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VB.2022.00513
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1. A, 2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau), hat sich ergeben: I. A, geboren 1987, Staatsangehörige von Kenia, reiste am 6. Dezember 2001 als 14-jährige im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die Schweiz ein. Seit dem 14. Februar 2003 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 26. Juni 2015 heiratete sie in D (Kenia) B, geboren 1978, ebenfalls Staatsangehöriger von Kenia. Nach der Heirat kehrte sie in die Schweiz zurück, während ihr Ehemann in Kenia verblieb. Am 22. Januar 2022 ersuchte A um Bewilligung der Einreise ihres Ehemannes. Mit Gesuch vom 14. Februar 2022 ersuchte B bei der Schweizer Vertretung in Nairobi ebenfalls um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 31. Mai 2022 abgewiesen. II. Den hiergegen am 21. Juni 2022 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. August 2022 ab. III. A und B liessen am 7. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. August 2022 sowie die Verfügung des Migrationsamtes vom 31. Mai 2022 vollumfänglich aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug von B gutzuheissen und ihm eine Einreisebewilligung bzw. hernach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin zu erteilen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2). 2.1.2
Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug
hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht
auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an
einer frühzeitigen Integration, zumal die Integrationsfähigkeiten, insbesondere
auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb
etc., mit zunehmendem Alter abnehmen. Dass das Gesetz Nachzugsfristen
statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich
mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem
unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck
verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Inter- 2.2 Unbestritten ist, dass die fünfjährige Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer mit der Heirat am 26. Juni 2015 begann und ungenutzt am 26. Juni 2020 endete, weshalb das am 22. Januar 2022 eingereichte Familiennachzugsgesuch verspätet erfolgt ist. Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. 2.2.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6). 2.2.2 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). 2.2.3 Laut dem Bundesgericht hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1). 2.2.4 Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4). 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, ihnen sei ein früherer Familiennachzug aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, was zu berücksichtigen sei. So habe die Beschwerdeführerin vom 31. August 2016 bis 7. Juli 2017 eine berufsbegleitende Weiterbildung als … und ab dem 14. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2020 eine berufsbegleitende Ausbildung als diplomierte als ... absolviert. Während der Ausbildung sei ihr nur ein Teilpensum möglich gewesen, weshalb sie entsprechend weniger Einkommen habe generieren können. Da sie finanziell unabhängig habe sein wollen und ihr das Risiko eines Jobverlustes als Ungelernte zu gross gewesen sei, habe sie sich für die Ausbildung entschieden. Insbesondere wolle sie mit ihrer Ausbildung für ihren Mann – sofern er keine Stelle mit ausreichender Bezahlung finden würde – sowie für künftige Kinder aufkommen können. Erst der Abschluss der Ausbildung habe damit den Nachzug möglich gemacht. Im Übrigen habe sie bereits im Zeitpunkt der Heirat gewusst, dass sie eine Ausbildung absolvieren und deshalb ihr Pensum ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns (August 2016) reduzieren werde. Infolgedessen sei ihr klar gewesen, dass das Einkommen damit nicht mehr zur Unterhaltsdeckung von zwei Personen ausreichen werde, weshalb es wenig Sinn gemacht hätte, ihren Ehegatten für ein Jahr nachzuziehen um ihn dann wieder zurückzuschicken und ihn nach der Ausbildung erneut nachzuziehen. Aufgrund ihrer langfristigen Pläne habe sie zum damaligen Zeitpunkt deshalb von einem Familiennachzugsgesuch abgesehen. Sodann habe aufseiten des Beschwerdeführers ebenfalls ein Hindernis vorgelegen, um innert Nachzugsfrist in die Schweiz einzureisen. Aufgrund einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands seines Vaters ab Anfang 2019 (u. a. starker Bluthochdruck, geschwollene Beine und Herzkrankheit) habe er diesen bis zu seinem Tod im Januar 2020 aus kulturellen Gründen pflegen müssen, zumal seine anderen Geschwister aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen seien. Auch sei ausserdem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Ehegattennachzug aufgrund der coronabedingten Behördenschliessungen und der Beschaffung von erforderlichen Dokumenten für den Nachzug verzögert hätten. Erst im Januar 2022 hätten die Beschwerdeführenden alle notwendigen Unterlagen – unter anderem den Covid-Impfnachweis – beisammengehabt. Unter diesen Umständen könne von einem freiwilligen Getrenntleben der Ehegatten über einen längeren Zeitraum hinweg nicht die Rede sein. Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie im Zeitpunkt der Heirat nicht über die Nachzugsfristen Bescheid gewusst hätten und auch der Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung nicht bekannt gewesen sei. 2.3.2 Gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2015 führten die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Heirat vom 26. Juni 2015 eine langjährige Fernbeziehung und auch während des Laufs der Nachzugsfrist lebte das Paar räumlich getrennt voneinander. Vor der Heirat hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau nie in der Schweiz besucht, vielmehr reiste die Beschwerdeführerin nach Kenia, um den Beschwerdeführer zu besuchen. Zwar stellte der Beschwerdeführer am 2. April 2015 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch seiner heutigen Ehefrau, welcher mit Verfügung vom 15. April 2015 abgewiesen wurde. Ein erneuter Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch der Beschwerdeführerin erfolgte erst am 23. Juli 2018 und damit drei Jahre nach der Hochzeit, welchem schliesslich am 10. August 2018 entsprochen wurde. Soweit die Beschwerdeführenden nun geltend machen, dass sie aufgrund der berufsbegleitenden Ausbildung der Beschwerdeführerin und den damit einhergehenden verminderten Einkommensverhältnissen den Familiennachzug nicht hätten beantragen können, so ist der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Wie diese zu Recht festhielt, sah der bis zum 31. Dezember 2018 geltende Art. 43 Abs. 1 AuG hinsichtlich des Familiennachzugs keine finanziellen Voraussetzungen vor und stand dieser damit einem Gesuch um Familiennachzug nicht entgegen. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen wies die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Hochzeit zudem bereits als Ungelernte ohnehin einen Nettomonatslohn von über Fr. 5'000.- auf, weshalb sie ohne Weiteres für den Lebensunterhalt beider Eheleute hätte aufkommen können. Stellt man zudem auf die Funktion der Fünfjahresfrist ab, so besteht nebst der Einwanderungseingrenzung andererseits auch ein Interesse an einer frühzeitigen Integration bei erwachsenen Familienangehörigen, nehmen doch erfahrungsgemäss die Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter ab. Folglich besteht ein umso grösseres Interesse, die Ehegatten nach der Heirat schnellstmöglich nachzuziehen und diese in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wusste die Beschwerdeführerin wie behauptet bereits zum Zeitpunkt der Heirat, dass sie im August 2016 eine Ausbildung beginnen und deswegen ihr Pensum verringern würde, so wäre sie erst recht gehalten gewesen, den Beschwerdeführer unmittelbar nach der Heirat nachzuziehen, sodass er sich in den Arbeitsmarkt hätte integrieren können. Diesfalls hätte er zum Gesamteinkommen durch eine Anstellung – zumindest im Niedriglohnbereich – beitragen und damit den Lebensunterhalt mit ihr gemeinsam bestreiten können. Der Einwand der ungenügenden finanziellen Verhältnisse für einen Familiennachzug während ihrer Ausbildung verfängt damit nicht. Stattdessen entschieden sich beide Eheleute freiwillig mit dem Nachzug – trotz erfüllter Nachzugsbedingungen – zuzuwarten und weiterhin räumlich getrennt voneinander zu leben. Nach dem Gesagten ist auch der Einwand der Beschwerdeführenden nicht zu hören, wonach die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund des Sozialhilfebezugs während der Ausbildung der Beschwerdeführerin bereits nach einem Jahr nicht mehr verlängert worden wäre. Von einem nachgezogenen Ehegatten wird erwartet, dass er sich nach dem Nachzug sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert, was insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen auch die Teilhabe am Wirtschaftsleben implementiert. Mithin hätten beide Ehegatten zusammen ihr Existenzminimum ohne Weiteres zu decken vermocht. 2.3.3 Gemäss dem Beschwerdeführer sei ein weiterer wichtiger Grund für einen nachträglichen Nachzug in seiner Betreuungspflicht gegenüber seinem Vater zu sehen. Zwar lässt sich aus den Akten erschliessen, dass sein Vater sehr krank und allenfalls auf Betreuung angewiesen gewesen war. Auch versuchte der Beschwerdeführer darzulegen, weshalb nur er als einziger von vier Kindern in der Lage gewesen sein soll, die Betreuungspflichten wahrzunehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er keine Nachweise für eine Alternativbetreuung im Rahmen von Pflegeheimen, Spitex und bezahlten Drittbetreuungen habe vorbringen müssen, ist hingegen nicht zu hören, zumal es den nachzugswilligen Personen obliegt, die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Zuge ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4). Blosse Behauptungen reichen nicht aus. Inwiefern sich der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft um eine Alternativlösung insbesondere im Rahmen von Pflegeheimen, Spitex und bezahlten Drittbetreuungen bemüht hat, lässt sich aus den Akten nicht erschliessen und kann dies offenbleiben, zumal der Vater des Beschwerdeführers bereits am 15. Januar 2020 und damit noch vor Ablauf der Frist für den Nachzug verstarb. Wie die Vorinstanzen zu Recht feststellten, hätte der Beschwerdeführer selbst nach der Beerdigung und der Regelung der diesbezüglichen administrativen Belange noch die Möglichkeit gehabt, innert Nachzugsfrist zumindest das Gesuch einzureichen. 2.3.4 Die allfällige Rechtsunkenntnis betreffend die Nachzugsfristen der Beschwerdeführenden mag zwar die verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs erklären, vermag aber nicht einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen. Auch eine Fristwiederherstellung nach Treu und Glauben ist vorliegend nicht geboten und wird im Beschwerdeverfahren auch zu Recht nicht geltend gemacht: So sind die Behörden grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländische Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren und lässt sich eine solche Pflicht auch nicht aus der gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 57 AIG (ehemals Art. 56 AuG) ableiten (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355, E. 2.3.3). Im Übrigen gilt es zu betonen, dass es die gesuchsstellende Person selber zu verantworten hat, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen. Auch stellen schlechte Erfolgsaussichten eines früheren Gesuchs – für sich allein genommen –noch keinen Grund dar, um ein nachträgliches Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6 – 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00703, E. 2.5 mit Hinweisen). 2.3.5 Dass die Beschwerdeführenden zumindest in den ersten drei Ehejahren – insbesondere dem Ehejahr vor dem Ausbildungsbeginn – ohne Weiteres einen höchstwahrscheinlich bewilligungsfähigen Nachzug hätten beantragen können, ist ihnen entgegenzuhalten. Das Zuwarten der Beschwerdeführenden ist damit zumindest aus rechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt, zumal sie den Nachzug gemäss eigenen Angaben bereits von Anfang an geplant hätten. Wie aufgezeigt wollte der (Bundes-)Gesetzgeber mit Art. 47 AIG gerade im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung keinen jederzeitigen Nachzug der Familienangehörigen von ausländischen Personen mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen einführte und Ausnahmen davon nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG zulässt. Diese Regelung hält auch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand. Die Beschwerdeführenden behaupten zudem nicht substanziiert, die Beziehung nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie bisher in Kenia bleiben und das Eheleben im selben Umfang weitergeführt werden kann, zumal sie sich entgegenhalten lassen müssen, dass sie den Kontakt bereits über sieben Jahre während der Ehe sowie noch jahrelang davor auf Besuche und gegebenenfalls Kontaktmöglichkeiten über die modernen Kommunikationsmittel beschränkt haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bislang erst einmal zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten hatte und damit auch noch keine wesentliche Integrationsleistung in die hiesige Kultur erbracht hat. Auch ist es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, zur dauernden Pflege ihres Ehelebens zu ihrem Ehemann nach Kenia zu ziehen. Sie verbrachte in den letzten Jahren regelmässig mehrere Wochen im Land, in welchem auch der Eheschluss erfolgte und ist sie mit der dort gesprochenen Sprache und der dortigen Kultur vertraut. Des Weiteren hätte sie mit der Familie ihres Ehemannes ein genügendes soziales Netz, welches ihr die dortige Integration erleichtern würde. 2.3.6 Das Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen Nachzugsfristen erscheint mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG sachlich gerechtfertigt und ist vom Gesetzgeber vorgesehen. Damit hat die Vorinstanz das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und erscheint ihr Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt, weshalb hierin weder ein überspitzter Formalismus noch eine fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdeführenden unterliegen, steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM). |