{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00521_2022-11-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222777&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5ed51083b241df85048f8e468dbd7656"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00521"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.11.2022  VB.2022.00521"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.11.2022  VB.2022.00521"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.11.2022  VB.2022.00521"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | Kantonswechsel zwecks Vereinigung Gesamtfamilie / Noven nach rechtskr\u00e4ftiger Abweisung eines fr\u00fcheren Gesuchs. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand bildet allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage (E. 2.4). Eintretensvoraussetzungen, nachdem ein fr\u00fcheres Gesuch um Kantonswechsel bereits rechtskr\u00e4ftig abgewiesen wurde: Die Beschwerdef\u00fchrenden machen mehrere entscheiderhebliche Noven geltend, die bei ihrem vorangegangenen Gesuch noch nicht Thema sein konnten, weshalb die Bewilligungsvoraussetzungen zumindest im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr von vornherein in Abrede gestellt werden k\u00f6nnen (E. 3.1 ff.). Allerdings konnten die meisten dieser Noven auch gar nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheide bilden, da sich die betreffenden Lebenssachverhalte erst nach dem Rekursentscheid realisierten bzw. von den Beschwerdef\u00fchrenden erst vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden. Die vorinstanzlichen Entscheide erweisen sich damit als rechtsfehlerfrei und das Migrationsamt ist auf das (erneute) Gesuch um Kantonswechsel aus damaliger Sicht zu Recht nicht eingetreten. Im Rahmen der vorliegend allein zu beurteilenden (erstinstanzlichen) Eintretensfrage w\u00e4re die Beschwerde damit grunds\u00e4tzlich vollumf\u00e4nglich abzuweisen, jedoch rechtfertigt es sich aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden, das Verfahren zur materiellen Beurteilung an das Migrationsamt zur\u00fcckzuweisen (E. 3.3 ff.). Da den Vorinstanzen keine fehlerhafte Beurteilung der Eintretensfrage vorzuwerfen ist und das Verfahren lediglich aufgrund hernach eingetretener Noven an das Migrationsamt zur\u00fcckzuweisen ist, rechtfertigt sich getreu dem Verursacherprinzip keine Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen. Analoges gilt auch f\u00fcr das vorliegende Beschwerdeverfahren, wobei praxisgem\u00e4ss von einer Kostenauflage gegen\u00fcber den minderj\u00e4hrigen Kindern abzusehen ist (E. 4). Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei die zwar\u00fcber das Anwaltspatent verf\u00fcgende, jedoch nicht im Anwaltsregister eingetragene Rechtsvertreterin entsprechend ihrer Kostennote lediglich zu einem reduzierten Stundensatz zu entsch\u00e4digen ist (E. 5).\r\rRechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 6).\r\rR\u00fcckweisung an das Migrationsamt."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:10:16", "Checksum": "349fbe39579143c8b59d65d86c398b82"}