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VB.2022.00506
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA MLaw B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Der 1992 geborene russische Staatsangehörige A heiratete am 9. August 2016 in seinem Heimatland die im Kanton Zürich niedergelassene, sozialhilfeabhängige und 1988 geborene Landsfrau C. Hierauf reiste er am 5. Oktober 2016 in die Schweiz ein, wo ihm in der Folge eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Mit migrationsamtlichem Schreiben vom 13. Dezember 2017 wurde ihm der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte er und seine Familie sich nicht von der Sozialhilfe lösen oder zu anderen Klagen Anlass geben. Das Ehepaar konnte sich in der Folge per April 2018 von der Sozialhilfe lösen, worauf die Aufenthaltsbewilligung von A am 19. Juni 2019 bis zum 4. Oktober 2019 verlängert wurde. B. Während seines Aufenthalt in der Schweiz wurde A wiederholt straffällig und wie folgt bestraft: - Busse von Fr. 180.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 12. Juni 2020; - Busse von Fr. 420 wegen mehrfacher Geschwindigkeitsüberschreitung und Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 17. Juli 2020; - Geldstrafe von 88 Tagessätzen à Fr. 110.- und Busse von Fr. 2'420.- wegen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland/BE vom 9. Juni 2020; - Busse von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 30. Juni 2020; - Busse von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 2. Juli 2020; - Busse von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 20. Juli 2020; - Busse von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 3. August 2020; - Busse von Fr. 250.- wegen Missachten eines Lichtsignals gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 7. August 2020; - Busse von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 11. August 2020; - Busse von Fr. 40.- wegen Überschreitung der zulässigen Parkzeit gemäss Strafbefehl des Statthalteramts Bülach vom 11. November 2020; - Geldstrafe von 92 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und Geldstrafe von Fr. 1'400.- wegen dreimaligen Fahrens ohne Berechtigung, Nichteinholens des Schweizer Führerausweises und Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau/BE vom 13. November 2020; - Busse von Fr. 60.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des Statthalteramts Winterthur vom 4. Dezember 2020; - Busse von Fr. 120.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des Statthalteramts Dietikon vom 11. Oktober 2021; - Busse von Fr. 250.- wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren gemäss Strafbefehl des Statthalteramts Bülach vom 10. Juni 2022. Weiter ist A wiederholt betrieben worden und liegen gemäss Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 20. Mai 2022 Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 10'293.05 gegen ihn vor. C. Nachdem ein weiteres Verlängerungsgesuch verspätet eingereicht wurde und die eheliche Gemeinschaft am 16. August 2019 aufgegeben worden war, stellte das Migrationsamt am 24. April 2020 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung von A fest, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Juli 2020. D. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Oktober 2020 ab, wobei der Entscheid mangels bekannten Aufenthaltsorts von A per amtlicher Publikation eröffnet wurde. E. Nachdem A noch während laufender Rechtsmittelfrist beim Migrationsamt um die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks "Erwerbstätigkeit" ersuchte, trat das Migrationsamt auf das entsprechende Gesuch am 26. November 2020 nicht ein. Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2020 wurde innert Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingelegt, womit dieser unangefochten in Rechtskraft erwuchs. II. Den gegen die migrationsamtliche Nichteintretensverfügung vom 26. November 2020 fristgerecht erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 23. Juni 2021 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich hielt die Sicherheitsdirektion fest, dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. III. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2021 (VB.2021.00566) teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Die Sache wurde zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen. IV. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im zweiten Rechtsgang ab und ordnete erneut an, dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. V. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. August 2022 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. Sodann wurde erneut angeordnet, dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. VI. Mit Beschwerde vom 5. September 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, Weiter wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts, eventualiter um Anordnung eines sofortigen Vollzugsstopps ersucht und die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2022 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines fehlenden Aufenthaltstitels und seines fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt. Mit Eingabe vom 30. September 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen. Eventualiter sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses in drei Raten zu bewilligen und subeventualiter sei ihm eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022 nahm das Verwaltungsgericht die Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab und stellte einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Endentscheid in Aussicht. Während das Migrationsamt auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 f. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe angewiesen sind noch Ergänzungsleistungen beziehen oder beziehen könnten und sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zumindest zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot angemeldet haben. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3). Zudem darf der Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden, noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 15. September 2021, VB.2021.00441, E. 4.2; VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.1.5; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2). 2.2 Der Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau, weshalb sich vorliegend lediglich die Frage eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 43 AIG stellt. 2.3 Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 1. Dezember 2021 (VB.2021.00566) festhielt, ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen, nachdem er sein Verlängerungsgesuch zu spät gestellt hatte, er (zumindest) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebte und der gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobene Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2020 mangels fristgerechter Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Da Art. 50 AIG den Fortbestand eines Anspruchs nach Art. 42 und 43 AIG voraussetzt und ein bereits untergegangener Anspruch nach Art. 50 AIG regelmässig nicht wiederaufleben kann (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 in fine), erscheint fraglich, ob bei der Berechnung der Dreijahresfrist vorliegend auch der Zeitraum vor der behaupteten Wiederaufnahme der Ehebeziehung am 20. Oktober 2020 berücksichtigt werden kann. Zudem ist mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rekursentscheid vom 20. Oktober 2020 grundsätzlich bereits festgehalten worden, dass das eheliche Zusammenleben nach der Trennung vom 16. August 2019 bis zum 20. Oktober 2020 (Entscheiddatum) nicht wiederaufgenommen wurde. Es kann jedoch offenbleiben, ob bereits aus diesen Gründen eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu verneinen ist, da ungeachtet der dargelegten Sach- und Rechtslage die Angaben der Eheleute zur Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens im Sinn nachfolgender Erwägungen wenig glaubhaft erscheinen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte vor den Vorinstanzen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, zwischen dem 20. Oktober 2020 und August 2021 wieder mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben, was durch die Angaben der Eheleute, die Meldeverhältnisse, die schriftliche Stellungnahme eines Freundes, ausgetauschte Chatnachrichten und eine Wohnungskontrolle vom 17. Mai 2021 belegt sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 20. März 2020 (Eingangsdatum) zunächst mit, seit dem 16. August 2019 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben, keinen Kontakt zu diesem zu unterhalten und sich in Russland bereits scheiden gelassen zu haben. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 bestätigte sie erneut ihre Trennung, wenngleich eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in Betracht gezogen wurde. In nachfolgenden Stellungnahmen vom 16. Dezember 2020 und 25. Mai 2021 sowie bei ihrer polizeilichen Befragung vom 14. April 2022 führte sie hingegen aus, das eheliche Zusammenleben am 10. Oktober 2020 wiederaufgenommen und bis August 2021 mit dem Beschwerdeführer zusammengewohnt zu haben. Eine entsprechende Wiederaufnahme der Beziehung wurde auch durch einen Freund des Ehepaares (D) bestätigt und ist durch die nachgereichte WhatsApp-Kommunikation zwischen den Eheleuten dokumentiert. Weiter meldete sich der Beschwerdeführer am 9. November 2020 rückwirkend per 20. Oktober 2020 wieder bei seiner Ehefrau an. Gemäss russischem Eheschein ist die Ehe bislang – entgegen den ursprünglichen Angaben der Ehefrau – auch in Russland nicht geschieden worden. Am 17. Mai 2021 sollen dem Beschwerdeführer an der gemeinsamen (damaligen) Meldeadresse der Ehegatten mehrere Zahlungsbefehle übergeben worden sein. 3.2 Auch wenn die Angaben der Eheleute, die eingereichte Stellungnahme eines Freundes, die Meldeverhältnisse, die Übergabe der Zahlungsbefehle und die WhatsApp-Kommunikation eine zeitweilige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zwischen Oktober 2020 und August 2021 indizieren, bestehen vorliegend zahlreiche Gegenindizien, welche geeignet sind, die Darstellung der Eheleute bzw. des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen: - Der Beschwerdeführer hat zur Sicherung seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz ein immanentes Eigeninteresse daran, die (zeitweilige) Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu behaupten, weshalb auf seine diesbezüglichen Angaben nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann. Dies zumal er im Sinn nachfolgender Ausführungen sich wiederholt widersprüchlich zur Dauer seiner Ehebeziehung und dem Zweck seines weiteren Aufenthalts geäussert hat. - Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hat sich der Beschwerdeführer erst am Tag der Einreichung seines Bewilligungsgesuchs vom 9. November 2020 rückwirkend auf den 20. Oktober 2020 wieder an der Adresse seiner Ehefrau angemeldet, was bereits ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechts vermuten lässt. - Das Bewilligungsgesuch vom 9. November 2020 erfolge zwecks "Erwerbstätigkeit" und nicht zur Wiederaufnahme des Ehelebens, was ebenfalls gegen die (zeitweilige) Wiederaufnahme des Ehelebens spricht. - Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfasste ihre Stellungnahme vom 25. Mai 2021 erst nach vorheriger Konsultation der Anwältin des Beschwerdeführers. Auch bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2022 verwies sie wiederholt auf die Anwältin des Beschwerdeführers, was indiziert, dass die Ehefrau ihre Aussagen zur Ermöglichung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers angepasst haben könnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hierbei nicht vorgeworfen, vorsätzlich und standeswidrig Einfluss auf die Aussagen der Ehefrau genommen zu haben. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Eheleute zum Zeitpunkt ihrer Aussagen sowohl aufgrund der vorangegangenen Entscheide als auch durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über die Rechtslage aufgeklärt waren und entsprechend zielgerichtete Aussagen machen konnten. - Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hielt in einer den Beschwerdeführer betreffenden Sistierungsverfügung vom 1. Dezember 2020 fest, dass dieser derzeit über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfüge und sämtliche polizeilichen Abklärungen zum Aufenthaltsort erfolglos geblieben seien, weshalb er am 13. November 2020 im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise auch aufgrund des drohenden Wegweisungsvollzugs untertauchte, deuten die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfahrenssistierung nicht auf eine tatsächliche Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens hin. - Im klaren Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen der Eheleute und den Meldeverhältnissen erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei E vom 27. April 2022, von Juni 2021 bis Januar 2022 in F (Deutschland) und (erst) danach wieder mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. In Übereinstimmung damit ist der ansonsten in kurzen Abständen immer wieder straffällig gewordene Beschwerdeführer just in diesem Zeitraum in der Schweiz nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. - Wie die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer polizeilichen Befragung vom 14. April 2022 einräumte und insoweit unstrittig ist, hat der Beschwerdeführer entgegen der offiziellen Meldeverhältnisse nie am G-Weg 01 gewohnt. Die Ehefrau konnte bei ihrer Befragung überdies auch keine Auskunft über die nachfolgende Wohnadresse des Beschwerdeführers geben, was gegen fortbestehende eheliche Kontakte spricht. - Die zwischen den Ehegatten im April und Juli 2021 ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten bezeugen lediglich, dass die Eheleute im damaligen Zeitraum in sporadischem telefonischem Kontakt standen, welcher aber bereits aufgrund des Inhalts der ausgetauschten Nachrichten rein freundschaftlicher Natur gewesen sein könnte. Da dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits unmittelbar der Wegweisungsvollzug drohte und der eingereichte Nachrichtenverlauf lediglich eine kurze Zeitspanne abdeckt, ist darüberhinaus denkbar, dass die Nachrichten in Täuschungsabsichten ausgetauscht wurden (vgl. VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.6.2; VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.4.3). Jedenfalls wäre bei der behaupteten Ehegemeinschaft vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass ein aussagekräftigerer, vollständiger und einen grösseren Zeitraum abdeckender Nachrichtenverlauf eingereicht wird. - D steht unbestrittenermassen in einem besonderen Näheverhältnis zum Ehepaar und hat ansonsten ohnehin nur begrenzten Einblick in das Innenleben der Ehebeziehung, weshalb auf seine Angaben ebenfalls nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann (vgl. VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679, E. 3.4.2). - Der eingereichte russische Eheschein vermag lediglich eine formell fortbestehende Ehe, nicht aber den Fortbestand einer gelebten Ehegemeinschaft zu dokumentieren. - Soweit der Beschwerdeführer behaupten lässt, dass beide Ehegatten sich anlässlich einer am 17. Mai 2021 durchgeführten Polizeikontrolle gemeinsam in der ehelichen Wohnung befunden hätten, finden sich hierzu in den Akten keinerlei aussagekräftigen Belege. Zwar wird dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. September 2021 die Zustellung mehrerer Zahlungsbefehle durch die Funktionäre der Gemeindepolizei H an dessen Wohnort bestätigt. Jedoch geht aus diesem Dokument nicht rechtsgenügend hervor, dass tatsächlich eine persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer selbst erfolgte, wäre doch auch seine Ehefrau ohne Weiteres empfangsberechtigt gewesen. Jedenfalls sind die näheren Umstände der Übergabe nicht dokumentiert und diente der Besuch der Gemeindepolizei auch nicht der Feststellung der tatsächlichen Wohnverhältnisse. Es wäre diesfalls auch ohne Weiteres denkbar, dass sich der Beschwerdeführer erst nach entsprechender Aufforderung an die Wohnadresse seiner Ehefrau begeben hatte oder zufällig dort war (z. B. um seine Post abzuholen), um dort die Zahlungsbefehle entgegenzunehmen. - Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss der im Beschwerdeverfahren eingereichten Vorladung des Militärkommissärs des Kreises I (Russland) immer noch unter seiner früheren russischen Wohnadresse registriert ist, womit nicht auszuschliessen ist, dass er sich dort nie ordentlich abgemeldet und allenfalls auch noch nach seiner Einreise in die Schweiz regelmässig aufgehalten hat. Die Angaben der Eheleute, die offiziellen Meldeverhältnisse und die übrigen in der Beschwerdeschrift angeführten Indizien erscheinen damit wenig verlässlich. Vielmehr legt die Indizienlage nahe, dass die eheliche Gemeinschaft nach der Trennung im August 2019 nie oder höchstens kurzzeitig wiederaufgenommen wurde und die Eheleute hierzu in rechtsmissbräuchlicher Weise Falschangaben machten, um dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Jedenfalls ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den (Fort-)Bestand bzw. die Wiederaufnahme einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft glaubhaft zu machen. 4. 4.1 Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheint somit bereits zweifelhaft, ob die vorangegangene Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, nachdem mit Rekursentscheid vom 20. Oktober 2020 bereits rechtskräftig über entsprechende (nacheheliche) Aufenthaltsansprüche entschieden wurde (vgl. E. 2 vorstehend). Jedenfalls ist auch unter Mitberücksichtigung der vorangegangenen Ehegemeinschaft die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht hinreichend nachgewiesen worden und sind damit bereits die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt (vgl. E. 3 vorstehend). 4.2 Es kann offenbleiben, inwiefern der wiederholt betriebene, mehrfach straffällig gewordene und derzeit erwerbslose Beschwerdeführer die weiteren materiellen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch erfüllen würde. Ebenso kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG durch falsche oder unvollständige Angaben seinen weiteren Aufenthalt zu erschleichen versuchte. 4.3 Anzumerken ist überdies, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen bereits erwähnten eigenen Angaben gegenüber der Kantonspolizei E von Juni 2021 bis Januar 2022 in Deutschland aufhielt, womit er ein allfälliges Aufenthaltsrecht gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG ungeachtet des behaupteten nachehelichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund seiner mehr als sechsmonatigen Landesabwesenheit verloren hätte. 5. Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht substanziiert geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorbringt, dass ihm aufgrund seiner vorangegangenen Einreise in die Schweiz und der damit verbundenen Quittierung seines Dienstes bei einer russischen Spezialeinheit in seinem Heimatland Verfolgung drohen könnte, hätte er bereits bei der Beurteilung des rechtskräftig entschiedenen Verfahrens betreffend Erlöschens bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und vor Vorinstanzen Anlass und Gelegenheit gehabt, entsprechende Rügen vorzutragen. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung darf nicht dazu dienen, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. dazu bereits VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00566, E. 2.5 f., den Beschwerdeführer betreffend und mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf die ihm aufgrund der aktuellen Teilmobilmachung in Russland allenfalls drohende Zwangsrekrutierung ist kein relevanter Zusammenhang mit seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz ersichtlich und hat hierüber allenfalls das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen einer allfälligen vorläufigen Aufnahme oder im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu entscheiden. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei einer russischen Spezialeinheit und dem Krieg in der Ukraine in Russland Verfolgung oder Zwangsrekrutierung droht und ihm deshalb eine Rückkehr in seine Heimat derzeit unzumutbar ist. Allerdings ist das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu ersuchen, zur weiteren Klärung, ob dem Beschwerdeführer in seiner Heimat die Zwangsrekrutierung durch die russischen Streitkräfte droht und deswegen allenfalls eine vorläufige Aufnahme in Betracht zu ziehen ist. 6. Auf die beantragte (erneute) Anhörung der Eheleute und weitere Beweiserhebungen kann aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Sodann kann aus denselben Gründen auch den Vorinstanzen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit mangels nachehelichem Aufenthaltsrecht abzuweisen, jedoch die vorläufige Aufnahme zu beantragen. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem im Hauptantrag unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). 9. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage waren die Begehren des Beschwerdeführers von Beginn an offensichtlich aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG abzuweisen ist. 10. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Migrationsamt wird angewiesen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: |