieder bejaht werden kann?

Schliesslich entzog es dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 29. August 2022 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursabteilung) und beantragte deren Aufhebung. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.

Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2022 wies die Rekursabteilung das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv-Ziffer 1).

III.  

Gegen diesen Zwischenentscheid erhob A am 5. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, dessen Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MWST zulasten des Staats. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022, die Beschwerde abzuweisen. Nachdem es die Rekursabteilung versäumte, die Akten innert der bis 7. Oktober 2022 laufenden Frist einzureichen, erfolgte mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2022 eine entsprechende Mahnung, worauf die Akten am 14. Oktober 2022 am Verwaltungsgericht eingegangen sind. Am 21. Oktober 2022 verzichtete A auf Replik.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt einen Zwischenentscheid dar. Dies gilt selbstredend auch für die vorliegend angefochtene Verfügung, wonach dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Diese besondere Voraussetzung tritt zum allgemeinen Erfordernis des schutzwürdigen Interesses hinzu (vgl. § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG), welches praxisgemäss aktuell sein muss.

Ein solch nicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. dazu etwa BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Allerdings können die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (Abs. 3). Vorliegend haben die Beschwerdegegnerin bzw. der Vorsitzende der Rekursabteilung entsprechende Anordnungen getroffen.

2.2 Verfahrensrechtlich genügt es, wenn der Antrag (auf Entzug oder Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung) glaubhaft gemacht wird (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 34). Über die Gewährung oder Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wird dementsprechend im summarischen Verfahren entschieden (vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 35).

3.  

3.1 Gemäss Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen; BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 4.3). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet sind, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis daher in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 mit Hinweisen).

3.2 Erhebt der Betroffene gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug oder einen Sicherungsentzug Beschwerde, ist dieser grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Angesichts der möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung vielmehr nur bei besonderen Umständen in Betracht (BGr,; 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; 21. Mai 2015, 1C_111/2015, E. 4.7; BGE 127 II 122 E. 5 je mit Hinweisen; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d SVG N. 10).

4.  

4.1 Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. August 2021 wurde aufgrund der Fahrweise und des Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich einer Kontrolle vom 5. Juli 2021 der dringende Verdacht geäussert, er habe sein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt. Das hierauf eingeholte pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 16. September 2021 empfahl eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung. Eine solche wurde mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. November 2021 angeordnet. Das entsprechende verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 21. Juni 2022 beurteilte die Fahreignung aufgrund eines verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauchs in Kombination mit ADHS und Bluthochdruck negativ; es empfahl unter anderem die Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Medikamentenabstinenz für Benzodiazepine/Z-Hypnotika und Opiate/Opiodide, eine regelmässige Behandlung der Krankheiten und eine Neubegutachtung frühestens im November 2022. Aufgrund einer anschliessenden Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 11. Juli 2022 eine neue Fassung des Gutachtens sowie eine verkehrsmedizinische Stellungnahme mit unveränderten Schlussfolgerungen.

4.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt erging mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2022 der vorsorgliche Führerausweisentzug gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV sowie die Anordnung einer weiteren Fahreignungsabklärung. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Administrativmassnahmen gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2019 wegen Angetrunkenheit und Suchtproblematik, auf den Vorfall vom 5. Juli 2021 sowie auf das Gutachten des IRM, welches die erheblichen Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt, sondern verstärkt habe.

4.3 In der vorliegenden Sache erfolgten somit bereits ein verkehrsmedizinisches Gutachten und eine ergänzende Stellungnahme, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers verneinen. Damit sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu bejahen. Die Pflicht der Behörden, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, gilt denn auch in gesteigertem Masse, wenn – wie vorliegend – bereits verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt wurden mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht gegeben (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N. 14 mit Hinweis auf BGr, 29. Oktober 2012, 1C_347/2012; VGr, 23. August 2019, VB.2019.00321, E. 5.1). Offensichtliche Mängel in den Gutachten, welche geeignet wären, die vorläufigen Zweifel an der Fahreignung zu beseitigen, sind nicht ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Verlauf des Verfahrens erhebliche Inkonsistenzen und Fehler des Gutachtens dargelegt; namentlich werde ausser Acht gelassen, dass er nur gelegentlich Dormicum eingenommen habe, welches im Übrigen weder im Blut noch im Urin habe nachgewiesen werden können; damit bestehe kein Suchtpotenzial. Diese Ausführungen sind allerdings im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht geeignet, das Gutachten massgeblich infrage zu stellen, zumal die Gutachterinnen in ihrer ergänzenden Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers zu keinen abweichenden Schlussfolgerungen gelangt sind. Ein bloss vager Verdacht, wie ihn der Beschwerdeführer annimmt, liegt damit nicht vor. Der vorläufige Entzug des Führerausweises vermag sich damit bei vorläufiger Beurteilung auf ausreichende Verdachtsgründe zu stützen.

4.4 Daran vermag entgegen der Beschwerde auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin zunächst noch von einem vorsorglichen Entzug abgesehen hatte; es liegt auf der Hand, dass die ärztliche Expertise samt ergänzender Stellungnahme, welche die Fahreignung negativ beurteilten, entscheidender Anlass für den vorsorglichen Ausweisentzug war. Dass der vorsorgliche Entzug nicht schon früher angeordnet worden war und auch, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der strittigen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt wurde, spricht entgegen der Beschwerde nicht für das Fehlen begründeter Zweifel an der Fahreignung.

4.5 Des Weiteren erachtet der Beschwerdeführer den Entzug der aufschiebenden Wirkung als unverhältnismässig, da die angefochtene Verfügung den frühestmöglichen Zeitpunkt der Wiedererteilung auf November 2022 definiere. Wohl führte das Strassenverkehrsamt in der Begründung der strittigen Verfügung aus, die Neubegutachtung für die Wiederzulassung erfolge frühestens im November 2022. Diese Ausführungen sind allerdings nicht Teil des massgeblichen Dispositivs geworden (vgl. dazu etwa Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7); Letzteres enthält keine Mindestdauer für den Entzug, sondern spricht einzig von "unbestimmter Zeit ab sofort" (Dispositiv-Ziffer 1). Folglich ist dem Vorbringen nicht weiter nachzugehen.

Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende erscheint der angefochtene Entscheid auch im Übrigen nicht als unverhältnismässig, selbst wenn er den Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Gegebenheiten hart treffen mag.

4.6 Zusammengefasst liegen keine besonderen Umstände im Sinn der dargelegten Rechtsprechung zum vorsorglichen Führerausweisentzug vor, welche dem Entzug der aufschiebenden entgegenstehen würden. Angesichts der vorliegend erhöhten Gefahr für anderer Verkehrsteilnehmer steht der Erteilung der aufschiebenden Wirkung das überwiegende Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit entgegen.

5.  

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Begründung der angefochtenen Zwischenverfügung der Rekursabteilung betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit seiner Argumentation.

5.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.2 Es trifft zu, dass die Rekursbehörde den Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung mit kurzer Begründung abgewiesen hat. Indessen wurde die Aktenlage zutreffend geschildert und daraus der Schluss gezogen, dass keine besonderen Umstände vorliegen würden, um in Abweichung von der ständigen Praxis dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Da der Entscheid über die Gewährung aufschiebender Wirkung lediglich eine summarische Prüfung erfordert (vgl. vorn E. 2), erscheint die Begründung durch die Vorinstanz noch als ausreichend. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.

6.  

Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Der erstinstanzlich angeordnete und am 30. August 2022 durch den stellvertretenden Chef der Rekursabteilung bestätigte Entzug der aufschiebenden Wirkung hat Bestand.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm angesichts seines Unterliegens von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;
c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.