{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00507_2022-10-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222744&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f9709c62e4a752452325925052591051"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00507"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.10.2022  VB.2022.00507"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.10.2022  VB.2022.00507"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.10.2022  VB.2022.00507"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Anerkennung der Beschwerde. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt die Anerkennung eines Rechtsmittelantrags im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren nicht unmittelbar zur Beendigung des Rechtsmittelverfahrens. Eine Beschwerdeanerkennung ist bei Streitigkeiten unter Privaten \u2013 wie etwa in Baubewilligungsverfahren \u2013 in der Praxis allerdings grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig und vom Verwaltungsgericht zu beachten, ohne dass eine (summarische) Pr\u00fcfung der materiellen Rechtslage vorzunehmen w\u00e4re. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Streitigkeit zwischen Privaten, sodass die Anerkennung der Beschwerde nicht zur Abschreibung des Verfahrens f\u00fchren kann. Ob die angefochtene Verf\u00fcgung von der Beschwerdegegnerin h\u00e4tte in Wiedererw\u00e4gung gezogen werden m\u00fcssen um die beabsichtigte Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu erreichen, kann \u2013 wie sich aus dem Folgenden ergibt \u2013 offengelassen werden (E.2). Der Zuschlagsentscheid und die auf Nachfrage versandten Emails gen\u00fcgen den Anforderungen an eine gen\u00fcgende Begr\u00fcndung nicht. Zudem hat die Vergabestelle keine Beschwerdeantwort eingereicht und damit die nachtr\u00e4gliche Gelegenheit zur Erf\u00fcllung der Begr\u00fcndungsanforderungen nicht ergriffen. Damit liegt eine klare Geh\u00f6rsverletzung wegen unzureichender Begr\u00fcndung vor, welche zur Aufhebung der angefochtenen Verf\u00fcgung und zur R\u00fcckweisung zum Neuentscheid durch die Vergabebeh\u00f6rde f\u00fchrt. Dementsprechend ist vorliegend nicht \u00fcber den Zuschlag zu entscheiden (E.3). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:09:51", "Checksum": "b90975164a2a685e43b7493a2e0b98d6"}