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VB.2022.00516
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorgliche Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin,
hat sich ergeben: I. A absolvierte am 8. Juli 2022 den Eignungstest für das Medizinstudium (EMS). Aufgrund des erreichten Testresultats teilte ihr die Universität Zürich mit erfügung vom 2. August 2022 keinen Studienplatz in Humanmedizin zu. II. Dagegen gelangte A am 5. August 2022 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und ersuchte unter anderem sinngemäss um vorsorgliche Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin für das Studienjahr 2022/2023. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2022 wies die Vorsitzende der Rekurskommission dieses Gesuch ab. III. Dagegen führte A am 7. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass sie "für das diesjährige Studienjahr 2022/2023 in Humanmedizin an der Universität Zürich immatrikuliert werde"; eventualiter beantragte sie, eine solche Immatrikulation für das Studienjahr 2023/2024, wobei "auf eine erneute Teilnahme am EMS 2023" verzichtet werden solle. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 13. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Ebensolches tat die Universität Zürich mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2022. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 1 f. und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide über Anordnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 38, 49; VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00098, E. 1). 1.2 1.2.1 Mit der angefochtenen Präsidialverfügung wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin für das Studienjahr 2022/2023 ab. Es handelt sich demnach um einen Zwischenentscheid (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 32). 1.2.2 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend kommt lediglich erstere Variante in Betracht. 1.2.3 Bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen bzw. verweigert wurden, wird das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils regelmässig bejaht (vgl. BGE 137 III 324 E. 1.1; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00846, E. 1.2.2 Abs. 2 – 24. Juni 2015, VB.2015.00173, E. 1.2.2; Bertschi, § 19a N. 48 viertes Lemma). Hier ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin nicht an den bereits am 19. September 2022 begonnenen Lehrveranstaltungen teilnehmen kann und so Unterrichtsinhalte verpasst. Dies wiederum bedeutet einen Nachteil, welcher auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht (mehr) beseitigt werden könnte. 1.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss § 3 lit. a und b der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich vom 8. April 2020 (VZMS, LS 415.432) legt der Regierungsrat unter Berücksichtigung der Klinikkapazitäten jährlich die Zahl der Studienplätze für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge sowie für Schwerpunkte eines Bachelorstudiengangs fest (vgl. zu den Voraussetzungen von Zulassungsbeschränkungen § 14 UniG). Mit Beschluss vom 1. Juni 2022 ordnete der Regierungsrat für das Medizinstudium, Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Veterinärmedizin, an der Universität Zürich für die Bachelorstudiengänge des ersten Studienjahres 2022/2023 eine Zulassungsbeschränkung an (RRB Nr. 820/2022). Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter. Diese wird mithilfe von Eignungsprüfungen abgeklärt (§ 14 Abs. 4 UniG; § 5 Abs. 1 VZMS). Für ein Medizinstudium ist deshalb der Eignungstest für das Medizinstudium (EMS), welcher von swissuniversities (Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen; vgl. Art. 7 lit. b und Art. 19 f. des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20]) in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik (ZTD) am Departement für Psychologie der Universität Freiburg i. Ü. vorbereitet und durchgeführt wird, zu absolvieren (§§ 6 f. VZMS; vgl. auch § 17 VZMS; zum Ganzen VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00098, E. 2.1). 2.2 Für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Studienjahr 2022/2023 musste eine Bewerberin oder ein Bewerber am EMS einen Test-Prozentrang von 68 oder mehr und einen mittleren Rangplatz aller Aufgabengruppen von maximal 411 erreichen. Der Test-Prozentrang zeigt an, wie viele Prozent aller Bewerberinnen und Bewerber ein schlechteres oder gleich gutes Ergebnis erreicht haben; die Differenz zu 100 zeigt an, wie viel Prozent der Teilnehmenden ein besseres Testergebnis erreicht haben. Um den mittleren Rangplatz zu errechnen, wird für jede einzelne Aufgabengruppe des EMS ein separater Rangplatz aufgrund der jeweils erzielten Leistung berechnet und gemittelt (VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00098, E. 2.2). Die Beschwerdeführerin erreichte am EMS 2022 den Test-Prozentrang 29 und den mittleren Rangplatz 650. Sie erfüllte damit die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Studienjahr 2022/2023 nicht. 3. Die Beschwerdeführerin rügt vor diesem Hintergrund eine ungleiche und ungerechte Behandlung gegenüber allen anderen Testkandidatinnen und Testkandidaten, welche keine Maske hätten tragen müssen. Gemäss eigenen Angaben "litt und leide" sie "immer unter akuter Atemnot", wenn sie eine Maske tragen müsse. Aufgrund dieser Atemnot sei ihre Konzentrationsfähigkeit während des EMS 2022 eingeschränkt gewesen, was zu einem schlechteren Testresultat geführt habe. 3.2 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht voraussetzungslos möglich, sondern setzt deren Notwendigkeit und mithin besondere Gründe voraus (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16 f., auch zum Folgenden). Verlangt wird insofern zunächst, dass die Anordnung der Massnahme dringlich ist. Diese hat sodann einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher, sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um dieses Ziel vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu schützen. Erforderlich ist ferner, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose soll dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2 Abs. 1 – 25. März 2020, VB.2020.00100, E. 4.2 [je mit Hinweisen]). Erscheint das Begehren in der Hauptsache bei summarischer Beurteilung als aussichtslos bzw. besitzt dieses keine "ernsthafte[n] Erfolgsaussichten", sind die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen von vornherein nicht gegeben, sodass sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2 Abs. 2 – 22. November 2017, VB.2017.00503, E. 2.2 – 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 3.3; Kiener, § 6 N. 17). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht mit ihren Vorbringen Mängel im Prüfungsablauf geltend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren zum Anlass genommen werden kann, das Prüfungsergebnis infrage zu stellen: Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2 – 3. Oktober 2000, 1P.420/2000, E. 4b). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind dabei behauptete Mängel im Prüfungsablauf – soweit möglich – sofort, das heisst, unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen sowie E. 6.2; ferner BGr, 6. August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4). 3.4 Eine Kandidatin oder ein Kandidat sollte eine Prüfung grundsätzlich unter Umständen erbringen können, die eine volle Konzentration auf die gestellten Aufgaben ermöglichen. Störungen und Ablenkungen, welche die Kandidierenden in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens infrage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie sich nach der allgemeinen Erfahrung und dem Lauf der Dinge eignet, die Feststellung des Wissens und der Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.3.1; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 3.5). 3.5 Hier kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Tragen einer FFP2-Maske subjektiv als unangenehm und belastend empfunden hat und sie sich dadurch in ihrer Konzentration gestört fühlte (vgl. etwa BGE 148 I 89 E. 6.5 mit Hinweis). Sie behauptet indessen nicht, dass sie während der Prüfung die Aufsichtspersonen auf ihre (angebliche) Atemnot und die daraus resultierenden Konzentrationsschwierigkeiten hingewiesen hätte. Wäre ihr die beim Tragen von Masken regelmässig auftretende Atemnot tatsächlich bereits bewusst gewesen, so hätte sie diese im Vorfeld des EMS – etwa bereits am 5. Juli 2022 gegenüber B – erwähnen können und müssen. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan; im Gegenteil hat sie sich, indem sie am 8. Juli 2022 mit einer FFP2-Maske zum Testlokal kam, zumindest implizit mit der Empfehlung von B einverstanden erklärt (vgl. BGr, 19. Dezember 2014, 2C_368/2014, E. 5.2). Ohnehin ist die (angebliche) Atemnot der Beschwerdeführerin, welche beim Tragen einer Maske auftritt bzw. aufgetreten sein soll, nicht belegt. Ebensolches gilt für das zweite, negative Covid-Testresultat, über welches die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2022 verfügt haben will. In ihrer Rekurschrift führte sie diesbezüglich aus, sie habe "erst eine knappe Stunde vor Testbeginn" von ihrem negativen Testresultat erfahren. Sofern ein solches tatsächlich vorlag, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dieses nicht – wie davor das positive Testresultat – den verantwortlichen Personen bei swissuniversities und/oder den Aufsichtspersonen des EMS vor Beginn des Tests zur Kenntnis brachte. Schliesslich ist hier Folgendes von zentraler Bedeutung: Aufgrund des tatsächlich erreichten Testrangs von 29 erscheint höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne das Tragen einer FFP2-Maske am EMS einen Testrang erzielt hätte, welcher für die Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin ausgereicht hätte. Denn dafür hätte die Beschwerdeführerin einen Testrang von mindestens 68 und damit ein besseres Resultat als weitere 39 % aller Kandidatinnen und Kandidaten erreichen müssen. Auf der Warteliste für die Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin belegt die Beschwerdeführerin denn auch lediglich Platz 1196. Ebenso ist angesichts der bei den einzelnen Aufgabengruppen erreichten Punktzahlen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gegen Ende des Tests stärker von der Maske (und den daraus resultierenden Konzentrationsschwierigkeiten) beeinträchtigt gewesen wäre als zu Beginn desselben (vgl. zur Bearbeitung der 9 Aufgabengruppen in vorgegebener Reihenfolge und innerhalb eines fixen Zeitrahmens vgl. www.swissuniversities.ch > Service > Anmeldung zum Medizinstudium > Eignungstest > Aufbau des EMS). Vor diesem Hintergrund ist nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne FFP2-Maske einen Testrang von mindestens 68 erreicht hätte (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7). 3.6 Insgesamt ist gestützt auf eine summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass das Begehren der Beschwerdeführerin in der Hauptsache keine ernsthaften Erfolgsaussichten hat. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme erübrigt sich demnach. Vor diesem Hintergrund sind sowohl der Haupt- wie auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Da es sich hier nicht um einen End-, sondern bloss um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG gegeben (vgl. dazu vorn, E. 1.2.2). Schliesslich ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 6). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: |