{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00504_2022-11-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222758&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9eac467c74190b2b567b5a92f7f04c3c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00504"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.11.2022  VB.2022.00504"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.11.2022  VB.2022.00504"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.11.2022  VB.2022.00504"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorglicher F\u00fchrerausweisentzug; Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung | Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Erhebt der Betroffene gegen einen vorsorglichen F\u00fchrerausweisentzug oder einen Sicherungsentzug Beschwerde, ist dieser grunds\u00e4tzlich keine aufschiebende Wirkung zu gew\u00e4hren. Angesichts der m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung vielmehr nur unter besonderen Umst\u00e4nden in Betracht. Solche liegen nicht vor. Die Pflicht der Beh\u00f6rden, den F\u00fchrerausweis vorsorglich zu entziehen, gilt sodann in gesteigertem Masse, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 bereits verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgef\u00fchrt wurden mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht gegeben. Mit Blick auf das Risiko f\u00fcr andere Verkehrsteilnehmende erscheint der angefochtene Entscheid im \u00dcbrigen nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, selbst wenn er den Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der beruflichen Gegebenheiten hart treffen mag (E.3 und 4). Da der Entscheid \u00fcber die Gew\u00e4hrung aufschiebender Wirkung lediglich eine summarische Pr\u00fcfung erfordert, erscheint die Begr\u00fcndung durch die Vorinstanz noch als ausreichend. Eine Geh\u00f6rsverletzung ist zu verneinen (E.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:10:02", "Checksum": "f8f512b18eaa08235d4467dce6723d85"}