{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00506_2022-10-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222711&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "971cf1ecaa36b1faa533577111336ab5"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00506"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.10.2022  VB.2022.00506"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.10.2022  VB.2022.00506"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.10.2022  VB.2022.00506"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Wiedererw\u00e4gungsweise Pr\u00fcfung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts / Zwangsrekrutierung russischer Staatsangeh\u00f6riger. Es kann offenbleiben, inwieweit die vorangegangene Ehegemeinschaft des russischen Beschwerdef\u00fchrers zur Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu ber\u00fccksichtigen ist, nachdem in einem fr\u00fcheren Verfahren bereits rechtskr\u00e4ftig \u00fcber entsprechende (nacheheliche) Aufenthaltsanspr\u00fcche entschieden wurde (E. 2). Dem Beschwerdef\u00fchrer gelingt es jedenfalls nicht, den (Fort-)Bestand bzw. die Wiederaufnahme einer mindestens dreij\u00e4hrigen Ehegemeinschaft glaubhaft zu machen (E. 3). Zudem hielt er sich seinen Angaben zufolge l\u00e4ngere Zeit in Deutschland auf, womit er den behaupteten nachehelichen Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner mehr als sechsmonatigen Landesabwesenheit verloren h\u00e4tte (E. 4.3). Verneinung eines nachehelichen oder eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls. In Bezug auf die ihm aufgrund der aktuellen Teilmobilmachung in Russland allenfalls drohende Zwangsrekrutierung ist kein relevanter Zusammenhang mit seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz ersichtlich und ist hier\u00fcber allenfalls im Rahmen einer allf\u00e4lligen vorl\u00e4ufigen Aufnahme oder im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu entscheiden (E. 5). Verzicht auf weitere Beweiserhebungen und keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch die Vorinstanzen (E. 6). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 8 und 9) sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 10). Abweisung der Beschwerde und Anweisung des Migrationsamts, die vorl\u00e4ufige Aufnahme des Beschwerdef\u00fchrers zu beantragen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:09:24", "Checksum": "18b1a1f562c193f820045bda5a3824e6"}