{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00512_2023-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222954&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "796c6df13c8b6ff35f463955ef02d453"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00512"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00512"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00512"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00512"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Parteientsch\u00e4digung/URB) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GSG): Parteientsch\u00e4digung / URB. Grunds\u00e4tzlich kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung jederzeit w\u00e4hrend der H\u00e4ngigkeit des Verfahrens gestellt werden. Die Entsch\u00e4digung umfasst die erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft. Mit einzubeziehen ist der Aufwand f\u00fcr das Verfassen der Sacheingabe, die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung eingereicht wird (E. 2.3). Die unentgeltliche Rechtspflege unterliegt dem Grundsatz der Verfahrenseinleitung durch Gesuch und wird nie von Amtes wegen gew\u00e4hrt (E. 4.3.1). Im GSG finden sich besondere Verfahrensbestimmungen. Dar\u00fcber hinaus sind die Bestimmungen des VRG anwendbar (E. 4.3.3). Das Gewaltschutzverfahren l\u00e4sst sich in der Praxis mit einem summarischen Verfahren vergleichen (E. 4.3.4). Da einem Gewaltschutzverfahren nach GSG die Dringlichkeit immanent ist und es weitgehend einem summarischen Verfahren entspricht, war es jedenfalls unter den vorliegend gegebenen zeitlichen Verh\u00e4ltnissen in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 252 Abs. 2 ZPO zul\u00e4ssig, das Gesuch um UP/URB beim Gericht m\u00fcndlich zu Protokoll zu erkl\u00e4ren (E.4.3.6). Dazu ist das pers\u00f6nliche Erscheinen vor Gericht notwendig, ein Telefonanruf gen\u00fcgt nicht (E. 4.4). Die in der protokollierten Verhandlung erfolgte Bezugnahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdef\u00fchrerin auf das angek\u00fcndigte bzw. gestellte Gesuch musste unter den gegebenen Umst\u00e4nden so verstanden werden, dass das Gesuch damit als gestellt gelten sollte und die Nachreichung einer schriftlichen Ausf\u00fchrung lediglich noch der Begr\u00fcndung sowie der Einreichung von Unterlagen galt (E. 4.5). Parteientsch\u00e4digung im Gewaltschutzverfahren nach \u00a7 12 Abs. 2 GSG (E. 5). Teilweise Gutheissung. Gew\u00e4hrung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:08", "Checksum": "329a16ac3bc9d309e0cdf36704230828"}