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VB.2022.00521
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A, 2. B, 3. C,
Nr. 2 und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel), hat sich ergeben: I. Die 1991 geborene eritreische Staatsangehörige A reiste am 15. Mai 2015 als Asylbewerberin in die Schweiz ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies sie hierauf am 15. Juni 2015 dem Kanton Wallis zu und anerkannte sie am 3. Januar 2017 als Flüchtling, worauf ihr am 5. Januar 2017 eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Wallis erteilt wurde. Ihre beiden Kinder B (geboren 2020) und C (geboren 2021) wurden in den Flüchtlingsstatus ihrer Mutter miteinbezogen. Gemäss DNA-Gutachten ist der 1992 geborene, im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte und ebenfalls als Flüchtling anerkannte Landsmann E der biologische Vater der beiden Kinder, während rechtlich der immer noch in Eritrea lebende Ex-Ehemann von A als Kindsvater gilt. Ein Verfahren betreffend Anfechtung der (rechtlichen) Vaterschaft ist am 6. Oktober 2022 bei der KESB Bezirk G (Wallis) anhängig gemacht worden. A und ihre beiden Kinder mussten gemäss Bestätigung des … Wallis vom 2. Juni 2022 bislang mit rund Fr. 130'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Bereits nach der Geburt ihres ersten Kindes versuchte A bei E im Kanton Zürich Wohnsitz zu nehmen. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. August 2021 wies das Migrationsamt ihr entsprechendes Gesuch um Kantonswechsel aufgrund ihrer Stellenlosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit, der ausstehenden Vaterschaftsanerkennung, sowie dem ausstehenden Nachweis von Unterhaltszahlungen und einer (gefestigten) Konkubinatsbeziehung ab. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes ersuchte A am 11. April 2022 erneut um die Bewilligung des Kantonswechsels für sich und ihre beiden Kinder zwecks Wohnsitznahme bei ihrem Lebenspartner und (biologischen) Kindsvater E. Das Migrationsamt erachtete dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat auf dieses am 15. Juni 2022 mangels Veränderung der entscheiderheblichen Sach- und Rechtslage nicht ein. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. August 2022 ab. Zugleich wurde auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. III. Mit Beschwerde vom 8. September 2022 liess A – auch im Namen der von ihr vertretenen Kinder B und C – dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 12. August 2022 aufzuheben, ihr der Zuzug in den Kanton Zürich zu bewilligen und eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2022 setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist an, um unter Beilage geeigneter Belege über den Stand eines allfälligen Vaterschaftsanerkennungsverfahrens zu informieren sowie allfällige Unterhaltsleistungen des (biologischen) Kindsvaters zu dokumentieren, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könnte. Weiter wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und die Beschwerdeführenden dazu angehalten, über sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah zu informieren. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 liessen die Beschwerdeführenden Unterlagen zur soeben erst eingeleiteten Vaterschaftsanfechtung sowie eine aktuelle Lohnabrechnung, Scheidungsdokumente und Quittungen zu finanziellen Unterstützungsleistungen nachreichen. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Nach telefonischer Aufforderung reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 ihre Kostennote ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Während von den inzwischen rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden im Gesuch um Kantonswechsel vom 11. April 2022 und in den Anträgen zum vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich für die Beschwerdeführerin selbst ein Kantonswechsel bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich beantragt wurde, ist im Rekursverfahren auch ausdrücklich ein Kantonswechsel bzw. eine entsprechende Bewilligungserteilung für ihre beiden Kinder beantragt worden. Wie sich aus der Beschwerdebegründung erschliesst, bezieht sich die Beschwerde jedoch zumindest konkludent ebenfalls auf eine Bewilligungserteilung an die beiden Kinder, zumal es unsinnig wäre, den Kantonswechsel lediglich der Beschwerdeführerin zu bewilligen, obwohl offenkundig die gemeinsame Fortsetzung des Familienlebens im Kanton Zürich beabsichtigt ist. 2.2 Gemäss den zutreffenden und insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen ist ein früheres Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kantonswechsels mit Verfügung vom 13. August 2021 abgewiesen worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sodann sind beide Vorinstanzen der Ansicht, dass auf das Gesuch der Beschwerdeführenden auf Kantonswechsel mangels massgeblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage nicht einzutreten war. 2.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152). 2.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die Bewilligung des Nachzugsgesuchs weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführenden kann die Bewilligung des Kantonswechsels bzw. die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen damit von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, sondern ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage besteht bzw. auf das entsprechende Begehren einzutreten gewesen wäre. 3. 3.1 Auch wenn über den Kantonswechsel bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Zudem sind Beweismittel, welche bereits bei der vorangegangenen Beurteilung des Kantonswechsels bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1). Zusammenfassend setzt der Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits in einem früheren Verfahren betreffend Kantonswechsel hätten eingebracht werden können. 3.2 Die Beschwerdeführerin und die von ihr vertretenen Kinder bringen vor Verwaltungsgericht sinngemäss zusammengefasst vor, dass ein Anspruch auf Neubeurteilung bestünde, nachdem sie seit dem 28. September 2021 geschieden und nunmehr seit drei Jahren mit ihrem Lebenspartner liiert sei, mit diesem inzwischen ein weiteres gemeinsames Kind habe und aufgrund des am 15. Juli 2022 erstellten DNA-Gutachtens feststehe, dass er der leibliche Vater beider Söhne sei. Zudem verweisen sie mit nachgereichter Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 darauf, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2022 die Vaterschaft des Ex-Ehemannes bei der KESB angefochten habe. Weiter wird darauf verwiesen, dass ab September 2022 eine bedarfsgerechte 3-Zimmerwohnung angemietet worden sei. Dies alles stelle eine erhebliche Veränderung der Sachlage dar. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht hiermit mehrere Noven geltend, die bei der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung ihres Gesuchs um Bewilligung ihres Kantonswechsels vom 13. August 2021 noch nicht Thema sein konnten, namentlich die erst danach erfolgte Geburt eines weiteren Kindes, die Scheidung von ihrem in Eritrea verbliebenen (Ex-)Ehemann, der Nachweis der biologischen Vaterschaft ihres Lebenspartners und die Anmietung einer (knapp) bedarfsgerechten 3-Zimmerwohnung. In Bezug auf die inzwischen erfolgte Vaterschaftsanfechtung ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes von Art. 255 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gemäss Art. 256 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nur vom Ehemann selbst und dem Kind und nur vor Gericht angefochten werden kann, während der leibliche Kindsvater nicht klageberechtigt ist. Es erscheint damit zweifelhaft, ob in absehbarer Zukunft eine Vaterschaftsanerkennung durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin möglich sein wird. Nichts desto trotz kann aufgrund der Beziehungsdauer, der insoweit erstellten Zeugung mehrerer Kinder, der behaupteten und teilweise belegten affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zu den Kindern (inklusive Anmietung einer Familienwohnung) ein konventionsrechtlich geschütztes Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner nicht mehr von vornherein in Abrede gestellt werden (vgl. dazu anstelle vieler BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1). Ebenso ist davon auszugehen, dass der Existenzbedarf der Familie bei Bewilligung des Kantonswechsels im Sinn der Beschwerdeschrift zumindest ganz überwiegend aus dem Erwerbseinkommen des Lebenspartners bestritten werden könnte und die Familie zumindest seit September 2022 auch über eine (knapp) bedarfsgerechte Wohnung im Kanton Zürich verfügt. Die Bewilligungsvoraussetzungen können damit zumindest im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr von Vornherein in Abrede gestellt werden, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die vorgebrachten Noven grundsätzlich entscheidwesentlich sind. 3.4 Allerdings konnten die meisten dieser Noven noch gar nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheide bilden, da sich die betreffenden Lebenssachverhalte erst nach dem Rekursentscheid realisierten bzw. von den Beschwerdeführenden erst vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden, teilweise sogar erst nach Ablauf der Beschwerdefrist: So konnten die Vorinstanzen weder den inzwischen abgeschlossenen Untermietvertrag für die (alleinige) Benutzung einer Dreizimmerwohnung würdigen, noch mussten sie von einer Anfechtung der (rechtlichen) Vaterschaft des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgehen, nachdem konkrete Schritte in dieser Hinsicht im dargelegten Sinne erst am 6. Oktober 2022 erfolgten. Auch die biologische Vaterschaft des Lebenspartners stand erst mit der Erstellung des DNA-Gutachtens vom 15. Juli 2022 – und damit nach Fällung des Nichteintretensentscheids des Migrationsamts vom 15. Juni 2022 – fest. Weder im migrationsamtlichen noch im vorinstanzlichen Verfahren lag damit eine Sachlage vor, welche eine materielle Neubeurteilung des rechtskräftig verweigerten Kantonswechsels geboten hätte. Die vorinstanzlichen Entscheide erweisen sich in diesem Sinn als rechtsfehlerfrei und das Migrationsamt ist – aus damaliger Sicht – zu Recht auf das (erneute) Gesuch um Kantonswechsel nicht eingetreten. 3.5 Im Rahmen der vorliegend allein zu beurteilenden (erstinstanzlichen) Eintretensfrage müsste die Beschwerde damit grundsätzlich vollumfänglich abgewiesen werden. Gleichwohl rechtfertigt es sich vorliegend schon aus prozessökonomischen Gründen, dass Verfahren zur materiellen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen, nachdem sich nachträglich zahlreiche entscheidwesentliche Noven ergeben haben, welche zumindest aktuell eine materielle Neubeurteilung aufdrängen. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Migrationsamt wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Lebenspartner der Beschwerdeführerin tatsächlich die im Beschwerdeverfahren behauptete affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinen (biologischen) Kindern unterhält und sich die Familie entsprechend auf ihr konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Familienleben berufen kann. 4. 4.1 Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann von einer Kostenauflage an die unterliegende Partei und die Auferlegung einer Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.). 4.2 Wie dargelegt wurde, ist den Vorinstanzen vorliegend keine fehlerhafte Beurteilung der Eintretensfrage vorzuwerfen und ist das Verfahren lediglich aufgrund der hernach eingetretenen Noven zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Getreu dem Verursacherprinzip rechtfertigt sich deshalb keine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens und ist der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich zu bestätigten. Analoges gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, nachdem die entscheidwesentlichen Noven sich überwiegend erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid und teilweise sogar erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verwirklicht haben. Allerdings ist entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts davon abzusehen, die Gerichtskosten auch den minderjährigen und urteilsunfähigen Kindern der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00813, E. 7.3). 5. 5.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). Letzteres gilt grundsätzlich auch, wenn die Rechtsvertreter zwar über das Anwaltspatent verfügen, jedoch nicht im Anwaltsregister eingetragen sind bzw. den Anwaltsberuf nicht ausüben. 5.2 Aus Ausgeführtem erschliesst sich, dass die Begehren der Beschwerdeführenden zumindest im Rekursverfahren noch gemäss § 16 Abs. 1 VRG aussichtslos waren, zumal entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift grundsätzlich lediglich die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu beurteilen war. Damit wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend auch diesbezüglich nicht zu korrigieren. Aufgrund der hernach eingetretenen Noven kann die Beschwerde hingegen im Beschwerdeverfahren nicht mehr als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden, wenngleich sich auch hier entscheidwesentliche Noven – namentlich die Anmietung einer bedarfsgerechten Wohnung – erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift realisiert haben. Entsprechend ist den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und entsprechend ihrer Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entschädigen, woraus sich im Beschwerdeverfahren bei einen Stundenaufwand von 5 Stunden à Fr. 110.-, Barauslagen von Fr. 20.- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 613.90 ergibt. 6. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von MLaw D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Juni 2022 und Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. August 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. MLaw D wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 613.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der Entschädigung). |