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Geschäftsnummer: VB.2022.00509  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.09.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Die aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige Serbiens. Die Beschwerdeführenden sind seit dem Jahr 1994 bzw. 1995 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt, weshalb der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (E. 2.2). Der Antritt einer Vollzeitstelle durch den Beschwerdeführer vermag nichts am Schluss zu ändern, dass auch künftig die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden versuchten nur zeitweise und unter dem Druck der drohenden Wegweisung systematisch, langfristige Stellen zu finden und so den Lebensunterhalt nachhaltig durch eine Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Sie verhielten sich gegenüber den Sozialbehörden unkooperativ. Die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen hinderten ihn nicht daran, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist grösstenteils selbstverschuldet (E. 3.3). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der nicht heimatentfremdeten Beschwerdeführenden überwiegt (E. 3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
PRIVATLEBENSSCHUTZ
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00509

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1968 geborener Staatsangehöriger Serbiens, war ab 1990 wiederholt als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig. Am 20. Juli 1994 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 7. Dezember 2020. Am 22. Januar 1995 reiste seine Ehefrau, die 1964 geborene serbische Staatsangehörige B, in die Schweiz ein. Am 23. Februar 1995 wurde dieser eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 7. Dezember 2020.

Da A und B seit 2004 wiederholt von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten, verwarnte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. September bzw. 3. Oktober 2019 und drohte ihnen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den Fall, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten. Bis am 17. August 2021 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 200'982.-. Am 19. November 2021 wies das Migrationsamt die Gesuche von A und B vom 18. November 2020 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 19. Februar 2022.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 26. Juli 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A und B zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Oktober 2022 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die Rekurskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'440.- je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung, gewährte die unentgeltliche Rechtspflege und nahm die Rekurskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III), bestellte Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin und entschädigte diese mit Fr. 1'828.40 (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 5. September 2022 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Darüber hinaus ersuchten sie um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In prozessualer Hinsicht beantragten A und B, das Migrationsamt sei anzuweisen, A einen Ausweis auszustellen, damit er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. September 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2022 wies die Vorsitzende das Gesuch von A und B, wonach das Migrationsamt anzuweisen sei, A einen Ausweis auszustellen, ab. Weiter stellte die Vorsitzende fest, dass A und B über ein prozessuales Aufenthaltsrecht verfügen. Am 27. Oktober 2022 machten A und B eine weitere Eingabe. Am 22. Dezember 2022 reichte das Migrationsamt zusätzliche Akten ein. Am 1. März 2023 machten A und B eine weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2).

2.2 Die Beschwerdeführenden sind seit dem Jahr 1994 bzw. 1995 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt, nachdem der Beschwerdeführer bereits vorher wiederholt als Saisonnier in die Schweiz gekommen war. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ihre sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist.

3.  

3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Interesse, nicht jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3 – 11. Juni 2018, 2F_21/2017, E. 4.3; vgl. EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59; BGE 139 I 330 E. 3.2).

Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2 Die Beschwerdeführenden werden seit 2004 mit Sozialhilfe unterstützt, bis zum 17. August 2021 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen insgesamt Fr. 200'982.-. Sie haben damit dauerhaft und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen. Auch wenn sich die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit immer wieder für eine gewisse Zeit von der Sozialhilfe lösen konnten, gelang ihnen dies doch nie nachhaltig. Der Beschwerdeführer war während seiner Anwesenheit in der Schweiz wiederholt für verschiedene Arbeitgeber tätig, während die Beschwerdeführerin abgesehen von einigen kurzzeitigen Arbeitsstellen meist erwerbslos war. Da es dem Beschwerdeführer jeweils nur für kurze Zeit gelang, seine Arbeitsstellen zu halten, mussten die Beschwerdeführenden seit Ende 2014 die meiste Zeit von der Sozialhilfe unterstützt werden. So gelang es den Beschwerdeführenden seit Ende 2014 nie, sich für länger als 15 Monate von der Sozialhilfe zu lösen.

Dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit finanzieren konnten, zeigt sich auch an den beträchtlichen Schulden, die sie während ihrer Anwesenheit in der Schweiz angehäuft haben. Die insgesamt 61 Verlustscheine des Beschwerdeführers erreichen mit insgesamt Fr. 169'307.05 ein erhebliches Mass. Auch wenn es sich bei diesen Verlustscheinen zu einem Grossteil um vor längerer Zeit verursachte Schulden handelt, erhöhte der Beschwerdeführer diese doch auch noch zu einem Zeitpunkt, als er bereits von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Auch die Beschwerdeführerin verursachte 12 Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 5'499.90, die teilweise anfielen, als sie bereits von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Die Beschwerdeführenden verschuldeten sich, obwohl ihr Bedarf sichergestellt war.

Vor diesem Hintergrund vermag auch der Antritt einer Vollzeitstelle durch den Beschwerdeführer ab Anfang Februar 2023 nichts am Schluss zu ändern, dass bei den Beschwerdeführenden auch künftig die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen.

3.3 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend – die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d. h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen).

3.3.1 Der Beschwerdeführer und teilweise auch die Beschwerdeführerin waren seit der erstmaligen Unterstützung durch die Sozialhilfe wiederholt vorübergehend erwerbstätig. Jedoch ergeben sich aus den Akten und den von den Beschwerdeführenden eingereichten Belegen nur zeitweise und unter dem Druck der drohenden Wegweisung systematische Versuche des Beschwerdeführers, langfristige Stellen zu finden und so den Lebensunterhalt nachhaltig durch eine Erwerbstätigkeit zu finanzieren.

3.3.2 Es gelang der Beschwerdeführerin trotz ihrer bald 30-jährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht, Deutschkenntnisse zu erwerben, was allfällige Bemühungen um eine Stelle zusätzlich erschwert. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführenden sich gegenüber den Sozialbehörden unkooperativ verhielten, Termine unentschuldigt nicht wahrnahmen, Unterlagen nicht einreichten und trotz Deckung des Lebensbedarfs Mietzinsschulden verursachten, die dann von den Sozialbehörden beglichen werden mussten. Sodann hielten sich die Beschwerdeführenden wiederholt über längere Zeit in ihrem Heimatland auf. Dies ist zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen.

3.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihre Sozialhilfeabhängigkeit sei unverschuldet, da sie ihre Ursache in den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers habe. Sie verweisen auf diverse ärztliche Zeugnisse, in denen dem Beschwerdeführer eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich befand dagegen in insgesamt sechs vom Beschwerdeführer angestrengten IV-Verfahren, der Beschwerdeführer sei zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Aus der im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt erstellten interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 16. Juni 2021 ergibt sich unter anderem, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schweren gesundheitlichen Beschwerden im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen grösstenteils nicht objektiviert werden konnten. Im Gegenteil ergeben sich laut der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 16. Juni 2021 klare Hinweise auf ein Malingering (bewusste und absichtliche Vortäuschung einer Krankheit) durch den Beschwerdeführer. Die ausführlichen, auf umfangreichen Untersuchungen von Fachpersonen aus sechs verschiedenen medizinischen Disziplinen beruhenden Befunde erscheinen deutlich glaubhafter als die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnisse, die teilweise aufgrund der unverifizierten Schilderungen des Beschwerdeführers ausgestellt wurden. Dies zeigt sich auch daran, dass die in den ärztlichen Zeugnissen diagnostizierten schweren chronischen Erkrankungen den Beschwerdeführer offenbar nicht daran hinderten, ab Februar 2023 eine Vollzeitstelle als Lieferwagenchauffeur anzunehmen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse gesundheitliche Einschränkungen hat, von ihm aber aus gesundheitlicher Sicht die Erzielung eines Erwerbseinkommens zu erwarten gewesen wäre.

3.3.4 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden ihre Sozialhilfeabhängigkeit grösstenteils selbst verschuldet und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung.

3.4 Dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführenden sind ihre privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegenüberzustellen.

3.4.1 Die Beschwerdeführenden leben seit 1994 bzw. 1995 in der Schweiz, nachdem der Beschwerdeführer bereits vorher wiederholt als Saisonnier anwesend war. Aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz. Bei ihrer Einreise waren sie 25 bzw. 31 Jahre, heute sind sie 54 bzw. 58 Jahre alt. Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und hohen Verschuldung kann die wirtschaftliche und berufliche Integration der Beschwerdeführenden nicht als gelungen bezeichnet werden. Während die sprachliche Integration des Beschwerdeführers gut ist, hat die Beschwerdeführerin nach wie vor kaum Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführenden geben sodann an, keine sozialen Kontakte in der Schweiz zu haben. Sie sind eng mit ihrem Heimatland verbunden, wo sie sich sehr oft aufhalten.

3.4.2 Die Beschwerdeführenden haben in Serbien die Schule absolviert; die Beschwerdeführerin absolvierte danach eine Ausbildung als Schneiderin und arbeitete in diesem Bereich, während der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Dreher, Kranführer und Baggerführer abschloss. Sie haben in ihrem Heimatland somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und die Schule besucht. In Serbien leben neben ihren beiden erwachsenen Kindern auch die Mutter der Beschwerdeführerin sowie der Vater und sechs Tanten bzw. Onkel des Beschwerdeführers. Mit der Sprache und Kultur Serbiens sind die Beschwerdeführenden nach wie vor bestens vertraut, zumal sie ihr Heimatland regelmässig besuchten. Allein im Jahr 2022 besuchten sie Serbien mindestens vier Mal. Insgesamt steht ausser Frage, dass eine Wiedereingliederung in Serbien für die Beschwerdeführenden nach ihrer langen Abwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass ihrer Reintegration in Serbien grosse Hindernisse entgegenstünden, zumal sie beide arbeitsfähig sind und über ein soziales Netz von Verwandten in Serbien verfügen. Eine Heimatentfremdung liegt nicht vor.

3.5 Unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführenden deren privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden erweist sich demnach trotz der langen Dauer des bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und bleibt diesen eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

5.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichtskosten zu bezahlen, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind, wobei die gesamten finanziellen Verhältnisse – sowohl Einkommen als auch Vermögen – zu beachten sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.).

5.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihre Mittellosigkeit ergebe sich aus ihrer Sozialhilfeabhängigkeit. Da die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 und 1. März 2023 ab Februar 2023 ein Monatseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4'500 brutto belegen, ist von einer zwischenzeitlichen Ablösung von der Sozialhilfe auszugehen, zumal sie für die Beschwerdeführerin einen Bruttomonatslohn von Fr. 1'500.- belegen und für beide einen monatlichen Bedarf von Fr. 3'322.30 geltend machen. Die Mittellosigkeit ist angesichts des den Bedarf deutlich übersteigenden Einkommens nicht dargetan.

5.5 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen.

6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.