{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00509_2023-03-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223067&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9a6bf5789c5170d74dca5221a4fd8415"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00509"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00509"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00509"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00509"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Die aufenthaltsberechtigten Beschwerdef\u00fchrenden sind Staatsangeh\u00f6rige Serbiens. Die Beschwerdef\u00fchrenden sind seit dem Jahr 1994 bzw. 1995 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt, weshalb der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben ber\u00fchrt ist (E. 2.2). Der Antritt einer Vollzeitstelle durch den Beschwerdef\u00fchrer vermag nichts am Schluss zu \u00e4ndern, dass auch k\u00fcnftig die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit besteht. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrenden versuchten nur zeitweise und unter dem Druck der drohenden Wegweisung systematisch, langfristige Stellen zu finden und so den Lebensunterhalt nachhaltig durch eine Erwerbst\u00e4tigkeit zu finanzieren. Sie verhielten sich gegen\u00fcber den Sozialbeh\u00f6rden unkooperativ. Die vom Beschwerdef\u00fchrer behaupteten gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen hinderten ihn nicht daran, eine Erwerbst\u00e4tigkeit aufzunehmen. Die Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit ist gr\u00f6sstenteils selbstverschuldet (E. 3.3). Das \u00f6ffentliche Interesse an der Wegweisung der nicht heimatentfremdeten Beschwerdef\u00fchrenden \u00fcberwiegt (E. 3.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:39", "Checksum": "85cbd5b97ec99feef144b85ce1967c32"}