{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00505_2023-10-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223592&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fafaaa467dc6e7dc580a04b3186c35df"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00505"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2022.00505"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2022.00505"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2022.00505"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Tempor\u00e4re Anordnung von Tempo 30 wegen einer Baustelle. Legitimation. Das Statthalteramt trat mangels Legitimation nicht auf den Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers ein, da dieser nicht aufgezeigt habe, inwiefern er von der Verkehrsanordnung betroffen sei. Nichteintreten auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende R\u00fcgen bez\u00fcglich des Standorts der Signale bzw. deren Positionierung auf dem Trottoir (E. 1.2). Nichteintreten auf das Ersuchen, die Vorinstanz zu aufsichtsrechtlichem Handeln anzuhalten (E. 1.3). Der Beschwerdef\u00fchrer machte weder im Rekurs noch in der Beschwerde geltend, durch die tempor\u00e4re Verkehrsanordnung beeintr\u00e4chtigt zu sein. Er macht lediglich \u00f6ffentliche Interessen geltend. Weil die Geltendmachung von allein \u00f6ffentlichen Interessen die allgemeine Rekurslegitimation nach \u00a7 21 Abs. 1 VRG nicht zu begr\u00fcnden vermag, erweist sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid mangels Legitimation im Ergebnis nicht als rechtsverletzend (E. 2.2). Unter Ber\u00fccksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliess es das Statthalteramt jedoch grunds\u00e4tzlich zu Unrecht, dem Beschwerdef\u00fchrer eine Nachfrist zu setzen, um darlegen zu k\u00f6nnen, inwieweit er \u2013 etwa als regelm\u00e4ssiger Ben\u00fctzer der betroffenen Strassen \u2013 von der Verkehrsanordnung legitimationsbegr\u00fcndend betroffen sei. Eine R\u00fcckweisung der Sache an das Statthalteramt w\u00fcrde sich indessen als prozessualer Leerlauf erweisen, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer vor Verwaltungsgericht selber einger\u00e4umt hat, nicht als Betroffener Rekurs eingelegt zu haben. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte auch deswegen davon abgesehen werden, weil das Statthalteramt noch eine Eventualbegr\u00fcndung f\u00fcr sein Nichteintreten beigef\u00fcgt hat: Selbst wenn der Beschwerdef\u00fchrer einen Teil der durch die Verkehrsanordnung betroffenen Strassen regelm\u00e4ssig bef\u00fchre, sei seine Legitimation zu verneinen, weil die Herabsetzung der H\u00f6chstgeschwindigkeit lediglich eine Fahrzeitverz\u00f6gerung von einigen Sekunden zur Folge habe, womit keineBeeintr\u00e4chtigung von gen\u00fcgender Intensit\u00e4t vorliege. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4lt dem nichts entgegen. Immerhin ist dem Vers\u00e4umnis des Statthalteramts, dem Beschwerdef\u00fchrer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe einzur\u00e4umen, bei der Verteilung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (E. 2.3).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:03", "Checksum": "b7e0ff78fdcfd6c53a473a9733ed1ed0"}